Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Schweiz kennt bis heute keine Restschuldbefreiung. Wer überschuldet ist, wird seine Schulden nicht nach einer festen Frist los.
- Das ändert sich: Das Parlament hat am 19. Juni 2026 einen Sanierungskonkurs für natürliche Personen mit anschliessender Restschuldbefreiung beschlossen. Die Referendumsfrist läuft bis zum 8. Oktober 2026.
- In Kraft ist das neue Recht noch nicht. Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, nachdem die Kantone die Verfahren eingerichtet haben. Ein Datum steht nicht fest.
- Nach einem Privatkonkurs kann eine Forderung aus einem Konkursverlustschein nur weiterbetrieben werden, wenn du zu neuem Vermögen gekommen bist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Das ist der wichtigste Schutz im geltenden Recht.
- Verlustscheine verjähren 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG), sind zinsfrei (Art. 149 Abs. 4 SchKG) und lassen sich jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt tilgen und löschen.
- Beratung ist kostenlos: Beratungs-Hotline von Schuldenberatung Schweiz 0800 708 708, Montag bis Donnerstag 10.00 bis 13.00 Uhr.
Restschuldbefreiung ist ein deutscher und österreichischer Rechtsbegriff. Im Schweizer Recht gibt es ihn bis heute nicht, aber das Parlament hat im Juni 2026 seine Einführung beschlossen. Wir zeigen, was heute gilt, was kommt, und welche Wege dir in der Zwischenzeit offenstehen.
Was Restschuldbefreiung bedeutet
Restschuldbefreiung bezeichnet ein gerichtliches Verfahren, an dessen Ende die noch offenen Schulden erlassen werden. Voraussetzung ist, dass die schuldnerische Person während einer festgelegten Frist ihr pfändbares Einkommen abtritt und ihre Pflichten erfüllt.
Der Begriff stammt aus dem deutschen Insolvenzrecht und ist dort in den Paragrafen 286 ff. der Insolvenzordnung geregelt. Österreich kennt ein vergleichbares Instrument im Abschöpfungsverfahren nach der Insolvenzordnung. Beide Länder werden hier ausdrücklich als Vergleich genannt, nicht als geltendes Schweizer Recht.
Der Gedanke dahinter ist in allen Rechtsordnungen derselbe: Wer seine Schulden realistisch nie mehr tilgen kann, soll nicht dauerhaft am Existenzminimum leben müssen. Ohne Aussicht auf ein Ende fehlt der Anreiz, überhaupt ein höheres Einkommen zu erzielen. Genau diesen Fehlanreiz nennt auch die Botschaft des Bundesrates als Hauptgrund für die Schweizer Reform.
Was in der Schweiz heute gilt
Das Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz kennt kein Verfahren, das Schulden nach einer bestimmten Zeit erlässt. Wer überschuldet ist, durchläuft die Betreibung und am Ende gegebenenfalls den Konkurs. Die Forderung bleibt danach als Verlustschein bestehen.
Die Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 2025 formuliert das ungewöhnlich deutlich: «Im Gegensatz zu den meisten anderen westlichen Rechtsordnungen hält das Schweizer Recht für hochverschuldete oder mittellose Privatpersonen keine Möglichkeit bereit, ihre Finanzen nachhaltig zu sanieren.»
Was ein Verlustschein wirklich bewirkt
Hier steht in vielen Ratgebern das Falsche, und der Unterschied entscheidet über deine Lage. Das Gesetz kennt zwei Arten von Verlustscheinen, und sie wirken nicht gleich.
| Merkmal | Pfändungsverlustschein | Konkursverlustschein |
|---|---|---|
| Entsteht | nach einer Betreibung auf Pfändung | nach einem Konkurs, auch nach einem Privatkonkurs |
| Rechtsgrundlage | Art. 149 und 149a SchKG | Art. 265 und 265a SchKG |
| Neue Betreibung möglich | ja, ohne besondere Voraussetzung | nur, wenn du zu neuem Vermögen gekommen bist |
| Verjährung der Forderung | 20 Jahre ab Ausstellung | 20 Jahre ab Ausstellung |
| Zinsen | keine | keine |
| Gegenüber den Erben | Verjährung spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs | |
Rechtsgrundlagen: Art. 149 Abs. 4, Art. 149a Abs. 1 sowie Art. 265 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Stand: 21. August 2026.
