Das Wichtigste auf einen Blick
- 📜 Ein Schuldbrief erhöhen heisst: die im Grundbuch eingetragene Pfandsumme aufstocken. Nötig ist das nur, wenn die neue Gesamthypothek die bestehende Pfandsumme übersteigt
- ⚖️ Die Erhöhung braucht eine öffentliche Beurkundung, genau wie die Ersterrichtung (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Ein einfacher Brief an die Bank genügt nicht
- 💰 Die Kosten sind rein kantonal. Zürich verlangt je 1.0 Promille für Notariat und Grundbuchamt (mindestens je CHF 100), Aargau 2.67 Promille Beurkundung plus 1.5 Promille Grundbuchabgabe, beide auf der Pfandsumme, Bern rechnet nach Zeitaufwand ab CHF 200
- 🏦 Die Bankregeln greifen bei jeder Erhöhung: Die SBVg-Mindestanforderungen gelten ausdrücklich für Neugeschäfte und Krediterhöhungen, mit 10% Eigenmitteln ausserhalb der 2. Säule und Amortisation auf zwei Drittel des Belehnungswerts in 15 Jahren
- ✅ Einen abbezahlten Schuldbrief in aller Regel nicht löschen lassen. Grund ist die feste Pfandstelle: Wer löscht, gibt den Rang auf und zahlt später erneut den vollen Errichtungstarif
Der Schuldbrief ist das Pfandrecht, mit dem in der Schweiz praktisch jede Hypothek besichert wird. Reicht seine Pfandsumme für eine Aufstockung nicht mehr aus, muss er erhöht werden. Dieser Eintrag erklärt, was ein Schuldbrief ist, wann eine Erhöhung nötig wird, wie sie abläuft, wer zustimmen muss und was sie je nach Kanton kostet.
Was ist ein Schuldbrief?
Schuldbrief: Ein Schuldbrief begründet eine persönliche Forderung, die durch ein Grundstück gesichert ist (Art. 842 Abs. 1 ZGB). Er ist damit eine von nur zwei zulässigen Arten des Grundpfandrechts; die andere ist die Grundpfandverschreibung. Weitere Arten sind gesetzlich ausgeschlossen (Art. 793 ZGB).
Seit der Sachenrechtsrevision vom 1. Januar 2012 gibt es den Schuldbrief in zwei Ausgestaltungen (Art. 843 ZGB). Der Register-Schuldbrief entsteht allein mit der Eintragung ins Grundbuch (Art. 857 ZGB). Beim Papier-Schuldbrief wird zusätzlich ein Pfandtitel als Wertpapier ausgestellt (Art. 860 ZGB). Die frühere dritte Pfandart, die Gült, wurde mit derselben Revision abgeschafft; bereits eingetragene Gülten bleiben bestehen und unterstehen weiterhin dem alten Recht (Art. 33a SchlT ZGB).
| Merkmal | Register-Schuldbrief | Papier-Schuldbrief |
|---|---|---|
| Entstehung | Eintragung im Grundbuch (Art. 857 ZGB) | Eintragung im Grundbuch plus Ausstellung des Pfandtitels durch das Grundbuchamt (Art. 860, 861 ZGB) |
| Nachweis der Gläubigerstellung | Eintrag des Gläubigers im Grundbuch | Besitz des Pfandtitels (Art. 863 Abs. 1 ZGB) |
| Unterlagen bei einer Erhöhung | Keine physischen Dokumente nötig | Der Titel muss dem Grundbuchamt eingereicht werden |
| Verlust des Titels | Nicht möglich, es gibt keinen Titel | Kraftloserklärung durch das Gericht mit Auskündung auf sechs Monate (Art. 865 Abs. 2 ZGB) |
| Folge eines Verlusts | Keine | Das Pfandrecht kann bis zur Kraftloserklärung weder geändert noch gelöscht werden |
Quelle: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210), Fassung vom 1. Januar 2026; Gerichte des Kantons Zürich, Merkblatt Schuldbrief. Stand: 21. August 2026.
