Lexikon

KKG: Das Konsumkreditgesetz der Schweiz

Das Wichtigste zum KKG in Kürze

  • Das Konsumkreditgesetz (KKG, SR 221.214.1) gilt seit dem 1. Januar 2003 und steht auf dem Erlassstand vom 1. September 2023.
  • Der Höchstzins liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 10 Prozent für Barkredite, Leasing und Warenfinanzierungen sowie bei 12 Prozent für Überziehungskredite und Kartenkonti mit Kreditoption.
  • Das KKG erfasst Kredite ab CHF 500 bis CHF 80'000 mit einer Rückzahlungsdauer von mehr als drei Monaten (Art. 7 Abs. 1 Bst. e und f KKG).
  • Das Widerrufsrecht beträgt 14 Tage ab Erhalt der Vertragskopie (Art. 16 KKG); bis Ende 2015 waren es 7 Tage. Bei einer stillschweigend akzeptierten Kontoüberziehung über drei Monate besteht kein Widerrufsrecht (Art. 12 Abs. 4 KKG).
  • Beim Barkredit rechnet die Kreditfähigkeitsprüfung mit einer Amortisation in 36 Monaten, auch wenn der Vertrag länger läuft (Art. 28 Abs. 4 KKG). Für Leasing und Kartenkonten gelten die eigenen Massstäbe von Art. 29 und 30 KKG.
  • Ein nichtiger Kreditvertrag befreit dich von Zinsen und Kosten, nicht von der Rückzahlung der Kreditsumme (Art. 15 Abs. 2 KKG).

Das Konsumkreditgesetz ist das Regelwerk, an dem sich jeder Privatkredit, jedes Konsumleasing und jede Kreditkarte mit Ratenzahlungsoption in der Schweiz messen lassen muss. Es setzt die Zinsobergrenze, verpflichtet Kreditgeberinnen zur Prüfung deiner Zahlungsfähigkeit und gibt dir 14 Tage Zeit, einen unterschriebenen Vertrag wieder aufzulösen. Dieser Beitrag geht die Bestimmungen einzeln durch, jeweils mit dem Artikel, auf dem sie beruht.

Was das Konsumkreditgesetz regelt

Konsumkreditgesetz (KKG)

Das Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 trägt die Systematiknummer SR 221.214.1. Es trat am 1. Januar 2003 in Kraft, die Bestimmungen zur kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 39 und 40) ein Jahr später. Zweck ist der Schutz von Privatpersonen vor Überschuldung durch Konsumkreditverträge (Art. 22 KKG).

Ein Konsumkreditvertrag im Sinne von Art. 1 KKG ist jeder Vertrag, mit dem einer Privatperson ein Kredit als Zahlungsaufschub, Darlehen oder ähnliche Finanzierungshilfe gewährt oder versprochen wird. Ausdrücklich gleichgestellt sind Leasingverträge über bewegliche Sachen des privaten Gebrauchs, bei denen sich die Raten bei vorzeitiger Auflösung erhöhen, sowie Kredit- und Kundenkarten und Überziehungskredite, sofern sie mit einer Kreditoption verbunden sind.

Die Kreditoption ist der entscheidende Punkt bei Karten: Erst die Möglichkeit, den Saldo in Raten zu begleichen, macht aus einer Kreditkarte einen Konsumkreditvertrag. Eine Karte, deren Saldo jeden Monat vollständig vom Konto abgebucht wird, unterliegt dem KKG nicht.

Seit der Änderung durch das Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018, in Kraft seit dem 1. April 2019, gilt nach Art. 2 Bst. b KKG auch als Kreditgeberin, wer nicht gewerbsmässig Konsumkredite gewährt, sofern eine Schwarmkredit-Vermittlerin mitwirkt. Damit stehen P2P-Kredite über Schwarmkredit-Plattformen unter demselben Schutzregime wie ein Bankkredit.

Geltungsbereich: welche Kredite unter das KKG fallen

Ein Kreditvertrag fällt unter das KKG, wenn alle vier folgenden Bedingungen erfüllt sind. Die Betragsgrenzen und die Mindestdauer ergeben sich aus der Ausschlussliste in Art. 7 Abs. 1 KKG.

