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Wohnrecht Schweiz

Das Wichtigste auf einen Blick

  • 🏠 Definition: Das Wohnrecht ist die Befugnis, in einem Gebäude oder einem Teil davon Wohnung zu nehmen (Art. 776 Abs. 1 ZGB). Es ist unübertragbar und unvererblich.
  • 💰 Einkommenssteuer heute: Der Wohnrechtsberechtigte versteuert den Eigenmietwert, weil ihm die Wohnung aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts zur Verfügung steht (Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG).
  • 📅 Ab 1. Januar 2029 fällt das weg: Der Systemwechsel hebt Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG auf. Damit entfällt der Eigenmietwert auch dort, wo Nutzung und Eigentum auseinanderfallen.
  • ⚖️ Vermögenssteuer: Die belastete Liegenschaft wird dem Eigentümer zugerechnet, nicht dem Berechtigten. Das Bundesgericht hat das am 10. Oktober 2024 entschieden (BGE 151 II 262).
  • ⚠️ Verzicht ist teuer: Ein unentgeltlicher Verzicht löst Schenkungssteuer auf dem kapitalisierten Restwert aus und wird bei den Ergänzungsleistungen zeitlich unbegrenzt angerechnet, abgebaut um nur CHF 10'000 pro Jahr.

Das Wohnrecht sichert das Wohnen in einer Liegenschaft, ohne Eigentum daran zu haben. In der Schweiz ist es das Standardinstrument, wenn Eltern das Haus an die Kinder übertragen und selbst wohnen bleiben wollen. Wir zeigen dir, was im Gesetz steht, wer welche Kosten trägt, wie das Recht bewertet wird und was der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung ab 2029 daran ändert.

Was ist ein Wohnrecht?

Das Wohnrecht ist eine Personaldienstbarkeit und im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in den Artikeln 776 bis 778 geregelt. Der Gesetzestext ist knapp:

«Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.»

Art. 776 Abs. 1 ZGB

Zwei Eigenschaften machen das Wohnrecht aus, und beide stehen im gleichen Artikel. Erstens: «Es ist unübertragbar und unvererblich» (Art. 776 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung ist zwingend, die Parteien können sie nicht wegbedingen. Zweitens: Soweit das Gesetz nichts anderes sagt, gelten die Regeln über die Nutzniessung auch für das Wohnrecht (Art. 776 Abs. 3 ZGB).

Das Wohnrecht erlischt mit dem Tod der berechtigten Person, unabhängig davon, was im Testament steht. Erben können es nicht übernehmen, und der Berechtigte kann es nicht an Dritte weitergeben.

Der Umfang bemisst sich nach den persönlichen Bedürfnissen der berechtigten Person (Art. 777 Abs. 1 ZGB). Familienangehörige und Hausgenossen darf sie aufnehmen, allerdings nur, «falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist» (Art. 777 Abs. 2 ZGB). Wer das ausschliessen will, muss es im Vertrag festhalten.

Zwei Formen, zwei Kostenfolgen

Das ZGB kennt zwei Ausgestaltungen, und die Wahl entscheidet direkt darüber, wer den Unterhalt bezahlt:

  • Ausschliessliches Wohnrecht: Die berechtigte Person bewohnt die Räume allein. Sie trägt dafür «die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes» (Art. 778 Abs. 1 ZGB).
  • Mitbenützungsrecht: Bestimmte Bereiche wie Küche oder Garten werden geteilt. Dann «fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu» (Art. 778 Abs. 2 ZGB).

Ist das Wohnrecht auf einen Gebäudeteil beschränkt, darf die berechtigte Person die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen (Art. 777 Abs. 3 ZGB). Treppenhaus, Waschküche und Estrich sind damit ohne separate Erwähnung abgedeckt.

Wie ein Wohnrecht entsteht

Ein Wohnrecht an einem Grundstück entsteht in zwei Schritten. Beide sind zwingend, ein einzelner genügt nicht.

1

Rechtsgrund schaffen. Der Vertrag über die Errichtung einer Dienstbarkeit bedarf seit der Sachenrechtsrevision vom 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB, für Personaldienstbarkeiten über Art. 781 Abs. 3 ZGB). Eine mündliche Abmachung ist ungültig.

2

Im Grundbuch eintragen. Der Eintrag im Grundbuch wirkt konstitutiv: Erst mit ihm entsteht das Recht (Art. 746 Abs. 1 i.V.m. Art. 776 Abs. 3 ZGB). Ohne Eintrag besteht bestenfalls eine vertragliche Abrede, die bei einem Verkauf der Liegenschaft ins Leere läuft.