Pfandsumme und Darlehenssumme sind zwei verschiedene Zahlen
Die Pfandsumme ist der im Grundbuch eingetragene Betrag des Schuldbriefs. Die Darlehenssumme ist der Betrag, den du der Bank tatsächlich schuldest. Beide bewegen sich unabhängig voneinander.
Zahlst du deine Hypothek von CHF 500'000 durch Amortisation auf CHF 400'000 zurück, bleibt die Pfandsumme bei CHF 500'000 stehen. Der Schuldner kann zwar verlangen, dass die Abzahlung im Grundbuch eingeschrieben wird (Art. 852 Abs. 1 ZGB), doch das geschieht nicht von selbst und wird in der Praxis wegen des Aufwands kaum je gemacht. Die freien CHF 100'000 stehen dir damit für ein künftiges Darlehen zur Verfügung, ohne dass du den Schuldbrief anfassen musst.
Wann ist eine Schuldbrieferhöhung nötig?
Eine Erhöhung brauchst du nur, wenn die neue Gesamthypothek die bestehende Pfandsumme übersteigt. Solange sie darunter bleibt, stockt die Bank das Darlehen ohne Grundbuchgeschäft auf. Der Anlass ist fast immer derselbe: Umbau, energetische Sanierung oder ein anderer Grund, die Hypothek aufzustocken.
Beispiel 1: Keine Erhöhung nötig
| Position im Beispielfall | Betrag |
|---|---|
| Pfandsumme des bestehenden Schuldbriefs | CHF 800'000 |
| Aktuelle Hypothek | CHF 650'000 |
| Zusätzliches Darlehen für eine Renovation | CHF 80'000 |
| Neue Gesamthypothek | CHF 730'000 |
Rechenbeispiel von Capitalo, keine Angabe eines konkreten Anbieters.
Die neue Hypothek von CHF 730'000 liegt unter der Pfandsumme von CHF 800'000. Es fällt kein Notariats- und kein Grundbuchgeschäft an.
Beispiel 2: Erhöhung nötig
| Position im Beispielfall | Betrag |
|---|---|
| Pfandsumme des bestehenden Schuldbriefs | CHF 500'000 |
| Aktuelle Hypothek | CHF 480'000 |
| Zusätzliches Darlehen für einen Umbau | CHF 200'000 |
| Neue Gesamthypothek | CHF 680'000 |
| Erhöhungsbetrag, mindestens | CHF 180'000 |
Rechenbeispiel von Capitalo, keine Angabe eines konkreten Anbieters.
Die neue Hypothek von CHF 680'000 übersteigt die Pfandsumme von CHF 500'000. Der Schuldbrief muss um mindestens CHF 180'000 erhöht werden. In der Praxis wird oft grosszügiger aufgestockt, damit der nächste Umbau ohne neues Grundbuchgeschäft finanzierbar ist.
So läuft eine Schuldbrieferhöhung ab
Die Erhöhung folgt demselben Ablauf wie die Ersterrichtung. Das Handbuch der Berner Grundbuchämter hält den Grundsatz fest: Das Rechtsgeschäft für die Errichtung und die Abänderung eines Grundpfandrechts bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Juristisch ist die Erhöhung ein Nachtrag zum Pfandvertrag.
Finanzierung mit der Bank klären
Du meldest deinen Finanzierungsbedarf an. Die Bank prüft Belehnung und Tragbarkeit und stellt fest, ob die bestehende Pfandsumme ausreicht. Erst wenn sie nicht ausreicht, wird ein Grundbuchgeschäft ausgelöst.
Pfandvertrag für die Erhöhung erstellen lassen
Der Vertrag hält fest, um welchen Betrag die Schuld- und Pfandsumme steigt und zugunsten welcher Gläubigerin. Wer ihn aufsetzt, ist kantonal verschieden: In Zürich erstellt ihn meist die Bank und stellt ihn dem Notariat zu, im Kanton Solothurn erstellt ihn das Grundbuchamt selbst und lädt zur Beurkundung ein.