Der entscheidende Satz steht in Art. 265 Abs. 2 SchKG: «Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.» Nach einem Privatkonkurs ruht die Forderung also, solange kein neues Vermögen entsteht. Sie ist nicht erloschen, aber sie ist auch nicht jederzeit vollstreckbar.
Zwei weitere Punkte, die selten erwähnt werden. Erstens ist die Verlustscheinforderung gegenüber dir zinsfrei (Art. 149 Abs. 4 SchKG), die Schuld wächst also nicht weiter. Zweitens kannst du sie nach Art. 149a Abs. 2 SchKG jederzeit durch Zahlung an das ausstellende Betreibungsamt tilgen; nach der Tilgung wird der Eintrag gelöscht und die Löschung auf Verlangen bescheinigt.
Was das Parlament am 19. Juni 2026 beschlossen hat
Die Schweiz führt die Restschuldbefreiung ein. National- und Ständerat haben die Änderung des SchKG am 19. Juni 2026 in der Schlussabstimmung angenommen; sie wurde am 30. Juni 2026 im Bundesblatt publiziert. Ausgelöst hatten die Reform die beiden einstimmig überwiesenen Motionen 18.3510 Hêche und 18.3683 Flach.
Die zwei neuen Verfahren
Die Vorlage schafft nicht ein Verfahren, sondern zwei. Welches greift, hängt davon ab, ob du deinen Gläubigern überhaupt etwas anbieten kannst.
| Merkmal | Vereinfachtes Nachlassverfahren | Sanierungskonkurs für natürliche Personen |
|---|---|---|
| Künftige Artikel | Art. 331a bis 331g SchKG | Art. 337 bis 350 SchKG |
| Für wen | Schuldner mit regelmässigen Einkünften, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen | alle natürlichen Personen, auch ohne pfändbares Einkommen oder Vermögen |
| Zustimmung der Gläubiger | Mehrheit der Gläubiger genügt, das Gericht muss den Schritt für angemessen halten | nicht erforderlich |
| Dauer der Abschöpfung | richtet sich nach dem Nachlassvertrag | drei Jahre ab Eröffnung, in bestimmten Fällen vier Jahre |
| Ergebnis | Forderungsuntergang nach dem bestätigten Vertrag | Restschuldbefreiung für alle vor der Eröffnung entstandenen Forderungen |
Beschlossene Fassung vom 19. Juni 2026, publiziert am 30. Juni 2026 (BBl 2026 1768). Noch nicht in Kraft. Die vier Jahre gelten nach Art. 345 Abs. 1 in den Fällen von Art. 337 Abs. 4, also wenn die zahlungsunfähige Person seit mehr als einem Jahr dauernd zahlungsunfähig ist und für ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit keine aussichtsreiche Prognose gestellt werden kann.
Die Bedingungen des Sanierungskonkurses
Das Verfahren steht nicht jedem offen. Art. 337 Abs. 3 der beschlossenen Fassung verlangt unter anderem, dass du dauernd zahlungsunfähig bist, dass weder ein Nachlassvertrag noch eine einvernehmliche Schuldenbereinigung Aussicht auf Erfolg hat und dass während des Verfahrens keine neuen ungedeckten Verbindlichkeiten entstehen. Ausserdem darf gegen dich kein Verfahren wegen eines Konkurs- oder Betreibungsdelikts nach den Artikeln 163 bis 171 StGB laufen.
Drei Punkte, die in älteren Berichten anders stehen, weil das Parlament vom Entwurf des Bundesrates abgewichen ist:
- Einmal im Leben. Der Bundesrat hatte eine Sperrfrist von zehn Jahren vorgeschlagen. Beschlossen wurde, dass das Verfahren grundsätzlich nur einmal offensteht, vorbehalten bleiben aussergewöhnliche Umstände.
- Erbschaften und Lottogewinne. Vermögen, das dir ausserordentlich zufällt, kann nach dem Willen des Parlaments bis zu 20 Jahre lang nachträglich zur Konkursmasse gezogen werden. Der Bundesrat hatte fünf Jahre beantragt.
- Beratung als Anspruch, nicht als Pflicht. Die Kantone müssen dafür sorgen, dass sich zahlungsunfähige Personen kostenlos an eine öffentliche oder private Beratungsstelle wenden können.
Wichtig für die Rechnung danach: Die Vorlage ändert auch das Steuerrecht. Der Forderungsuntergang aus einem gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag und die Restschuldbefreiung selbst werden ausdrücklich steuerfrei gestellt. Ohne diese Änderung wäre ein Schuldenerlass steuerbares Einkommen, und der Neuanfang wäre gleich wieder belastet.