Es gibt einen zweiten Weg zum Rechtsgrund: eine Verfügung von Todes wegen. Wird das Wohnrecht per Testament oder Erbvertrag zugewendet, gelten statt der Beurkundungspflicht die erbrechtlichen Formvorschriften. Beim Erbteilungsvertrag genügt für den Grundbucheintrag die einfache Schriftlichkeit (Art. 634 Abs. 2 ZGB).

Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten

Das Gesetz gibt dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf die eheliche Wohnung, allerdings nicht geschenkt. Nach Art. 219 Abs. 1 ZGB wird ihm die Nutzniessung oder ein Wohnrecht «auf sein Verlangen» und «auf Anrechnung» zugeteilt. Beides zählt: Der Anspruch entsteht nicht von selbst, und der Wert wird an den güterrechtlichen Anteil angerechnet. Die erbrechtliche Parallelbestimmung ist Art. 612a ZGB.

Konkubinat: kein gesetzlicher Anspruch. Art. 219 und Art. 612a ZGB knüpfen an die Ehe an, Art. 612a Abs. 4 ZGB dehnt die Regelung auf die eingetragene Partnerschaft aus. Für unverheiratete Paare gibt es keine entsprechende Norm. Der überlebende Partner hat ohne Testament, Erbvertrag oder bereits eingetragenes Wohnrecht keinen Anspruch auf die gemeinsame Wohnung.

Wohnrecht, Nutzniessung und Miete im Vergleich

Die drei Formen unterscheiden sich in Nutzungsumfang, Kostentragung und Steuerfolge. Die Tabelle nennt für jede Zeile die Norm, aus der sich die Rechtsfolge ergibt.

Kriterium Wohnrecht Nutzniessung Miete
Rechtsgrundlage Art. 776 bis 778 ZGB Art. 745 ff. ZGB Art. 253 ff. OR
Nutzungsumfang nur selbst bewohnen voller Genuss, auch vermieten bewohnen nach Vertrag
Übertragbarkeit unübertragbar (Art. 776 Abs. 2 ZGB, zwingend) nur die Ausübung, nicht das Recht (Art. 758 Abs. 1 ZGB) Untermiete mit Zustimmung
Ende bei Tod endet, unvererblich endet ebenfalls, auch nicht vererblich (Art. 749 Abs. 1 ZGB) Vertrag geht auf die Erben über
Grundbuch Eintrag konstitutiv Eintrag konstitutiv kein Eintrag, Vormerkung möglich
Bei Handänderung bleibt bestehen, dingliches Recht bleibt bestehen, dingliches Recht Kauf bricht Miete nicht, Kündigung für Eigenbedarf möglich
Unterhalt gewöhnlicher Unterhalt beim Berechtigten, nur beim ausschliesslichen Wohnrecht (Art. 778 ZGB); Rest beim Eigentümer gewöhnlicher Unterhalt und Bewirtschaftung beim Nutzniesser, «alle andern Lasten» beim Eigentümer (Art. 765 ZGB) kleiner Unterhalt beim Mieter
Hypothekarzinsen, Steuern und Abgaben auf der Sache Eigentümer Nutzniesser (Art. 765 Abs. 1 ZGB) nicht relevant
Eigenmietwert (bis 2028) beim Berechtigten beim Nutzniesser kein Eigenmietwert
Vermögenssteuer beim Eigentümer (BGE 151 II 262) beim Nutzniesser (Art. 13 Abs. 2 StHG) nicht relevant

Rechtsstand: ZGB und OR in der Fassung vom 1. Januar 2026; BGE 151 II 262 vom 10. Oktober 2024.

Der entscheidende Unterschied lässt sich in einem Satz sagen: Der Nutzniesser darf die Ausübung seines Rechts einem Dritten überlassen und die Liegenschaft vermieten, der Wohnrechtsberechtigte muss selbst darin wohnen. Weisst du sicher, dass du bis zuletzt selbst wohnen willst, fährst du mit dem Wohnrecht schlanker. Willst du dir die Vermietung offenhalten, etwa für den Fall eines Heimeintritts, brauchst du die Nutzniessung.

Wer zahlt was beim Wohnrecht

Die gesetzliche Kostenverteilung folgt einem einfachen Muster: Der Berechtigte trägt, was mit dem täglichen Bewohnen zusammenhängt, der Eigentümer alles, was Substanz und Finanzierung betrifft.