Merkmal Anforderung Rechtsgrundlage
Kreditbetrag Mindestens CHF 500 und höchstens CHF 80'000. Koordiniert an dieselbe Person vermittelte Konsumkredite werden zusammengezählt. Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG
Rückzahlungsdauer Mehr als drei Monate. Kredite, die innert höchstens drei Monaten zurückzuzahlen sind, sind ausgenommen. Art. 7 Abs. 1 Bst. f KKG
Kreditgeberin Gewerbsmässige Kreditgeberin oder nicht gewerbsmässige Kreditgeberin unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin. Art. 2 KKG
Kreditnehmerin oder Kreditnehmer Natürliche Person, deren Kreditzweck nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Art. 3 KKG

Quelle: Bundesgesetz über den Konsumkredit (SR 221.214.1), Erlassstand 1. September 2023. Der Bundesrat kann die Beträge nach Art. 7 Abs. 2 KKG an veränderte Verhältnisse anpassen.

Nimmst du als Privatperson CHF 15'000 für eine Occasion auf, verteilt auf 48 Monatsraten, greift das KKG mit allen Schutzbestimmungen. Beantragst du dieselbe Summe über deine Einzelfirma für den Geschäftswagen, greift es nicht.

Nicht jeder erfasste Vertrag untersteht dem ganzen Gesetz

Art. 8 KKG schränkt den Anwendungsumfang je nach Vertragsart ein. Das ist der am häufigsten übersehene Punkt des Gesetzes.

Vertragsart Anwendbare Bestimmungen Massgebende Kreditfähigkeitsprüfung
Barkredit Das Gesetz vollumfänglich Art. 28 KKG, volle Prüfung mit Existenzminimum
Leasingvertrag über bewegliche Sachen Art. 11, 13–16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 2 und 3, 19–24, 25 Abs. 1 und 3, 26, 29 und 31–40 Art. 29 KKG, Prüfung anhand der Leasingraten
Kartenkonto mit Kreditoption, Überziehungskredit auf laufendem Konto Art. 12–16, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3, 19–24, 25 Abs. 1 und 3, 27, 30–40 Art. 30 KKG, summarische Prüfung vor Einräumung der Limite

Quelle: Art. 8 KKG, Erlassstand 1. September 2023.

Praktische Folge: Der Höchstzins nach Art. 14 KKG und das Widerrufsrecht nach Art. 16 KKG gelten in allen drei Fällen, weil Art. 8 die Artikel 13 bis 16 jeweils mitumfasst. Die strenge 36-Monats-Rechnung aus Art. 28 KKG gilt dagegen nur beim Barkredit.

Höchstzins: 10 Prozent für Barkredite, 12 Prozent für Überziehungskredite

Art. 14 KKG überträgt dem Bundesrat die Festlegung des höchstzulässigen Zinssatzes und gibt ihm vor, die von der Nationalbank ermittelten Refinanzierungssätze zu berücksichtigen. Als Leitplanke nennt das Gesetz, der Höchstzinssatz solle in der Regel 15 Prozent nicht überschreiten. Die konkrete Formel steht in Art. 1 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG, SR 221.214.11), die aktuellen Sätze in der Verordnung des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite (SR 221.214.111).

Kreditart Höchstzins seit 1.1.2026 Vorher (2025) Zuschlag auf den SAR3MC
Barkredit, Warenfinanzierung, Leasing (Art. 9–11 KKG) 10 Prozent 11 Prozent 10 Prozentpunkte, Untergrenze 10 Prozent
Überziehungskredit, Kartenkonto mit Kreditoption (Art. 12 KKG) 12 Prozent 13 Prozent 12 Prozentpunkte, Untergrenze 12 Prozent

Quellen: Verordnung des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite (SR 221.214.111), Änderung vom 20. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (AS 2025 698); Art. 1 VKKG; Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz vom 31. Oktober 2025.

Wie der Satz zustande kommt

1

Referenzwert ablesen. Basis ist der über drei Monate aufgezinste SARON, in der Verordnung als SAR3MC bezeichnet. Per Ende August 2025 lag er bei rund 0.0054 Prozent.