Deine Wege im geltenden Recht
Das Gesetz gibt eine Reihenfolge vor, die viele Ratgeber übergehen. Nach Art. 191 Abs. 2 SchKG eröffnet das Gericht den Privatkonkurs nur, «wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht». Der Privatkonkurs ist also nicht frei wählbar, sondern die letzte Stufe.
Schuldenberatung. Der erste Schritt, und zwar bevor du irgendetwas unterschreibst. Die gemeinnützigen Fachstellen sind kostenlos und vertraulich. Sie verschaffen dir eine Übersicht, prüfen, welcher Weg für deine Zahlen überhaupt in Frage kommt, und verhandeln mit den Gläubigern.
Einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Art. 333 bis 336 SchKG). Offen für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, also für Privathaushalte und für Inhaberinnen kleiner, nicht im Handelsregister eingetragener Betriebe. Das Gericht gewährt eine Stundung von höchstens drei Monaten und setzt eine Sachwalterin ein; auf deren Antrag ist eine Verlängerung auf höchstens sechs Monate möglich. Während der Stundung kannst du nur noch für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge betrieben werden. Der Haken: Die Vereinbarung bindet nur die Gläubiger, die zustimmen.
Gerichtlicher Nachlassvertrag. Anders als die private Schuldenbereinigung bindet ein gerichtlich bestätigter Nachlassvertrag auch Gläubiger, die nicht zugestimmt haben. Dafür braucht es heute eine qualifizierte Mehrheit. Genau diese Hürde senkt das neue vereinfachte Nachlassverfahren auf eine einfache Mehrheit.
Privatkonkurs durch Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG). Du erklärst dich beim Gericht zahlungsunfähig. Das Gericht prüft, ob wirklich keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung besteht. Ohne Kostenvorschuss wird der Konkurs nicht eröffnet: Im Kanton Luzern beträgt er CHF 4'000 bis 5'000, im Kanton St. Gallen CHF 3'000 bis 3'500 bei Gesamtkosten von CHF 4'000 bis 5'000. Die Beträge sind kantonal unterschiedlich.
Zur Einordnung, wann Stufe 2 statt Stufe 4 greift: Die Luzerner Gerichtspraxis nimmt an, dass Aussicht auf eine private Schuldenbereinigung besteht, wenn du in drei Jahren mit dem monatlichen Überschuss über dem Existenzminimum die Hälfte deiner Schulden tilgen kannst. Diese Schwelle gilt für den Kanton Luzern und ist keine landesweite Regel.
Was der Privatkonkurs bringt und was nicht
Das ändert sich zu deinen Gunsten
- Laufende Lohnpfändungen fallen dahin.
- Die Pflicht zur Verzinsung der Schulden entfällt (Art. 149 Abs. 4 SchKG).
- Einer neuen Betreibung kannst du die Einrede des mangelnden neuen Vermögens entgegenhalten (Art. 265a SchKG).
- Du hast wieder einen Überblick: Das Verfahren erfasst alle Gläubiger gleichzeitig statt in einzelnen Betreibungen.
Das ändert sich nicht
- Die Schulden erlöschen nicht. Sie werden zu Konkursverlustscheinen und leben bei neuem Vermögen wieder auf.
- Du musst den Kostenvorschuss aufbringen, sonst wird der Konkurs nicht eröffnet.
- Ein Konkurs erschwert Wohnungssuche, Abonnemente und jede Kreditaufnahme auf Jahre hinaus.
- Bestimmte Verpflichtungen, etwa laufende familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, laufen weiter.
Ein Edge Case, der in der Praxis häufig ist: Wer nach dem Konkurs eine Erbschaft macht oder eine Stelle mit deutlich höherem Lohn antritt, kommt zu neuem Vermögen, und die Verlustscheine werden wieder vollstreckbar. Als neues Vermögen gelten nach Art. 265 Abs. 2 SchKG ausdrücklich auch Werte, über die du bloss wirtschaftlich verfügst. Wer Vermögen auf Dritte überträgt, um das zu vereiteln, riskiert nach Art. 265a Abs. 3 SchKG, dass der Richter diese Werte pfändbar erklärt.