Wohnrechtsberechtigter trägt

  • gewöhnlichen Unterhalt der bewohnten Räume, sofern das Wohnrecht ausschliesslich ist
  • Verbrauchskosten für Strom, Wasser, Heizung und Abfall
  • die eigene Hausratversicherung
  • die Einkommenssteuer auf dem Eigenmietwert, bis der Systemwechsel greift

Eigentümer trägt

  • ausserordentlichen Unterhalt, Sanierungen und Erneuerungen
  • die Hypothekarzinsen auf der Liegenschaft
  • die Gebäudeversicherung, anders als bei der Nutzniessung (Art. 767 ZGB)
  • Liegenschaftssteuer und Vermögenssteuer auf dem Objekt

Formulierungsfalle: Ein Vertrag, der nur «Wohnrecht» sagt, überlässt die Kostenfrage der gesetzlichen Auslegung, und die hängt davon ab, ob das Recht ausschliesslich ist oder ein Mitbenützungsrecht. Halte deshalb fest, welche Räume allein bewohnt und welche geteilt werden. Abweichende Kostenregelungen, etwa dass die Eltern die Hypothekarzinsen weiter übernehmen, gehören in denselben beurkundeten Vertrag, nicht in eine Nebenabrede.

Wohnrecht und Steuern: der Stand bis 2028

Einkommenssteuer: Eigenmietwert beim Berechtigten

Steuerbar ist der Mietwert von Liegenschaften, die der steuerpflichtigen Person «aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen» (Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Das Wohnrecht ist ein solches unentgeltliches Nutzungsrecht. Der Berechtigte versteuert den Eigenmietwert als Einkommen, obwohl er keine Miete bezahlt. Wird ein Entgelt geleistet, ist dieses beim Berechtigten abziehbar, höchstens bis zur Höhe des Eigenmietwerts, und beim Eigentümer steuerbar.

Wie hoch der Eigenmietwert ausfällt, bestimmt der Kanton, aber nicht frei. Das Bundesgericht hat 1998 eine Untergrenze gezogen: Für die Bemessung der Eigenmietwerte bilden 60 Prozent des effektiven Marktwerts «in jedem Fall die untere Grenze» des verfassungsrechtlich Zulässigen (BGE 124 I 145 E. 4d). Für die direkte Bundessteuer gilt der Marktwert; die Eidgenössische Steuerverwaltung greift ein, wenn der kantonale Durchschnitt unter 70 Prozent der Marktmiete fällt.

Kanton Zürich: was sich per 1. Januar 2026 geändert hat

  • Der Eigenmietwert wird über einen Ableitungssatz auf Land- und Zeitbauwert berechnet. Der bis dahin einheitliche Satz von 3.5 Prozent für Einfamilienhäuser ist weggefallen.
  • Neu gilt ein Satz pro Gemeinde: für Einfamilienhäuser zwischen 1.7 und 3.5 Prozent, für Stockwerkeigentum zwischen 2.1 und 4.2 Prozent (bisher einheitlich 4.25 Prozent).
  • Liegt der Formelwert über 70 Prozent oder unter 60 Prozent der Marktmiete, wird individuell geschätzt und auf 70 beziehungsweise 60 Prozent festgesetzt.
  • Die neuen Bewertungen gehen den Steuerpflichtigen Anfang 2027 mit der Steuererklärung 2026 zu.

Quelle: Weisung des Regierungsrates über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2026, Ziff. 59, 83 und 86; Medienmitteilung Regierungsrat Kanton Zürich vom 1. September 2024.

Ob der Wohnrechtsberechtigte von einer kantonalen Ermässigung profitiert, ist nicht selbstverständlich. Im Kanton Thurgau liegt bei ihm ausdrücklich kein selbstgenutztes Wohneigentum vor. Der dortige Abzug von 40 Prozent wird ihm deshalb nicht gewährt, er versteuert den vollen Marktmietwert. Ein Wohnrecht kann also steuerlich teurer sein als das Eigentum an derselben Wohnung.

Unterhaltskosten kann geltend machen, wer sie tatsächlich getragen hat, der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte. Es zählt der Zahlungsfluss, nicht der Eintrag im Grundbuch. Einen Pauschalabzug kann der Wohnrechtsberechtigte allerdings nicht beanspruchen, wenn der Eigentümer für dieselbe Liegenschaft die effektiven Kosten geltend macht. Willst du die Belastung steuerlich optimieren, ordnest du die Rechnungen bewusst der richtigen Partei zu, und zwar vor dem Steuerjahr und nicht danach.

Vermögenssteuer: die Liegenschaft gehört steuerlich dem Eigentümer

Das Bundesgericht hat am 10. Oktober 2024 einen Grundsatzentscheid gefällt und als Leitentscheid publiziert (BGE 151 II 262, Verfahren 9C_305/2023). Art. 13 Abs. 2 StHG weist nur das nutzniessungsbelastete Vermögen dem Nutzniesser zu. Das Wohnrecht ist dort nicht erwähnt, und eine analoge Anwendung scheidet aus: Es verschafft nur eine begrenzte Nutzung, nämlich das Selbstbewohnen, während der Nutzniesser die Ausübung seines Rechts einem Dritten übertragen kann. Damit greift die allgemeine Regel, wonach ein Vermögenswert seinem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet wird.