2

Zuschlag addieren. Bei Barkrediten sind es 10 Prozentpunkte, bei Überziehungskrediten und Kartenkonti mit Kreditoption 12 Prozentpunkte (Art. 1 Abs. 1 und 3 VKKG).

3

Kaufmännisch runden. Der Wert wird auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet (Art. 1 Abs. 2 VKKG).

4

Untergrenze anwenden. Der Höchstzins beträgt mindestens 10 Prozent für Barkredite und mindestens 12 Prozent für Überziehungskredite. Bei einem SAR3MC zwischen 0.00 und 0.49 Prozent liegt der Satz deshalb auf diesem tiefsten möglichen Stand.

5

Jährlich überprüfen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überprüft den Höchstzinssatz mindestens einmal jährlich per Ende August und setzt eine Anpassung auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft (Art. 1 Abs. 4 VKKG).

Der Mechanismus gilt seit 2016. Der SAR3MC wurde per 1. Juli 2021 als Berechnungsbasis in die VKKG aufgenommen (Änderung vom 19. Mai 2021, AS 2021 319). Vor 2016 stand im Verordnungstext ein fixer Wert von 15 Prozent.

Was Nichtigkeit wirklich bedeutet

Verlangt eine Kreditgeberin mehr als den Höchstzins, ist der Konsumkreditvertrag nichtig (Art. 15 Abs. 1 KKG). Das heisst aber nicht, dass du das Geld behalten darfst. Nach Art. 15 Abs. 2 KKG musst du die bereits empfangene oder beanspruchte Kreditsumme bis zum Ablauf der ursprünglichen Kreditdauer zurückzahlen, schuldest aber weder Zinsen noch Kosten. Die Rückzahlung erfolgt in gleich hohen Teilzahlungen, im Monatsabstand, sofern der Vertrag keine längeren Zeitabstände vorsah (Art. 15 Abs. 3 KKG). Bei einem Leasingvertrag gibst du die Sache zurück und zahlst die bis dahin geschuldeten Raten; einen darüber hinausgehenden Wertverlust trägt die Leasinggeberin (Art. 15 Abs. 4 KKG).

Die Nichtigkeit trifft nicht nur den Zinsverstoss. Art. 15 Abs. 1 KKG knüpft sie ebenso an die Verletzung der Formvorschriften nach Art. 9 bis 11, Art. 12 Abs. 1, 2 und 4 Bst. a sowie an die fehlende Zustimmung der gesetzlichen Vertretung bei Minderjährigen nach Art. 13.

Widerrufsrecht: 14 Tage ab Erhalt der Vertragskopie

Nach Art. 16 Abs. 1 KKG kannst du deinen Antrag auf Vertragsschluss oder deine Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen. Gründe musst du keine nennen. Die Frist beginnt, sobald du eine Kopie des Vertrags nach Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 KKG erhalten hast (Art. 16 Abs. 2 KKG).

Die Frist gilt als eingehalten, wenn du die Widerrufserklärung am letzten Tag der Kreditgeberin oder der Post übergibst. Ein Poststempel vom vierzehnten Tag genügt also, auch wenn der Brief erst später ankommt. Details zur Ausübung stehen im Beitrag zum Widerrufsrecht im Detail.

Zwei Einschränkungen, die häufig fehlen

  • Kein Widerrufsrecht besteht bei einer stillschweigend akzeptierten Kontoüberziehung, die länger als drei Monate dauert (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 KKG).
  • Ist das Darlehen vor dem Widerruf bereits ausbezahlt worden, gelten die Rückabwicklungsregeln von Art. 15 Abs. 2 und 3 KKG. Bei Abzahlungskauf, kreditfinanzierter Dienstleistung und Leasing richtet sich die Rückabwicklung nach Art. 40f OR; für missbräuchlichen Gebrauch der Sache während der Widerrufsfrist schuldest du eine Entschädigung, die sich am Wertverlust bemisst (Art. 16 Abs. 3 KKG).

Die Frist von 14 Tagen gilt seit dem 1. Januar 2016. Zuvor waren es 7 Tage; das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 zur Revision des Widerrufsrechts hat sie verdoppelt (AS 2015 4107). Ein Text, der noch 7 Tage nennt, gibt den Stand vor 2016 wieder.