Öffentliche Beurkundung
Schuldner und Grundeigentümerin erscheinen persönlich und bringen Pass oder Identitätskarte mit. Bei einem Papier-Schuldbrief muss zusätzlich der physische Pfandtitel vorliegen. Die Mitwirkung der Gläubigerin an der Beurkundung ist nicht überall nötig, ihre Erklärung zur Erhöhung der Schuld- und Pfandsumme dagegen schon.
Anmeldung beim Grundbuchamt
Nach der Beurkundung wird die Erhöhung zur Eintragung angemeldet. Auch hier trennen sich die Kantone: In Zürich gibt die Grundeigentümerin die Anmeldung ab, im Kanton Solothurn muss sie zwingend durch die Grundpfandgläubigerin erfolgen. Beim Register-Schuldbrief ändert das Amt den Eintrag elektronisch, beim Papier-Schuldbrief wird der Titel nachgeführt oder neu ausgestellt.
Bestätigung des Tagebucheintrags und Auszahlung
Das Grundbuchamt bestätigt der Bank die eingegangene Anmeldung. Im Kanton Zürich heisst dieses Dokument Interimszeugnis. Gestützt darauf gibt die Bank das zusätzliche Darlehen in der Regel frei, bevor die definitive Eintragung abgeschlossen ist.
Wie lange das dauert, hängt vom Grundbuchkreis ab. Der Kanton Solothurn gibt für Errichtung und Erhöhung eines Schuldbriefs «ca. 1-3 Wochen bis zur Beurkundung» an. Danach kommt die Zeit bis zur Anmeldung und zur Eintragung hinzu. Plane deshalb Vorlauf ein, bevor du Handwerkerinnen einen Starttermin zusagst, wenn du eine Renovation finanzieren willst.
| Verfahrensschritt | Kanton Zürich | Kanton Solothurn | Kanton Aargau |
|---|---|---|---|
| Wer erstellt den Pfandvertrag | In der Regel die Bank | Das Grundbuchamt | Die frei gewählte Urkundsperson |
| Wer meldet beim Grundbuchamt an | Die Grundeigentümerin | Die Grundpfandgläubigerin | Die Urkundsperson beziehungsweise die Berechtigten |
| Notariat und Grundbuchamt | Dieselbe Amtsstelle | Amtschreiberei, Beurkundung und Grundbuch vereint | Getrennt, freies Notariat |
| Bestätigung der Anmeldung | Interimszeugnis, geht automatisch an die Bank | Eintragungsbestätigung an die Gläubigerin | Keine automatische Bestätigung, Tagebuchbestätigung auf Bestellung für CHF 20 |
Quellen: Notariate des Kantons Zürich, Merkblatt Schuldbriefserrichtung und -erhöhung; Kanton Solothurn, Service Grundbuch Errichtung oder Erhöhung Schuldbrief; Kanton Aargau, Häufige Fragen zu Grundbuchabgaben und -gebühren. Stand: 21. August 2026.
Wer der Erhöhung zustimmen muss
Eine Erhöhung verschlechtert die Stellung aller, die im Grundbuch gleich- oder nachrangig eingetragen sind. Deshalb ist sie zustimmungsbedürftig. Das Handbuch der Berner Grundbuchämter nennt drei Gruppen.
- Nachgehende Grundpfandgläubiger: Ihre Zustimmung ist nötig, sofern es nicht dieselbe Bank ist. Wird ein Pfandrecht im ersten Rang erhöht und hält dieselbe Gläubigerin auch den zweiten Rang, erübrigt sich die Erklärung, weil sich ihre Rechte insgesamt verbessern. Wie sich Ränge auf die Konditionen auswirken, steht unter erste und zweite Hypothek.