Der Entscheid hat kantonale Folgen. Graubünden hat die eigene Norm als bundesrechtswidrig eingestuft und ordnet die wohnrechtsbelastete Liegenschaft ab der Steuerperiode 2025 dem zivilrechtlichen Eigentümer zu. Der Kanton Bern verlangt schon bisher, dass der amtliche Wert bei Wohnrecht vom Eigentümer deklariert wird, bei Nutzniessung dagegen vom Nutzniesser. Für die kantonale Liegenschaftssteuer hat das Bundesgericht im selben Entscheid festgehalten: Schuldner ist, wer als Eigentümer oder Nutzniesser im Grundbuch steht.

Was der Systemwechsel ab 2029 ändert

Am 28. September 2025 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften mit 57.73 Prozent Ja angenommen. Weil das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung rechtlich damit verknüpft war, ist die ganze Reform zustande gekommen. Der Bundesrat hat sie am 1. April 2026 auf den 1. Januar 2029 in Kraft gesetzt.

Für Wohnrechtsberechtigte steht die entscheidende Zeile im Gesetzestext selbst: «Art. 21 Abs. 1 Bst. b und 2: Aufgehoben». Das ist genau die Norm, die den Eigenmietwert beim unentgeltlichen Nutzungsrecht steuerbar macht. Die kantonalen Steuerverwaltungen ziehen denselben Schluss: Die Besteuerung des Eigenmietwerts fällt auch «in zivilrechtlichen Konstellationen» weg, «in denen das Nutzungsrecht und das Eigentum auseinanderfallen (Nutzniessung, Wohnrecht)».

Punkt Bis und mit Steuerjahr 2028 Ab Steuerjahr 2029
Eigenmietwert beim Wohnrechtsberechtigten steuerbar als Einkommen entfällt
Abzug für Liegenschaftsunterhalt möglich für den, der die Kosten trägt nur noch bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften
Schuldzinsenabzug im Rahmen des Vermögensertrags nur anteilig; selbstgenutzte Objekte sind ausgenommen, auch solche mit unentgeltlichem Nutzungsrecht
Ersterwerberabzug existiert nicht im ersten Jahr bis CHF 10'000 für Ehepaare, sonst bis CHF 5'000, danach jährlich minus 10 Prozent des Höchstbetrags
Mietwert in der EL-Berechnung wird als Einnahme angerechnet wird bei Eigentum, Nutzniessung und Wohnrecht nicht mehr angerechnet

Quelle: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom 20. Dezember 2024, AS 2026 213 (Art. 21, 32, 32a, 33, 33a DBG sowie Art. 11 ELG); Inkraftsetzung durch Bundesratsbeschluss vom 1. April 2026.

Entlastung nur auf einer Seite. Der Wegfall des Eigenmietwerts trifft Berechtigten und Eigentümer unterschiedlich. Der Berechtigte verliert eine Steuerlast und einen Abzug. Der Eigentümer, der weiterhin Hypothekarzinsen für eine Liegenschaft bezahlt, die er nicht selbst bewohnt und aus der er keinen Ertrag erzielt, verliert den Schuldzinsenabzug für dieses Objekt weitgehend. Setzt du heute einen Vertrag auf, in dem die Eltern die Zinsen tragen, rechne diese Verschiebung von Anfang an ein.

Wohnrecht bewerten: zwei Rechnungen, zwei Zwecke

Rund um die Bewertung kursieren Faktortabellen, die gerne durcheinandergeraten. Es sind zwei verschiedene Rechnungen mit unterschiedlichem Zweck, unterschiedlicher Bemessungsgrundlage und unterschiedlichem Adressaten.

Rechnung 1: Kapitalwert für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Wird eine Liegenschaft mit vorbehaltenem Wohnrecht übertragen, geht sie nicht unbelastet über. Der Kapitalwert der Belastung wird vom Übertragungswert abgezogen, und nur die Differenz unterliegt der Schenkungssteuer. Der Kapitalwert selbst ist beim Berechtigten steuerbar, sofern dieser nicht ohnehin befreit ist, was für Ehegatten und direkte Nachkommen in vielen Kantonen zutrifft.

Kapitalwert des Wohnrechts = Jahreswert der Nutzung, multipliziert mit einem Kapitalisierungsfaktor aus den Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle.