Betreibungsregister: was seit dem 1. Januar 2026 gilt
Für viele Betroffene ist der Betreibungsregisterauszug das drängendere Problem als die Forderung selbst, weil er Wohnungssuche und Stellenantritt blockiert. Hier hat sich das Recht gerade geändert.
Das Einsichtsrecht Dritter erlischt nach Art. 8a Abs. 4 SchKG fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Neu ist die seit dem 1. Januar 2026 geltende Fassung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG: Wenn du gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hast, kannst du nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls beantragen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekanntgegeben wird. Das Betreibungsamt setzt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen, um nachzuweisen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Bleibt der Nachweis aus, verschwindet die Betreibung aus dem Auszug für Dritte.
Schweiz, Deutschland und Österreich im Vergleich
| Merkmal | Schweiz (geltendes Recht) | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|---|
| Restschuldbefreiung vorhanden | nein, beschlossen am 19.06.2026, noch nicht in Kraft | ja | ja |
| Dauer der Abtretung | künftig 3 Jahre, in bestimmten Fällen 4 | 3 Jahre | 5 Jahre für Verbraucher |
| Bei Wiederholung | künftig grundsätzlich nur einmal möglich | 5 Jahre Abtretungsfrist, Sperrfrist 11 Jahre | neues Abschöpfungsverfahren erst nach 20 Jahren |
| Was heute nach dem Verfahren bleibt | Verlustschein, 20 Jahre, ruht ohne neues Vermögen | nichts, die Forderungen sind erlassen | nichts, die Forderungen sind erlassen |
| Rechtsgrundlage | SchKG (SR 281.1) | Insolvenzordnung, Paragrafen 286 ff. | Insolvenzordnung, Paragrafen 199 ff. |
Deutschland: Paragraf 287 Abs. 2 InsO (drei Jahre, fünf Jahre im Wiederholungsfall), Paragraf 287a Abs. 2 InsO (Sperrfrist elf Jahre). Österreich: Paragraf 199 Abs. 2 IO. Die Angaben zu Deutschland und Österreich dienen dem Vergleich; für die Schweiz gilt ausschliesslich das SchKG. Stand: 21. August 2026.
Wo du Hilfe bekommst
Schuldenberatung Schweiz ist der Dachverband der gemeinnützigen Fachstellen und zählt 47 Mitglieder, die nach gemeinsamen methodischen Richtlinien arbeiten. Die Beratung bei diesen Stellen ist kostenlos und vertraulich.
| Beratungs-Hotline | 0800 708 708, gratis, Montag bis Donnerstag 10.00 bis 13.00 Uhr |
| Fachstelle in deiner Region | Verzeichnis aller Mitgliedstellen auf schulden.ch |
| Trägerschaften | je nach Kanton Caritas, Schweizerisches Rotes Kreuz, Frauenzentrale, kommunale Sozialdienste oder eigenständige Fachstellen |
Angaben von Schuldenberatung Schweiz, abgerufen am 21. August 2026. Die Geschäftsstelle des Dachverbands in Basel ist für Interessenvertretung zuständig und führt keine Beratung durch.
Unsere Einschätzung
Wenn du überschuldet bist, ist die wichtigste Nachricht dieser Seite nicht das neue Gesetz, sondern der Zeitpunkt: Es gilt noch nicht, und niemand kann sagen, wann es gilt. Auf das Sanierungskonkursverfahren zu warten, ist deshalb keine Strategie. Melde dich bei einer Fachstelle an, bevor die nächste Betreibung kommt: Die Beratung kostet nichts, und die Reihenfolge der Verfahren gibt ohnehin das Gesetz vor. Unterschreibe bis dahin keine Schuldanerkennung und keine Ratenvereinbarung, ohne sie prüfen zu lassen: Damit setzt du die zwanzigjährige Verjährungsfrist eigenhändig zurück auf null. Und prüfe, ob du bestrittene Betreibungen aus den letzten fünf Jahren nach der seit Januar 2026 geltenden Regel aus dem Registerauszug nehmen lassen kannst. Das ist der eine Hebel, der heute schon wirkt und der sich in Wochen statt in Jahren bemerkbar macht.
Diese Einordnung ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über dein Verfahren entscheidet das zuständige Gericht nach den Umständen deines Falls.
