Was du über den Konkurs in der Schweiz wissen musst
- ⚖️ Konkurs ist die Gesamtvollstreckung: Verwertet wird das ganze pfändbare Vermögen zugunsten aller Gläubiger (Art. 197 SchKG), nicht eine einzelne Forderung.
- 🏢 Auf Konkurs betrieben wird nur, wer im Handelsregister steht: Art. 39 SchKG zählt 14 Eigenschaften auf, darunter auch natürliche Personen als Inhaber einer Einzelfirma. Alle anderen werden auf Pfändung betrieben. Wer sich beim Gericht selbst zahlungsunfähig erklärt, kann nach Art. 191 SchKG auch ohne Eintrag in Konkurs fallen.
- 👤 Der Privatkonkurs ist die Ausnahme: 2025 wurden in der ganzen Schweiz 1'127 Konkurse über Privatpersonen eröffnet, 20.9% weniger als 2024. Bei Unternehmen waren es 12'485.
- 💸 Er kostet vorher Geld: Je nach Kanton verlangt das Gericht CHF 1'800 bis rund CHF 5'000 Vorschuss, bevor es den Konkurs überhaupt eröffnet (Art. 169 Abs. 2 i.V.m. Art. 194 SchKG).
- 📄 Schulden bleiben: Ungedeckte Forderungen werden zu Verlustscheinen. Sie verjähren erst nach 20 Jahren, sind aber zinsfrei, und neu betrieben werden darf nur, wenn du zu neuem Vermögen gekommen bist (Art. 265 Abs. 2 SchKG).
- 🤝 Der Nachlassvertrag kommt einem Neuanfang am nächsten: Er kann einen Verzicht der Gläubiger auf den ungedeckten Betrag vorsehen (Art. 318 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).
Konkurs bedeutet in der Schweiz, dass das gesamte pfändbare Vermögen eines Schuldners in einem einzigen Verfahren verwertet und der Erlös auf alle Gläubiger verteilt wird. Dieser Beitrag zeigt, wer überhaupt in Konkurs fallen kann, wie das Verfahren abläuft, was es kostet und was danach von den Schulden übrig bleibt.
Definition: Konkurs und Betreibung auf Pfändung
Konkurs
Der Konkurs ist die Gesamtvollstreckung: Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner bei der Konkurseröffnung gehört, bildet eine einzige Masse zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Auch Vermögen, das dem Schuldner vor dem Schluss des Verfahrens noch anfällt, gehört dazu (Art. 197 Abs. 2 SchKG).
Der Gegensatz dazu ist die Betreibung auf Pfändung. Dort setzt ein einzelner Gläubiger eine einzelne Forderung durch, und gepfändet wird nur so viel, wie diese Forderung deckt. Rechtsgrundlage für beide Wege ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG).
Wer überhaupt konkursfähig ist
Die wichtigste Weichenstellung steht in Art. 39 SchKG: Auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt wird eine Betreibung nur, wenn der Schuldner in einer von 14 aufgezählten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist. Dazu gehören die AG, die GmbH, die Genossenschaft, der Verein und die Stiftung, aber auch natürliche Personen: der Inhaber einer Einzelfirma, Mitglieder einer Kollektivgesellschaft und unbeschränkt haftende Mitglieder einer Kommanditgesellschaft.
| Weg | Wen es trifft | Was verwertet wird | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Betreibung auf Pfändung | Schuldner ohne Handelsregistereintrag in einer der Eigenschaften von Art. 39, also die grosse Mehrheit der Privatpersonen | Nur so viel, wie zur Deckung der betriebenen Forderung nötig ist | Art. 42 SchKG |
| Betreibung auf Konkurs | Schuldner mit Eintrag in einer der 14 Eigenschaften, von der Einzelfirma bis zur Stiftung | Das gesamte pfändbare Vermögen | Art. 39 SchKG |
| Konkurs ohne vorgängige Betreibung | Jeder Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, der geflohen ist oder betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen hat; zusätzlich konkursfähige Schuldner, die ihre Zahlungen eingestellt haben | Das gesamte pfändbare Vermögen | Art. 190 Abs. 1 SchKG |
| Insolvenzerklärung | Jeder Schuldner, der sich selbst beim Gericht zahlungsunfähig erklärt, auch ohne Handelsregistereintrag | Das gesamte pfändbare Vermögen | Art. 191 SchKG |
Quelle: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1), konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026. Geprüft am 21. August 2026.
Privatkonkurs: die Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG
Was umgangssprachlich «Privatkonkurs» heisst, ist die Insolvenzerklärung: «Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt» (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Sie steht jeder Person offen, unabhängig vom Handelsregistereintrag.
Automatisch eröffnet wird der Konkurs deswegen nicht. Art. 191 Abs. 2 SchKG setzt eine Bedingung: Der Richter eröffnet den Konkurs, «wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht». Zuerst ist also zu klären, ob eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung möglich wäre.