- Gleich- und nachrangig Berechtigte aus Dienstbarkeiten, Grundlasten und bestimmten Vormerkungen: Betroffen sind unter anderem Wohnrecht, Nutzniessung, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, limitiertes Vorkaufsrecht, vorgemerkte Miet- und Pachtverträge sowie Vormerkungen aus Baurechtsverträgen. Gebrochene Ränge sind nicht möglich: Ein Pfandrecht kann nicht teilweise vor und teilweise nach einer Dienstbarkeit stehen.
- Ehegattin, Ehegatte oder eingetragene Partnerin: Seit dem 1. Juli 2017 muss bei verheirateten Alleineigentümerinnen entweder deren Zustimmung vorliegen oder aus den Belegen hervorgehen, dass das Grundstück nicht die Familienwohnung nach Art. 169 ZGB ist. Das gilt für sämtliche Grundpfandgeschäfte, unabhängig von der Höhe der Pfandsumme.
Als Erhöhung gilt übrigens nicht nur die höhere Pfandsumme, sondern auch die Erhöhung des eingetragenen Höchstzinsfusses. Der Hintergrund steht in Art. 818 Abs. 2 ZGB: Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf Prozent erhöht werden. Damit nicht jede Zinsanpassung eine neue Urkunde auslöst, wird im Grundbuch ein Höchstzinsfuss eingetragen, der bewusst über dem tatsächlich geschuldeten Zins liegt.
Was eine Schuldbrieferhöhung kostet
Es gibt keinen schweizweiten Tarif. Fällig werden zwei Positionen: die Gebühr für die öffentliche Beurkundung und die Abgabe oder Gebühr der Grundbuchseite. Beide sind kantonal geregelt und unterscheiden sich um den Faktor drei.
| Kanton | Beurkundung | Grundbuchseite | Bemessungsgrundlage laut Erlass |
|---|---|---|---|
| Zürich | 1.0 Promille, mindestens CHF 100, zuzüglich MWSt | 1.0 Promille, mindestens CHF 100 | Beurkundung: Pfandsumme oder Erhöhungsbetrag. Grundbuch: Pfandsumme |
| Bern | Nach gebotenem Zeitaufwand, mindestens CHF 200 | Taxpunkt-Tarif nach Bearbeitungsschritten, kein Promillesatz | Kein Wertbezug mehr, der frühere Promilletarif gilt für Grundpfandrechte nicht mehr |
| Aargau | Zwei Drittel des Kaufvertragstarifs, also 2.67 Promille bis CHF 600'000, höchstens CHF 7'500 | Grundbuchabgabe 1.5 Promille der Pfandsumme, mindestens CHF 100 (§ 23 Abs. 1 lit. a SAR 725.100) | Beide Positionen: Pfandsumme |
| Solothurn | Gemeinsame Rechnung nach Aufwand, Minimalgebühr ca. CHF 350; über CHF 200'000 zusätzlich 1 Promille, höchstens in Höhe der Grundgebühr | Pfandbetrag beziehungsweise Erhöhungsbetrag | |
Quellen: Notariatsgebührenverordnung Kanton Zürich (LS 243), Anhang Ziff. 1.2.1 und 2.3.1; Verordnung über die Notariatsgebühren Kanton Bern (BSG 169.81), Art. 1a und Art. 18, Stand 1. Juni 2021; Dekret über den Notariatstarif Kanton Aargau (SAR 295.250), Paragrafen 2 und 3; Gesetz über die Grundbuchabgaben Kanton Aargau (SAR 725.100), Paragraf 23 Abs. 1 lit. a; Kanton Solothurn, Service Grundbuch. Stand: 21. August 2026.
Rechenbeispiel Kanton Aargau: Erhöhung um CHF 150'000
| Kostenposition im Kanton Aargau | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Beurkundungsgebühr der Urkundsperson | CHF 150'000 mal 4 Promille mal zwei Drittel | CHF 400 |
| Grundbuchabgabe des Kantons auf der Pfandsumme | CHF 150'000 mal 1.5 Promille | CHF 225 |
| Zwischentotal | CHF 625 | |
| Zusätzlich | MWSt auf der Beurkundungsgebühr, Auslagen, allfällige Tagebuchbestätigung CHF 20 | nach Aufwand |
Berechnet nach SAR 295.250 Paragrafen 2 und 3 sowie SAR 725.100 Paragraf 23. Stand: 21. August 2026.