Kreditfähigkeitsprüfung: das betreibungsrechtliche Existenzminimum als Massstab

Art. 27a KKG verpflichtet jede gewerbsmässige Kreditgeberin und jede Schwarmkredit-Vermittlerin, die Kreditfähigkeit vor Vertragsabschluss zu prüfen. Der Massstab steht in Art. 28 Abs. 2 KKG: Kreditfähig bist du, wenn du den Konsumkredit zurückzahlen kannst, ohne den unpfändbaren Teil deines Einkommens nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs anzugreifen.

Der pfändbare Teil wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums deines Wohnsitzkantons ermittelt. Die Richtlinien unterscheiden sich von Kanton zu Kanton, dieselben Einkommensverhältnisse können in Genf und im Aargau zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Drei Positionen sind nach Art. 28 Abs. 3 KKG in jedem Fall zu berücksichtigen:

  • der tatsächlich geschuldete Mietzins, nicht ein Pauschalwert
  • die nach Quellensteuertabelle geschuldeten Steuern
  • Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle für Konsumkredit gemeldet sind

Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit ist von einer Amortisation innerhalb von 36 Monaten auszugehen, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde (Art. 28 Abs. 4 KKG). Frühere, noch nicht zurückbezahlte Konsumkredite werden nach derselben Regel eingerechnet.

Diese Regel ist der Grund, warum ein Kreditgesuch abgelehnt werden kann, obwohl die vereinbarte Monatsrate bei einer Laufzeit von 84 Monaten bequem tragbar wäre: Gerechnet wird mit der fiktiven Rate über 36 Monate. Was du realistisch tragen kannst, lässt sich vorab mit dem Budgetrechner abschätzen.

Für Leasingverträge gilt Art. 29 KKG: Kreditfähig ist, wer die Leasingraten ohne Beanspruchung des unpfändbaren Einkommensteils finanzieren kann oder dessen Vermögenswerte die Ratenzahlung sicherstellen. Für Kartenkonti mit Kreditoption und Überziehungskredite verlangt Art. 30 KKG lediglich eine summarische Prüfung vor Einräumung der Limite, gestützt auf deine Angaben zu Vermögen und Einkommen. Sie ist zu wiederholen, sobald die Kreditgeberin Hinweise auf eine Verschlechterung deiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat.

Nach Art. 31 KKG darf sich die Kreditgeberin grundsätzlich auf deine Angaben verlassen und kann einen Betreibungsregisterauszug sowie einen Lohnnachweis verlangen. Offensichtlich unrichtige Angaben oder solche, die den Daten der Informationsstelle widersprechen, muss sie anhand weiterer amtlicher oder privater Dokumente überprüfen. Wie diese Prüfung sich zur allgemeinen Bonitätsbeurteilung verhält, erklärt der Beitrag zur Kreditwürdigkeit; die Datengrundlage dahinter beschreibt der Eintrag zur Bonität.

IKO und ZEK: zwei Register, nur eines mit gesetzlichem Auftrag

Hier wird oft verwechselt, welche Stelle das KKG meint. Das Gesetz kennt nur die Informationsstelle für Konsumkredit. Die ZEK ist ein privatrechtlicher Verein, den das KKG nirgends erwähnt.

Merkmal IKO ZEK
Voller Name Informationsstelle für Konsumkredit Zentralstelle für Kreditinformation
Rechtsgrundlage Art. 23 KKG, von den gewerbsmässigen Kreditgeberinnen zu gründen Keine im KKG; privatrechtlicher Verein
Erfasster Kreis Natürliche Personen, Kredit- und Leasinggeschäfte zu privaten Zwecken Natürliche und juristische Personen, positive und negative Meldungen
Datenschutzstatus Gilt seit 1. September 2023 als Bundesorgan nach Art. 5 Bst. i DSG, unter Aufsicht des EJPD Privater Datenbearbeiter nach DSG
Zugang Ausschliesslich gewerbsmässige Kreditgeberinnen und Schwarmkredit-Vermittlerinnen; im Einzelfall kantonale Schuldensanierungsstellen mit Zustimmung des Schuldners (Art. 24 KKG) Angeschlossene Mitgliedinstitute nach Vereinsstatuten

Quellen: Art. 23–27 KKG, Erlassstand 1. September 2023; Selbstauskunft der IKO, abgerufen am 21. August 2026.