Drei Parameter entscheiden über das Ergebnis:

  • Jahreswert: Der Kanton Bern geht bei unentgeltlichen Wohnrechten in der Regel vom kantonalen Eigenmietwert aus, nicht von der Marktmiete. Basel-Stadt stellt auf die Brutto-Eigenmiete beziehungsweise den Bruttoertrag ab.
  • Kapitalisierungsfaktor: Er stammt aus den Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle, 7. Auflage, und richtet sich nach der statistisch erwarteten Lebensdauer, also nach ganzen Altersjahren und Geschlecht. Bei mehreren Berechtigten zählt die Person mit der längeren Lebenserwartung.
  • Kapitalisierungszinssatz: Zürich rechnet mit 3 Prozent, Basel-Stadt mit 3.5 Prozent. Der Satz ist kantonal festgelegt und keine Verhandlungssache.

Ein dokumentiertes Beispiel aus der Basler Praxis zeigt die Mechanik, dort für eine vorbehaltene Nutzniessung: Netto-Schenkungswert CHF 550'000 mal 3.5 Prozent ergibt CHF 19'250, mal dem Kapitalisierungsfaktor 12.24 für eine 75-jährige Frau einen Kapitalwert von CHF 235'620. Steuerbar bleibt eine Schenkung von CHF 314'380.

Quelle: Praxisinformation Steuerverwaltung Basel-Stadt, «Nutzniessung und Wohnrecht», Ziff. 5.2.3.1; Weisung der Finanzdirektion Kanton Zürich, ZStB 502.1, in Kraft seit 1. Januar 2021; TaxInfo Kanton Bern, «Rechte (Art. 12 ESchG)».

Stirbt die berechtigte Person früh, wird nicht neu gerechnet. Lebenslängliche Leistungen werden nach der statistisch erwarteten Lebensdauer bewertet, nicht nach der tatsächlichen. Selbst wenn die berechtigte Person noch vor der Veranlagung stirbt, bleibt der einmal ermittelte Kapitalwert stehen. Eine Rückzahlung zu viel bezahlter Steuer gibt es nicht.

Rechnung 2: Abzug vom amtlichen Wert bei der Vermögenssteuer

Weil die belastete Liegenschaft beim Eigentümer im Vermögen steht, gewährt ihm der Kanton Bern für die Wohnrechtsbelastung einen Abzug vom amtlichen Wert. Bemessungsgrösse ist hier der jährliche Mietwert nach kantonalem Recht, nicht die Monatsmiete.

Alter der wohnberechtigten Person am 31.12. des Steuerjahres Abzug vom amtlichen Wert
30 Jahre oder jünger20-facher Mietwert (Kanton)
31 bis 40 Jahre18-facher Mietwert (Kanton)
41 bis 50 Jahre16-facher Mietwert (Kanton)
51 bis 60 Jahre13-facher Mietwert (Kanton)
61 bis 70 Jahre9-facher Mietwert (Kanton)
71 bis 80 Jahre6-facher Mietwert (Kanton)
81 Jahre oder älter4-facher Mietwert (Kanton)

Quelle: TaxInfo Kanton Bern, «Liegenschaftsnutzung durch Dritte», Ziff. 1.1, Fassung vom 26. Februar 2026. Bei mehreren Wohnberechtigten ist das Alter der jüngsten Person massgebend.

Rechenbeispiel Kanton Bern. Angenommen, der kantonale Mietwert beträgt CHF 21'000 im Jahr und die wohnberechtigte Person ist am Stichtag 68 Jahre alt. Dann gilt der 9-fache Mietwert: 9 mal CHF 21'000 ergibt CHF 189'000, die der Eigentümer vom amtlichen Wert abziehen darf. Ist eine zweite berechtigte Person erst 59 Jahre alt, zählt deren Alter, und der Abzug steigt auf den 13-fachen Mietwert, also CHF 273'000.

Die Bewertung für die Schenkungssteuer und der Abzug bei der Vermögenssteuer verwenden ähnlich aussehende Faktoren, sind aber nicht austauschbar. Wer die Faktoren aus der einen Rechnung in die andere überträgt, verschätzt sich um Grössenordnungen.

Wohnrecht und Hypothek

Eine belastete Liegenschaft lässt sich schlechter verwerten und ist für die Bank weniger wert. Das drückt die maximale Belehnungsgrenze. Ob die übernehmende Generation die Finanzierung stemmt, entscheidet die Tragbarkeit der Kinder, gerechnet auf den kalkulatorischen Zinssatz und nicht auf den aktuellen.

