Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich ein Dritter verpflichtet, bei einem Gläubiger für die Verpflichtung eines Hauptschuldners einzustehen. Der Gläubiger, in den meisten Fällen eine Bank, erhält durch die Bürgschaft einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen, der vollumfänglich für die Schuld einstehen muss.
Ausfallbürgschaft und selbstschuldnerische Bürgschaft
Es gibt verschiedene Bürgschaftsarten, die unterschiedliche Folgen für den Bürgen haben.
Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge nur im Fall eines vollständigen Forderungsausfalls, das heißt erst nach erfolgloser Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner.
Der Umfang der Bürgschaft ist unmittelbar abhängig von der Höhe der besicherten Hauptschuld, das bedeutet, dass sich die Verpflichtung des Bürgen ändert, wenn sich die Höhe der Hauptschuld zum Beispiel durch Verzug oder anderes Verschulden des Hauptschuldners ändert. Mit anderen Worten: Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft muss der Bürge auch für Dinge wie Verzugszinsen aufkommen, die über die eigentliche Hauptschuld hinausgehen. Wer sich auf eine solche Bürgschaft einlassen will, sollte darauf achten, dass im Bürgschaftsvertrag die sogenannte Einrede der Vorausklage nicht ausgeschlossen wird. Mit dieser Einrede kann der Bürge die Zahlung so lange verweigern, wie der Gläubiger die Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner noch nicht erfolglos versucht hat. Banken schließen diese Einrede aus verständlichen Gründen regelmäßig in ihren Bürgschaftsverträgen explizit aus. Ein Kaufmann, der im Rahmen eines Handelsgeschäfts bürgt, hat die Möglichkeit dieser Einrede von vorneherein nicht.
Die Mietbürgschaft
In den letzten Jahren spielt die Mietbürgschaft oder Bürgschaftsversicherung eine immer größere Rolle. Sie ist ein möglicher Weg, die Kaution für eine Mietwohnung aufzubringen, wenn der Mieter nicht willens oder in der Lage ist, die für Kautionen üblichen zwei bis drei Monatskaltmieten auf einmal zu zahlen. Die Bürgschaft für die Mietkaution stellt in diesem Fall eine Bank oder eine Versicherung. Dafür zahlt der Mieter der Bank oder der Versicherung einen jährlichen Betrag. Im Gegenzug bürgen Bank oder Versicherung dann für die Mietkaution. Sollte der Mieter also beim Auszug Schäden in der Wohnung hinterlassen, bekommt der Vermieter die Kaution von Bank oder Versicherung. Sollten aber Schäden entstehen, die über die Summe der Kaution hinausgehen, muss der Mieter diese trotz Bürgschaft für die Kaution selbst bezahlen.