Was gemeldet werden muss, steht in den Art. 25 bis 27 KKG:

  • jeder gewährte oder vermittelte Konsumkredit (Art. 25 Abs. 1 Bst. a)
  • ausstehende Teilzahlungen ab 10 Prozent des Nettokreditbetrags oder des Barzahlungspreises (Art. 25 Abs. 1 Bst. b)
  • bei Leasing die Höhe der Verpflichtung, die Vertragsdauer und die Monatsraten, zusätzlich der Ausstand von drei Raten (Art. 26)
  • bei Kartenkonti der ausstehende Betrag, sobald die Kreditoption dreimal hintereinander genutzt wurde; keine Meldepflicht unter CHF 3'000 (Art. 27 Abs. 1)

Die Einzelheiten zu Inhalt, Form und Zeitpunkt der Meldung regelt die Informationsstelle in ihren Statuten oder einem darauf gestützten Reglement (Art. 25 Abs. 3 KKG). Vertiefend dazu die Einträge zur Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) und zur Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK).

Sanktionen: was ein Verstoss die Kreditgeberin kostet

Art. 32 KKG staffelt die Folgen nach Schwere des Verstosses. Die Sanktion trifft die Kreditgeberin zivilrechtlich, sie muss nicht behördlich verfügt werden.

Verstoss Folge Grundlage
Schwerwiegender Verstoss gegen die Prüfpflichten nach Art. 27a, 28, 29, 30 oder 31 Verlust der gewährten Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Bereits erbrachte Leistungen können nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden. Art. 32 Abs. 1 KKG
Geringfügiger Verstoss gegen dieselben Bestimmungen oder Verstoss gegen die Meldepflichten nach Art. 25, 26, 27 Abs. 1 Verlust der Zinsen und Kosten; die Kreditsumme bleibt geschuldet. Art. 32 Abs. 2 KKG
Verstoss einer Schwarmkredit-Vermittlerin gegen Art. 25, 26, 27 Abs. 1, 27a, 28, 29, 30 oder 31 Busse bis CHF 100'000 für die Vermittlerin; die Kreditgeberin verliert nur Zinsen und Kosten. Art. 32a KKG
Vorsätzlicher Verstoss gegen das Verbot aggressiver Werbung Busse bis CHF 100'000. Art. 36b KKG

Quelle: Art. 32, 32a und 36b KKG, Erlassstand 1. September 2023.

Weitere Rechte, die im KKG stehen

  • Vorzeitige Rückzahlung: Du kannst jederzeit vorzeitig zurückzahlen und hast Anspruch auf Erlass der Zinsen sowie auf eine angemessene Ermässigung der Kosten, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer entfallen (Art. 17 Abs. 1 und 2 KKG). Beim Leasing kannst du mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf das Ende einer dreimonatigen Leasingdauer kündigen (Art. 17 Abs. 3 KKG).
  • Keine Vermittlungsprovision: Der Kreditvermittlerin schuldest du für die Vermittlung nichts. Ihre Kosten gehören in die Gesamtkosten des Kredits und dürfen dir nicht gesondert verrechnet werden (Art. 35 KKG).
  • Gedeckelter Verzugszins: Der Verzugszins darf den vereinbarten Kreditzinssatz nicht übersteigen (Art. 18 Abs. 3 KKG).
  • Rücktritt erst ab Schwelle: Die Kreditgeberin kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn Teilzahlungen von mindestens 10 Prozent des Nettokreditbetrags ausstehen; beim Leasing braucht es mehr als drei ausstehende Monatsraten (Art. 18 Abs. 1 und 2 KKG).
  • Schutz Minderjähriger: Ist die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer minderjährig, braucht der Vertrag die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung, spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 13 KKG).
  • Verbot aggressiver Werbung: Seit dem 1. Januar 2016 darf für Konsumkredite nicht in aggressiver Weise geworben werden. Die Branche umschreibt in einer privatrechtlichen Vereinbarung, was als aggressiv gilt; genügt sie nicht, regelt es der Bundesrat (Art. 36a KKG).
  • Kantonale Bewilligungspflicht: Die Kantone müssen gewerbsmässige Kreditgewährung und -vermittlung bewilligungspflichtig machen. Eine erteilte Bewilligung gilt für die ganze Schweiz. Institute, die dem Bankengesetz unterstehen, brauchen keine (Art. 39 KKG). Woran sich Anbieter sonst noch prüfen lassen, zeigt die Übersicht zu seriösen Kreditanbietern.
  • Zwingendes Recht: Von den Bestimmungen des KKG darf nicht zu deinen Ungunsten abgewichen werden (Art. 37 KKG). Eine anderslautende Vertragsklausel ist wirkungslos.