Rangfolge im Grundbuch

Wird das Wohnrecht vor dem Grundpfandrecht eingetragen, geht es diesem im Rang vor und übersteht auch eine Zwangsverwertung. Der umgekehrte Fall ist in Art. 812 ZGB geregelt, und die Norm ist präziser als die verbreitete Kurzfassung «Wohnrecht geht verloren».

  • Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich (Art. 812 Abs. 1 ZGB). Der Eigentümer kann das Wohnrecht also errichten.
  • Geschieht das nach der Errichtung des Grundpfandrechts und ohne Zustimmung des Pfandgläubigers, geht das Grundpfandrecht vor. Gelöscht wird das Wohnrecht aber erst, «sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt» (Art. 812 Abs. 2 ZGB).
  • Auch dann steht der berechtigten Person etwas zu: Sie hat gegenüber nachfolgenden Eingetragenen «für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse» (Art. 812 Abs. 3 ZGB).

Praktisch heisst das: Die schriftliche Zustimmung der Bank ist der einzige saubere Weg, und sie muss vor der Beurkundung vorliegen, nicht danach.

Wenn die Kinder nachfinanzieren. Überträgst du als Elternteil dein Haus an die Kinder und behältst ein Wohnrecht, ist die Gefahr selten die bestehende Hypothek, sondern die nächste. Nehmen die Kinder später ein zusätzliches Darlehen auf und wird dafür ein neuer Schuldbrief errichtet, verschiebt sich das Risiko. Ein vertraglich vereinbartes Rückfallrecht oder ein Vorkaufsrecht im Grundbuch schafft die Absicherung, die das Wohnrecht allein nicht bietet.

Wohnrecht aufheben oder beenden

Das Wohnrecht endet mit dem Tod der berechtigten Person (Art. 749 Abs. 1 i.V.m. Art. 776 Abs. 3 ZGB), mit Ablauf einer Befristung oder mit Eintritt einer vertraglich vereinbarten Bedingung. Bei Grundstücken kommt ein formeller Schritt dazu: Tod, Zeitablauf und Verzicht geben dem Eigentümer «nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages» (Art. 748 Abs. 2 ZGB). Der Eintrag verschwindet nicht von selbst.

Einvernehmlich können beide Parteien das Wohnrecht jederzeit aufheben. Nötig sind die Zustimmung beider Seiten und die Löschung im Grundbuch, die bei Grundstücken konstitutiv wirkt (Art. 748 Abs. 1 ZGB). Häufig wird dabei eine Entschädigung vereinbart, die sich am kapitalisierten Restwert orientiert. Der Eigentümer allein kann das Wohnrecht nicht beenden.

Verzicht: die teuerste Variante

Ein unentgeltlicher Verzicht ist ein Rechtsgeschäft, das die Schenkungssteuer auslöst, und zwar im Umfang des kapitalisierten Restwerts. Der Steueranspruch entsteht mit dem Eintrag der Löschung im Grundbuch. Ist die Gegenleistung nicht marktkonform, liegt eine gemischte Schenkung vor; besteuert wird der Restwert abzüglich der erbrachten Leistung.

Davon zu unterscheiden ist der blosse Ausübungsverzicht: Die berechtigte Person behält das Recht, übt es aber nicht aus. Erhält sie dafür eine Entschädigung, ist diese als Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts steuerbares Einkommen (Art. 23 Bst. d DBG). Wird das Recht dagegen gegen eine marktkonforme Gegenleistung beendet, ist das eine blosse Vermögensumschichtung und nicht einkommenssteuerpflichtig.

Bei den Ergänzungsleistungen gibt es keine Zehnjahresfrist. Einnahmen, Vermögenswerte und Rechte, auf die eine Person «ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden» (Art. 11a Abs. 2 ELG). Diese Anrechnung ist zeitlich unbegrenzt und verjährt nicht. Der Betrag wird lediglich jährlich um CHF 10'000 vermindert, erstmals im zweiten Jahr nach dem Verzicht (Art. 17e Abs. 1 und 2 ELV). Ein Wohnrecht im Wert von CHF 200'000 ist damit erst nach rund zwanzig Jahren vollständig abgebaut.

Wohnrecht und Pflegeheim

Die häufigste Frage in der Praxis: Was passiert, wenn die berechtigte Person dauerhaft ins Heim zieht? Die Antwort hängt allein am Vertrag.

Ohne Kündigungsklausel bleibt das Wohnrecht bestehen. Ein Heimeintritt ist kein Untergangsgrund nach Art. 748 ZGB. Der Eigentümer darf die Räume nicht vermieten, die berechtigte Person behält das Recht zurückzukehren, und ein Teil der Kosten läuft weiter. Die Liegenschaft steht leer und erwirtschaftet nichts, während die Heimkosten anfallen.