Zum Vergleich ein publiziertes Berner Beispiel, allerdings für eine Neuerrichtung: Bei einem Schuldbrief über CHF 200'000 nennt ein Berner Notariat CHF 700 Beurkundungsgebühr nach Mitteltarif, rund CHF 200 Honorar für Nebenarbeiten und rund CHF 250 Grundbuchgebühren, zusammen rund CHF 1'150 ohne Auslagen und MWSt. Für eine reine Erhöhung liegt der Aufwand tiefer, weil kein neues Pfandrecht eröffnet wird.
Für Erhöhungsbeträge bis rund CHF 250'000 liegen die Gesamtkosten je nach Kanton zwischen etwa CHF 300 und CHF 1'500. Die Untergrenze wird nur dort erreicht, wo beide Positionen auf den Erhöhungsbetrag berechnet werden und der Mindestansatz tief ist.
Erhöhung, neuer Schuldbrief oder zweiter Schuldbrief im Nachrang
Reicht die Pfandsumme nicht, gibt es drei Wege. Sie unterscheiden sich vor allem darin, auf welchen Betrag die Gebühren anfallen.
| Variante | Gebühren fallen an auf | Rang | Passt, wenn |
|---|---|---|---|
| Bestehenden Schuldbrief erhöhen | Erhöhungsbetrag oder neue Pfandsumme, je nach Kanton | Bisherige Pfandstelle wird entsprechend ausgedehnt | Ein Schuldbrief besteht und dieselbe Bank finanziert weiter |
| Neuen Schuldbrief errichten | Gesamte neue Pfandsumme | Nächste freie Pfandstelle, sofern im Vertrag nichts anderes steht | Kein verwendbarer Schuldbrief vorhanden ist |
| Zweiten Schuldbrief im Nachrang errichten | Pfandsumme des zweiten Schuldbriefs | Eigene, nachgehende Pfandstelle | Zwei Gläubiger beteiligt sind oder der erste Schuldbrief unberührt bleiben soll |
Systematik nach Art. 813 bis 815 ZGB und den kantonalen Gebührenerlassen. Keine Kostenangabe, weil die Ansätze kantonal sind und in der Tabelle darüber stehen. Stand: 21. August 2026.
Die Erhöhung ist in den meisten Fällen die günstigste Variante, weil sie ein bestehendes Pfandrecht ausdehnt statt ein neues zu eröffnen. Sobald mehrere Banken beteiligt sind, ist ein zweiter Schuldbrief im Nachrang der sauberere Weg.
Warum ein abbezahlter Schuldbrief im Grundbuch bleiben soll
Die Schweiz kennt das System der festen Pfandstelle. Art. 813 Abs. 1 ZGB beschränkt die pfandrechtliche Sicherung auf die bei der Eintragung angegebene Pfandstelle. Art. 814 Abs. 1 ZGB hält fest, dass ein nachfolgender Grundpfandgläubiger bei Löschung eines vorgehenden Pfandes keinen Anspruch hat, in die Lücke nachzurücken. Umgekehrt darf an Stelle eines getilgten vorgehenden Pfandes ein anderes errichtet werden (Art. 814 Abs. 2 ZGB).
Praktisch heisst das: Wer seinen abbezahlten Schuldbrief löschen lässt, gibt eine erstrangige Pfandstelle auf und muss sie später neu erkaufen. Der HEV Schweiz formuliert es so: «Der Schuldbrief muss und soll im Grundbuch nicht gelöscht werden. Vielmehr ist es sinnvoll, ihn mehrmals zu verwenden.»