Wann das KKG greift und wann ausdrücklich nicht

Vom KKG erfasst

  • Barkredit von CHF 500 bis CHF 80'000 mit Laufzeit über drei Monaten
  • Privatleasing für Auto, Möbel oder Elektronik mit Ratenerhöhung bei vorzeitiger Auflösung
  • Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto
  • Teilzahlungs- und Warenfinanzierungsverträge zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen
  • Schwarmkredite, auch wenn die Geldgeberin eine Privatperson ist, sofern eine Vermittlerin mitwirkt

Vom KKG ausgenommen (Art. 7 Abs. 1)

  • direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Kredite, also insbesondere Hypotheken (Bst. a)
  • Kredite, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten oder ausreichende Vermögenswerte bei der Kreditgeberin gedeckt sind (Bst. b)
  • zins- und gebührenfreie Kredite (Bst. c)
  • zinsfreie Kredite, die du auf einmal zurückzahlst (Bst. d)
  • Beträge unter CHF 500 oder über CHF 80'000 (Bst. e)
  • Kredite mit Rückzahlung innert höchstens drei Monaten (Bst. f)
  • Verträge über fortgesetzte Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben mit Teilzahlungsrecht (Bst. g)

Edge Case, der beide Seiten berührt: Ein Kurzzeitkredit über CHF 400, rückzahlbar in 30 Tagen, verfehlt gleich zwei Kriterien. Er liegt unter der Betragsgrenze von CHF 500 und unter der Mindestdauer von drei Monaten. Weder Höchstzins noch Kreditfähigkeitsprüfung noch Widerrufsrecht des KKG greifen. Der Anbieter unterliegt zwar weiterhin dem Lauterkeitsrecht und dem Wucherverbot, aber die spezifischen Schutzbestimmungen dieses Gesetzes stehen nicht zur Verfügung. Wer die KKG-Schwelle bewusst prüfen will, findet die Betragsgrenzen im Beitrag zum Kleinkredit ab 500 Franken.

Zweiter Fall mit Fallstricken: Ein Arbeitgeberdarlehen ist im geltenden Art. 7 KKG nicht als eigene Ausnahme aufgeführt. Ausgenommen ist es nur dann, wenn es zins- und gebührenfrei gewährt wird und damit unter Bst. c fällt. Ein verzinstes Arbeitgeberdarlehen im Betragsband des KKG bleibt ein Konsumkreditvertrag.

Wie sich das KKG entwickelt hat

Datum Änderung Fundstelle
1. Januar 2003 Inkrafttreten des KKG vom 23. März 2001; Ablösung des Konsumkreditgesetzes von 1993 BRB vom 6. November 2002
1. Januar 2004 Inkrafttreten der Bewilligungsbestimmungen Art. 39 und 40 BRB vom 6. November 2002
1. Januar 2016 Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage verlängert; Verbot aggressiver Werbung mit Busse bis CHF 100'000; Präzisierungen bei Ausschluss und Kreditfähigkeitsprüfung; Beginn des heutigen Höchstzins-Mechanismus in der VKKG AS 2015 4107 und AS 2015 4111
1. April 2019 Finanzinstitutsgesetz: Schwarmkredit-Vermittlerin eingeführt, Prüfpflicht in Art. 27a verselbstständigt, Sanktionen in Art. 32 und 32a neu gefasst AS 2018 5247
1. Juli 2021 SAR3MC als Berechnungsbasis für den Höchstzins in der VKKG verankert AS 2021 319
1. September 2023 Datenschutzgesetz: Informationsstelle gilt als Bundesorgan, Aufsicht durch das Departement; aktueller Erlassstand AS 2022 491
1. Januar 2026 Höchstzins auf 10 Prozent für Barkredite und 12 Prozent für Überziehungskredite gesenkt AS 2025 698

Quelle: Fussnotenapparat des KKG (SR 221.214.1) und der VKKG (SR 221.214.11), abgerufen am 21. August 2026.