Mit Kündigungsklausel endet das Wohnrecht automatisch, sobald die vereinbarte Bedingung eintritt. Die Klausel muss die Bedingung nachprüfbar beschreiben: Ziehst du für mehr als sechs Monate in eine stationäre Pflegeeinrichtung, lässt sich das belegen, «Pflegebedürftigkeit» allein nicht.

Bei den Ergänzungsleistungen wird heute «der Jahreswert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts» als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 Bst. b ELG). Wer ein Wohnrecht hat, hat für die EL-Berechnung also ein Einkommen, auch wenn kein Geld fliesst. Genau das ändert der Systemwechsel: Ab 2029 wird der Mietwert bei Personen, die eine Liegenschaft mit Eigentum, Nutzniessung oder Wohnrecht bewohnen, nicht mehr angerechnet (Art. 11 Abs. 3 Bst. i ELG in der Fassung von AS 2026 213).

Die Klausel gehört in den Erstvertrag. Sie später einzufügen bedeutet, das bestehende Wohnrecht aufzuheben und ein neues zu errichten, mit erneuter Beurkundung, erneutem Grundbucheintrag und der Frage, ob dabei ein steuerbarer Verzicht vorliegt. Nimmst du sie von Anfang an auf, sparst du dir diesen Umweg. Formulierungsbeispiel: «Das Wohnrecht erlischt, wenn die berechtigte Person länger als sechs Monate ununterbrochen in einer stationären Pflegeeinrichtung wohnt.»

Wann ein Wohnrecht passt und wann nicht

Wohnrecht ist die richtige Wahl

  • Die berechtigte Person will bis zuletzt selbst wohnen und braucht keine Vermietungsoption.
  • Die Liegenschaft soll in der Familie übergehen, der Kapitalwert soll die Schenkungssteuer mindern.
  • Der Eigentümer soll Substanz, Zinsen und Vermögenssteuer behalten, weil er die Liegenschaft langfristig behält.
  • Die Lage ist überschaubar: eine Liegenschaft, eine oder zwei berechtigte Personen, ein Eigentümer.

Wohnrecht ist die falsche Wahl

  • Ein Heimeintritt ist absehbar und die Wohnung soll dann Ertrag bringen. Das erlaubt nur die Nutzniessung.
  • Die berechtigte Person soll die volle wirtschaftliche Kontrolle behalten.
  • Es besteht bereits ein Grundpfandrecht und die Bank stimmt der Errichtung nicht zu.
  • Die Liegenschaft ist so hoch belehnt, dass der Erlös bei einer Verwertung die vorgehenden Pfandgläubiger kaum deckt.

Der Grenzfall, an dem die meisten Verträge scheitern: Eltern übertragen das Haus, behalten ein Wohnrecht ohne Kündigungsklausel, und ein Elternteil zieht mit 84 ins Heim, während der andere im Haus bleibt. Das Wohnrecht besteht für beide weiter, vermietbar ist nichts, die Heimkosten laufen. Ein Verzicht des im Heim lebenden Elternteils würde Schenkungssteuer auslösen und die Ergänzungsleistungen zeitlich unbegrenzt belasten. Nichts zu tun kostet Liquidität, etwas zu tun kostet Steuern. Dieser Fall lässt sich nur im Vertrag lösen, nicht mehr danach.

Fazit

Das Wohnrecht ist ein bewährtes Instrument für die Nachfolge bei Schweizer Liegenschaften: Es sichert das Wohnen dinglich ab, mindert über den Kapitalwert die Schenkungssteuer und lässt Substanz, Zinsen und Vermögenssteuer beim Eigentümer. Bezahlt wird das mit Starrheit. Es lässt sich nicht übertragen, nicht vererben, nicht vermieten und einseitig auch nicht aufheben.

Konkrete Empfehlung: Zwei Dinge klärst du vor der Beurkundung, danach sind beide nicht mehr verhandelbar. Hol beim zuständigen kantonalen Steueramt eine schriftliche Auskunft zum Kapitalwert ein, und lass dir vom Hypothekargeber die Zustimmung zur Errichtung schriftlich geben. Nimm im selben Zug die Kündigungsklausel für den Heimeintritt und die Kostenverteilung in den Vertrag auf. Alles, was dort fehlt, lässt sich später nur über Aufhebung und Neuerrichtung nachholen, und das kostet Steuern.

Häufige Fragen zum Wohnrecht

Was muss ich als Wohnrechtsberechtigter bezahlen?