Wann sich eine Erhöhung eignet und wann nicht
Die Erhöhung ist der richtige Weg
- Die neue Gesamthypothek übersteigt die Pfandsumme und dieselbe Bank finanziert weiter
- Der Schuldbrief ist ein Register-Schuldbrief, es sind keine physischen Titel im Umlauf
- Es gibt keine nachrangigen Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten, deren Rang neu geregelt werden müsste
- Ein alter Papier-Schuldbrief soll ohnehin in einen Register-Schuldbrief umgewandelt werden, beides läuft in einer Urkunde
Die Erhöhung bringt nichts oder scheitert
- Die Pfandsumme reicht bereits aus. Dann ist jede Erhöhung reine Gebührenverschwendung
- Belehnung oder Tragbarkeit tragen die höhere Hypothek nicht. Der Schuldbrief allein verschafft keinen Kredit
- Die zweite Bank will eine eigene Sicherheit. Dann ist ein zweiter Schuldbrief im Nachrang der klarere Weg
- Nachrangig Berechtigte verweigern die Zustimmung. Ohne ihre Erklärung wird die Erhöhung nicht eingetragen
Einschätzung von Capitalo: Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Variante, sondern die unnötige Erhöhung. Bevor du irgendetwas veranlasst, hol dir einen aktuellen Grundbuchauszug und lies die eingetragene Pfandsumme ab. In sehr vielen Fällen liegt sie deutlich über der laufenden Hypothek, weil frühere Amortisationen nie nachgeführt wurden. Reicht sie nicht, verlang von der Bank vor dem Notariatstermin eine schriftliche Kostenschätzung, die Beurkundung, Grundbuchseite und Mehrwertsteuer getrennt ausweist und die Bemessungsgrundlage nennt. Und stocke gleich grosszügig auf: Der Unterschied zwischen einer Erhöhung um CHF 150'000 und einer um CHF 250'000 sind im Aargau rund CHF 420, ein zweites Verfahren in fünf Jahren kostet ein Vielfaches. Wenn du bei der Gelegenheit ohnehin die Finanzierung neu aufsetzt, lohnt sich ein Hypothekenvergleich, bevor du die Erhöhung beim bisherigen Institut anmeldest.
Häufige Fragen zur Schuldbrieferhöhung
Das hängt allein vom Kanton ab. Zürich verlangt je 1.0 Promille für Beurkundung und Grundbucheintrag, mindestens je CHF 100. Der Aargau berechnet 2.67 Promille für die Beurkundung plus 1.5 Promille Grundbuchabgabe, beide bemessen an der Pfandsumme (§ 23 Abs. 1 lit. a SAR 725.100). Die 4 Promille, die im Aargau bei einem Kauf anfallen, sind eine andere Abgabe: Sie bemisst sich an der Kauf- oder Übernahmesumme und betrifft den Eigentumswechsel, nicht die Pfanderrichtung. Bern rechnet nach Zeitaufwand mit einer Minimalgebühr von CHF 200 ab, Solothurn nach Aufwand mit einer Minimalgebühr von rund CHF 350. Für eine Erhöhung um CHF 150'000 sind das im Aargau rund CHF 625 vor Mehrwertsteuer.
Muss eine Schuldbrieferhöhung notariell beurkundet werden?Ja. Art. 799 Abs. 2 ZGB verlangt die öffentliche Beurkundung für das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes, und dieser Grundsatz gilt nach der Praxis der Grundbuchämter auch für dessen Abänderung. Die Erhöhung wird als Nachtrag zum Pfandvertrag beurkundet. Eine einfache schriftliche Vereinbarung mit der Bank reicht nicht.
Wie lange dauert eine Schuldbrieferhöhung?Das ist kantonal verschieden. Der Kanton Solothurn nennt für Errichtung und Erhöhung ca. 1 bis 3 Wochen bis zur Beurkundung; danach folgen Anmeldung und Eintragung. Auf die definitive Eintragung musst du für die Auszahlung meist nicht warten: Die Bank gibt das Darlehen in der Regel schon gegen die Bestätigung des Tagebucheintrags frei, im Kanton Zürich Interimszeugnis genannt.