Einschätzung der Capitalo-Redaktion

Das KKG schützt zuverlässig gegen zwei Dinge: gegen Wucherzinsen und gegen Kredite, die rechnerisch nicht tragbar sind. Es schützt nicht gegen einen Zins, der unter 10 Prozent liegt und trotzdem viel zu teuer ist. Der Höchstzins ist eine Obergrenze, kein Richtwert, und der Abstand zwischen dem günstigsten und dem teuersten KKG-konformen Angebot ist erheblich.

Handlungsempfehlung: Behandle die 10 Prozent als das, was sie sind, nämlich die Grenze zur Nichtigkeit, und vergleiche darunter jeden effektiven Jahreszins einzeln. Nutze die 14 Tage Widerrufsfrist als echte Prüfzeit, nicht als Formalität, und lass dir vor der Unterschrift den pfändbaren Einkommensteil zeigen, den die Kreditgeberin ihrer Rechnung zugrunde gelegt hat. Art. 9 Abs. 2 Bst. j KKG verpflichtet sie, diesen Wert im Vertrag oder in einem beigelegten Schriftstück auszuweisen. Wer diese Zahl kennt, sieht sofort, wie viel Spielraum noch bleibt. Den Rest erledigt der Vergleich der Kreditzinsen.

Häufige Fragen zum Konsumkreditgesetz

Was ist das KKG?

Das KKG ist das Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (SR 221.214.1). Es regelt Form und Inhalt von Konsumkreditverträgen, den zulässigen Höchstzins, das Widerrufsrecht, die Pflicht zur Kreditfähigkeitsprüfung und die Meldepflichten gegenüber der Informationsstelle für Konsumkredit. Zweck ist nach Art. 22 KKG die Vermeidung von Überschuldung.

Wie hoch ist der Höchstzins für Konsumkredite in der Schweiz?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein Höchstzins von 10 Prozent für Barkredite, Warenfinanzierungen und Leasingverträge sowie von 12 Prozent für Überziehungskredite und Kartenkonti mit Kreditoption. Zuvor lagen die Sätze bei 11 und 13 Prozent. Grundlage ist die Verordnung des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite (SR 221.214.111) in der Fassung vom 20. Oktober 2025.

Was passiert, wenn ein Kreditvertrag über dem Höchstzins liegt?

Der Vertrag ist nichtig (Art. 15 Abs. 1 KKG). Du musst die empfangene Kreditsumme trotzdem bis zum Ablauf der ursprünglichen Kreditdauer zurückzahlen, in gleich hohen Teilzahlungen, schuldest aber weder Zinsen noch Kosten (Art. 15 Abs. 2 und 3 KKG). Der Kredit wird also zinslos, er verschwindet nicht.

Wie lange kann ich einen Kreditvertrag widerrufen?

14 Tage ab Erhalt der Vertragskopie (Art. 16 Abs. 1 und 2 KKG). Der Widerruf muss schriftlich erfolgen, braucht keine Begründung und ist rechtzeitig, wenn du ihn am letzten Tag der Kreditgeberin oder der Post übergibst. Kein Widerrufsrecht besteht bei einer stillschweigend geduldeten Kontoüberziehung nach Art. 12 Abs. 4 KKG.

Galten früher 7 Tage Widerrufsfrist?

Ja. Bis zum 31. Dezember 2015 betrug die Frist 7 Tage. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 zur Revision des Widerrufsrechts hat sie per 1. Januar 2016 auf 14 Tage verlängert (AS 2015 4107). Angaben von 7 Tagen geben den überholten Stand wieder.

Welche Kredite fallen unter das KKG?