Häufige Fragen
Noch nicht. Das Parlament hat am 19. Juni 2026 einen Sanierungskonkurs für natürliche Personen mit anschliessender Restschuldbefreiung beschlossen, aber das Gesetz ist nicht in Kraft. Die Referendumsfrist läuft bis zum 8. Oktober 2026; danach bestimmt der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens, sobald die Kantone die Verfahren eingerichtet haben. Das Bundesamt für Justiz weist ausdrücklich darauf hin, dass die neuen Verfahren derzeit nicht in Anspruch genommen werden können.
Nein, aber die Lage ist besser als oft dargestellt. Die offenen Forderungen werden zu Konkursverlustscheinen. Nach Art. 265 Abs. 2 SchKG kann daraus nur dann erneut betrieben werden, wenn du zu neuem Vermögen gekommen bist. Ausserdem fallen laufende Lohnpfändungen dahin und die Forderungen werden nicht mehr verzinst. Solange kein neues Vermögen entsteht, ruhen die Schulden faktisch.
Massgebend ist Art. 265 Abs. 2 SchKG: Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die du bloss wirtschaftlich verfügst. Typische Fälle sind Erbschaften, Lottogewinne oder ein deutlich höheres Einkommen. Erhebst du Rechtsvorschlag mit der Begründung, kein neues Vermögen zu haben, entscheidet der Richter am Betreibungsort nach Art. 265a SchKG. Überträgst du Vermögen auf Dritte, um die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln, kann der Richter diese Werte pfändbar erklären.
Die Frist beträgt nach Art. 149a Abs. 1 SchKG 20 Jahre ab Ausstellung des Verlustscheins, gegenüber den Erben spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs. Sie ist aber nach den Regeln von Art. 135 OR unterbrechbar, und dann läuft sie vollständig neu. Unterbrochen wird sie durch ein Betreibungsbegehren des Gläubigers oder dadurch, dass du die Schuld anerkennst. Auf die Verjährung zu warten, ist deshalb keine verlässliche Strategie.
Ja, durch Tilgung. Nach Art. 149a Abs. 2 SchKG kannst du die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt tilgen, das den Verlustschein ausgestellt hat. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter. Nach der Tilgung wird der Eintrag in den Registern gelöscht, und die Löschung wird dir auf Verlangen bescheinigt.
Die Kosten sind kantonal unterschiedlich und müssen vorgeschossen werden. Im Kanton Luzern beträgt der Kostenvorschuss für die Insolvenzerklärung CHF 4'000 bis 5'000. Im Kanton St. Gallen sind vor der Konkurseröffnung CHF 3'000 bis 3'500 zu bezahlen, bei Gesamtkosten von CHF 4'000 bis 5'000. Wird der Vorschuss nicht geleistet, unterbleibt die Konkurseröffnung.
Beantragen ja, bekommen nicht unbedingt. Nach Art. 191 Abs. 2 SchKG eröffnet das Gericht den Konkurs nur, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. SchKG besteht. Besteht diese Aussicht, wird stattdessen ein Verfahren zur einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung eröffnet. Die Luzerner Gerichtspraxis nimmt eine solche Aussicht regelmässig an, wenn du in drei Jahren mit dem Überschuss über dem Existenzminimum die Hälfte deiner Schulden tilgen könntest.
Das Einsichtsrecht Dritter erlischt nach Art. 8a Abs. 4 SchKG fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Bei einer bestrittenen Betreibung kannst du früher aktiv werden: Hast du Rechtsvorschlag erhoben, kannst du nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt beantragen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekanntgegeben wird. Seit dem 1. Januar 2026 ist dieses Gesuch während der gesamten fünf Jahre möglich, vorher nur während eines Jahres.
Nach geltendem Recht ist das eine reale Gefahr, weil ein Forderungsverzicht steuerbares Einkommen darstellen kann. Die am 19. Juni 2026 beschlossene Vorlage schliesst diese Lücke: Sie ändert das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz so, dass sowohl der Forderungsuntergang aus einem gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag als auch die Restschuldbefreiung steuerfrei sind. Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, gehört die Steuerfrage in jede Beratung.
An eine gemeinnützige Fachstelle für Schuldenberatung in deinem Wohnkanton. Der Dachverband Schuldenberatung Schweiz führt auf schulden.ch ein Verzeichnis seiner 47 Mitgliedstellen und betreibt eine kostenlose Beratungs-Hotline unter 0800 708 708, Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 13.00 Uhr. Die Trägerschaften unterscheiden sich je nach Kanton: Caritas, Schweizerisches Rotes Kreuz, Frauenzentrale, kommunale Sozialdienste oder eigenständige Fachstellen.