Was ist der Unterschied zwischen Pfandsumme und Hypothek?Die Pfandsumme ist der im Grundbuch eingetragene Betrag des Schuldbriefs und bleibt konstant. Die Hypothek ist der Betrag, den du der Bank tatsächlich schuldest, und sinkt mit jeder Amortisation. Eine Erhöhung ist erst nötig, wenn die Hypothek die Pfandsumme übersteigen würde. Der Schuldbrief ist die Sicherheit, nicht der Kredit.
Kann ich meine Hypothek ohne Schuldbrieferhöhung aufstocken?Ja, solange die neue Gesamthypothek unter der eingetragenen Pfandsumme bleibt. Genau dafür wird die Pfandsumme bei der Ersterrichtung oft bewusst höher angesetzt als die erste Hypothek. Die Bank prüft trotzdem Belehnung und Tragbarkeit neu, denn die Mindestanforderungen der Bankiervereinigung gelten ausdrücklich auch für Krediterhöhungen.
Wer muss einer Schuldbrieferhöhung zustimmen?Nachgehende Grundpfandgläubiger, sofern es nicht dieselbe Bank ist, sowie gleich- und nachrangig Berechtigte aus Dienstbarkeiten, Grundlasten und bestimmten Vormerkungen wie Wohnrecht, Nutzniessung, Kaufsrecht oder vorgemerkten Mietverträgen. Dazu kommt bei verheirateten Alleineigentümerinnen die Zustimmung des Ehegatten, wenn das Grundstück die Familienwohnung nach Art. 169 ZGB ist.
Was passiert, wenn ich meinen Papier-Schuldbrief nicht mehr finde?Dann steht die Erhöhung still. Das Pfandrecht kann im Grundbuch nur geändert werden, wenn der Titel eingereicht wird. Der Titel muss zuerst gerichtlich für kraftlos erklärt werden, mit einer Auskündungsfrist von sechs Monaten nach Art. 865 Abs. 2 ZGB, plus Gerichts- und Publikationskosten. Ein Register-Schuldbrief kennt dieses Risiko nicht.
Soll ich meinen Schuldbrief nach der Rückzahlung löschen lassen?In aller Regel nicht. Wegen des Systems der festen Pfandstelle gibst du mit der Löschung den Rang auf, und für ein späteres Darlehen zahlst du den vollen Errichtungstarif erneut. Der HEV Schweiz rät ausdrücklich davon ab. Behältst du einen Papier-Schuldbrief, verwahre ihn so, dass auch deine Erben ihn finden, und loche ihn nicht.
Was ist ein Register-Schuldbrief und lohnt sich die Umwandlung?Der Register-Schuldbrief existiert seit dem 1. Januar 2012 und besteht nur aus dem Grundbucheintrag, ohne Wertpapier. Er kann nicht verloren gehen, muss nicht verwahrt und nicht zwischen Bank, Notariat und Grundbuchamt transportiert werden. Für vor 2012 eingetragene Papier-Schuldbriefe genügt für die Umwandlung ein gemeinsames schriftliches Verlangen nach Art. 33b SchlT ZGB; sie lässt sich mit einer Erhöhung in einer einzigen Urkunde erledigen.
Gilt die Schuldbrieferhöhung auch für den Zins im Grundbuch?Der im Grundbuch eingetragene Höchstzinsfuss ist eine eigene Grösse und hat nichts mit deinem tatsächlichen Hypothekarzins zu tun. Seine Erhöhung gilt aber selbst als Pfandrechtserhöhung und ist damit beurkundungs- und zustimmungspflichtig. Hintergrund ist Art. 818 Abs. 2 ZGB, wonach der ursprünglich vereinbarte Zins nicht zum Nachteil nachgehender Gläubiger über fünf Prozent erhöht werden darf.