Konsumkredite von CHF 500 bis CHF 80'000 mit einer Rückzahlungsdauer von mehr als drei Monaten, sofern eine Privatperson sie zu nicht beruflichen Zwecken aufnimmt. Erfasst sind Barkredite, Teilzahlungs- und Warenfinanzierungen, Privatleasing sowie Kredit- und Kundenkarten und Überziehungskredite mit Kreditoption. Nicht erfasst sind unter anderem grundpfandgesicherte Kredite und zinsfreie Kredite.

Warum wird mein Kredit über 36 Monate gerechnet, obwohl ich 84 Monate Laufzeit will?

Weil Art. 28 Abs. 4 KKG das so vorschreibt. Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit ist von einer Amortisation innerhalb von 36 Monaten auszugehen, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Auch frühere, noch offene Konsumkredite werden nach dieser Regel eingerechnet. Ein Gesuch kann deshalb scheitern, obwohl die tatsächliche Monatsrate tragbar wäre.

Prüft die Kreditgeberin meine Daten bei der ZEK oder bei der IKO?

Gesetzlich massgebend ist die Informationsstelle für Konsumkredit (IKO). Art. 28 Abs. 3 Bst. c KKG verlangt, dass die dort gemeldeten Verpflichtungen in die Kreditfähigkeitsprüfung einfliessen, Art. 25 bis 27 KKG regeln die Meldepflichten. Die ZEK ist ein privatrechtlicher Verein mit einer breiteren Datenbasis, sie hat im KKG keinen Auftrag. Viele Kreditgeberinnen sind bei beiden Stellen angeschlossen.

Was kostet es die Bank, wenn sie meine Kreditfähigkeit nicht sauber prüft?

Bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen Art. 27a, 28, 29, 30 oder 31 KKG verliert die Kreditgeberin die gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten; bereits gezahlte Beträge kannst du nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern (Art. 32 Abs. 1 KKG). Bei einem geringfügigen Verstoss oder einer verletzten Meldepflicht verliert sie nur Zinsen und Kosten (Art. 32 Abs. 2 KKG).

Muss ich der Kreditvermittlerin eine Provision zahlen?

Nein. Nach Art. 35 KKG schuldest du der Kreditvermittlerin für die Vermittlung eines Konsumkredits keine Entschädigung. Ihre Aufwendungen gehören zu den Gesamtkosten des Kredits und dürfen dir nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Gilt das KKG auch für Kredite von Privatperson zu Privatperson?

Nur wenn eine Schwarmkredit-Vermittlerin mitwirkt. Seit dem 1. April 2019 gilt nach Art. 2 Bst. b KKG auch als Kreditgeberin, wer nicht gewerbsmässig Konsumkredite gewährt, sofern die Vergabe über eine solche Vermittlerin koordiniert wird. Ein direktes Darlehen zwischen zwei Privatpersonen ohne Plattform fällt nicht unter das Gesetz.

Kann ich einen laufenden Konsumkredit vorzeitig zurückzahlen?

Ja, jederzeit. Art. 17 Abs. 1 und 2 KKG gibt dir bei vorzeitiger Erfüllung Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer entfallen. Beim Leasing gilt eine Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen auf das Ende einer dreimonatigen Leasingdauer.

Kredit in der Schweiz aufnehmen

Das KKG setzt den Rahmen, den Preis machen die Anbieter darin. Wer die Bandbreite kennt, verhandelt anders. Der Überblick zum Kredit in der Schweiz ordnet die Kreditarten ein, der Beitrag zum Konsumkredit in der Schweiz zeigt die typischen Konditionsmerkmale.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG, SR 221.214.1), Erlassstand 1. September 2023; Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG, SR 221.214.11); Verordnung des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite (SR 221.214.111), Änderung vom 20. Oktober 2025 (AS 2025 698); Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz «Höchstzinssatz für Konsumkredite sinkt per 1. Januar 2026» vom 31. Oktober 2025. Alle Fundstellen abgerufen am 21. August 2026 auf fedlex.admin.ch.

Synonyme

Konsumkreditgesetz (KKG)Bundesgesetz über KonsumkrediteKreditgesetz (Schweiz)VerbraucherkreditgesetzSchweizer Konsumkreditgesetz