Du trägst die Verbrauchskosten für Strom, Wasser, Heizung und Abfall sowie den gewöhnlichen Unterhalt der Räume, allerdings nur, wenn dir ein ausschliessliches Wohnrecht zusteht (Art. 778 Abs. 1 ZGB). Hast du lediglich ein Mitbenützungsrecht, fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu (Art. 778 Abs. 2 ZGB). Ausserordentlicher Unterhalt, Hypothekarzinsen, Gebäudeversicherung und Liegenschaftssteuer trägt in beiden Fällen der Eigentümer. Die Verteilung lässt sich vertraglich anders regeln.

Kann ein Wohnrecht vererbt werden?

Nein. Das Wohnrecht ist nach Art. 776 Abs. 2 ZGB unübertragbar und unvererblich, und diese Bestimmung ist zwingend. Es endet mit dem Tod der berechtigten Person, die Erben haben keinen Anspruch darauf. Bei Grundstücken bleibt der Eintrag allerdings bestehen, bis er gelöscht wird; der Eigentümer hat nach Art. 748 Abs. 2 ZGB einen Anspruch auf diese Löschung.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nutzniessung?

Der Nutzniesser hat den vollen Genuss des Gegenstandes und kann die Ausübung seines Rechts einem Dritten übertragen, also die Liegenschaft vermieten (Art. 745 Abs. 2 und Art. 758 Abs. 1 ZGB). Der Wohnrechtsberechtigte darf nur selbst darin wohnen. Der Nutzniesser trägt dafür mehr: gewöhnlichen Unterhalt, Bewirtschaftung, Hypothekarzinsen sowie Steuern und Abgaben (Art. 765 Abs. 1 ZGB). Steuerlich wird die Liegenschaft beim Nutzniesser dem Vermögen zugerechnet, beim Wohnrecht dagegen dem Eigentümer.

Wer versteuert den Eigenmietwert beim Wohnrecht?

Bis und mit Steuerjahr 2028 die wohnrechtsberechtigte Person, weil ihr die Liegenschaft aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung steht (Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Ab dem 1. Januar 2029 entfällt das: Der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung hebt genau diese Bestimmung auf, und zwar auch für Konstellationen, in denen Nutzung und Eigentum auseinanderfallen. Ab dann entfällt für selbstbewohnte Liegenschaften allerdings auch der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt.

Wer zahlt die Vermögenssteuer auf einer Liegenschaft mit Wohnrecht?

Der Eigentümer. Das Bundesgericht hat am 10. Oktober 2024 entschieden, dass Art. 13 Abs. 2 StHG nur nutzniessungsbelastetes Vermögen dem Nutzniesser zuweist und auf das Wohnrecht nicht analog angewendet werden darf (BGE 151 II 262). Die Liegenschaft wird deshalb ihrem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet. Dasselbe gilt für die kantonale Liegenschaftssteuer, wenn diese an den Eintrag im Grundbuch anknüpft.

Wie wird der Wert eines Wohnrechts berechnet?

Der Kapitalwert ergibt sich aus dem Jahreswert der Nutzung multipliziert mit einem Kapitalisierungsfaktor aus den Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle. Als Jahreswert dient je nach Kanton der kantonale Eigenmietwert oder die Brutto-Eigenmiete, der Kapitalisierungszinssatz liegt bei 3 Prozent in Zürich und 3.5 Prozent in Basel-Stadt. Der Faktor richtet sich nach ganzen Altersjahren und Geschlecht; je älter die berechtigte Person, desto tiefer der Wert. Verwechsle diese Rechnung nicht mit dem Abzug vom amtlichen Wert bei der Vermögenssteuer, der eigenen Faktortabellen folgt.

Was passiert mit dem Wohnrecht beim Hausverkauf?

Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht ist ein dingliches Recht und bleibt bei einem Verkauf bestehen. Der Käufer übernimmt die Liegenschaft mit der Belastung. Das drückt in der Regel den Kaufpreis, weil die Nutzung eingeschränkt und die Liegenschaft schlechter verwertbar ist.

Kann ein lebenslanges Wohnrecht aufgehoben werden?

Nur einvernehmlich, mit anschliessender Löschung im Grundbuch. Der Eigentümer allein kann dir das Wohnrecht nicht nehmen. Ein unentgeltlicher Verzicht löst Schenkungssteuer auf dem kapitalisierten Restwert aus. Zusätzlich wird der Wert bei den Ergänzungsleistungen angerechnet, «als wäre nie darauf verzichtet worden» (Art. 11a Abs. 2 ELG), und zwar ohne zeitliche Grenze; abgebaut wird er nur um CHF 10'000 pro Jahr.

Planst du die Übertragung einer Liegenschaft innerhalb der Familie? Dann lohnt sich der Blick auf die Finanzierungsseite: Hypothekarzinsen vergleichen, bevor der Vertrag beim Notar liegt.