Was der Privatkonkurs vorher kostet
Die Kostenvorschusspflicht nach Art. 169 Abs. 2 SchKG gilt über Art. 194 Abs. 1 SchKG auch für die Insolvenzerklärung. Ohne Vorschuss wird nicht eröffnet. Die Höhe legen die Kantone fest.
| Kanton oder Gericht | Verlangter Vorschuss | Hinweis der Amtsstelle |
|---|---|---|
| Bezirksgericht Zürich | CHF 1'800 in bar | Weitere Vorschüsse erhebt später das zuständige Konkursamt |
| St. Gallen | CHF 3'000 bis CHF 3'500 vor der Konkurseröffnung | Gesamtkosten des Verfahrens CHF 4'000 bis CHF 5'000; der Restbetrag ist in der Regel innert 14 Tagen zu leisten, sonst wird das Verfahren mangels Aktiven eingestellt |
| Aargau | CHF 4'000 | Das Gesuch ist persönlich und vollständig einzureichen |
| Schaffhausen | CHF 4'000 | Davon CHF 200 für das Gerichtsverfahren und CHF 3'800 als Vorbezug für das Konkursamt |
| Bern | In einfachen Fällen rund CHF 5'000 | Bei zahlreichen Gläubigern entsprechend höher; das Konkursamt schlägt dem Gericht die Höhe vor |
Quellen: Merkblatt Privatkonkurs des Bezirksgerichts Zürich, Informationsseite Privatkonkurs des Kantons St. Gallen, Formular Insolvenzerklärung des Kantons Aargau, Merkblatt Insolvenzerklärung des Kantons Schaffhausen, Kreisschreiben Nr. B 6 der kantonalen Aufsichtsbehörde Bern. Abgerufen am 21. August 2026.
Bringst du den Vorschuss nicht auf, kannst du unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Der Ausgang ist allerdings paradox: Das Bundesgericht hat 2007 entschieden, dass sie wegen Aussichtslosigkeit zu verweigern ist, wenn das Verfahren nach Art. 230 Abs. 1 SchKG ohnehin sogleich mangels Aktiven eingestellt werden müsste. Gewährt werden kann sie nur einer Person, die verwertbares Vermögen besitzt, aber nicht über die flüssigen Mittel für den Vorschuss verfügt (BGE 133 III 614, E. 5 und 6).
Wer gar nichts mehr hat, bekommt weder den Privatkonkurs noch die unentgeltliche Rechtspflege dafür. Der Konkurs setzt Vermögen voraus, das verteilt werden kann.
Wie oft der Privatkonkurs vorkommt
2025 wurden in der Schweiz 1'127 Konkursverfahren über Privatpersonen eröffnet. Gegenüber 2024 sind das 298 Fälle oder 20.9% weniger. Zum Vergleich: Im selben Jahr wurden 3'147'160 Betreibungen eingeleitet und 1'547'788 Pfändungen vollzogen. Der Privatkonkurs ist in der Schweiz kein Massenverfahren, sondern ein Randphänomen.
Firmenkonkurs und die Gesetzesänderung von 2025
Bis Ende 2024 waren öffentlich-rechtliche Forderungen von der Konkursbetreibung ausgeschlossen. Art. 43 Ziff. 1 SchKG nahm «Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte» aus, Ziff. 1bis zusätzlich die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung. Steuerämter, Ausgleichskassen und die Suva konnten deshalb nur auf Pfändung betreiben.
Beide Ziffern wurden durch das Bundesgesetz vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses aufgehoben, in Kraft seit dem 1. Januar 2025 (AS 2023 628). Seither können auch diese Gläubiger ein Konkursbegehren stellen. In Art. 43 SchKG bleiben nur noch zwei Ausnahmen: periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
Das Bundesamt für Statistik führt den Anstieg der Unternehmenskonkurse grösstenteils auf diese Änderung zurück, schränkt aber ein: Wie gross der Anteil genau ist, lässt sich nicht beziffern, weil nicht unterschieden werden kann, welche Verfahren dem Paradigmenwechsel zuzuschreiben sind. Wer eine Prozentzahl dafür nennt, schätzt.
Ablauf des Konkursverfahrens
Konkurseröffnung durch das Gericht
Ausgelöst wird sie durch ein Konkursbegehren nach vorangegangener Betreibung, durch ein Begehren ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG) oder durch die Insolvenzerklärung des Schuldners (Art. 191 SchKG). Die Entscheidgebühr beträgt 40 bis 200 Franken in nicht streitigen und 50 bis 500 Franken in streitigen Fällen (Art. 52 GebV SchKG).
Weichenstellung: ordentlich, summarisch oder Einstellung
Reicht die Masse voraussichtlich nicht einmal für die Kosten eines summarischen Verfahrens, verfügt das Gericht die Einstellung mangels Aktiven (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Deckt der Erlös die Kosten des ordentlichen Verfahrens voraussichtlich nicht oder sind die Verhältnisse einfach, wird summarisch verfahren (Art. 231 Abs. 1 SchKG).
Öffentliche Bekanntmachung und Schuldenruf
Das Konkursamt macht die Eröffnung öffentlich bekannt, sobald feststeht, welches Verfahren läuft. Gläubiger haben ab der Bekanntmachung einen Monat Zeit, ihre Forderungen samt Beweismitteln einzugeben (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zur ersten Gläubigerversammlung wird auf einen Termin spätestens 20 Tage nach der Bekanntmachung eingeladen (Ziff. 5).
Inventar und Kompetenzstücke
Das Konkursamt nimmt das Vermögen auf. Die in Art. 92 SchKG bezeichneten Kompetenzstücke werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet (Art. 224 SchKG). Rechtshandlungen, die der Schuldner nach der Eröffnung über Massegegenstände vornimmt, sind gegenüber den Konkursgläubigern ungültig (Art. 204 Abs. 1 SchKG).
Kollokationsplan
Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Art. 247 Abs. 1 SchKG). Pfandgesicherte Forderungen werden vorweg aus dem Pfanderlös bezahlt (Art. 219 Abs. 1 SchKG); wie ein solches Pfand entsteht, erklärt der Eintrag zum Grundpfandrecht.
Verwertung und Verteilung
Die Masse wird verwertet und der Erlös nach dem Kollokationsplan verteilt. Das Verfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung durchgeführt sein; nötigenfalls verlängert die Aufsichtsbehörde diese Frist (Art. 270 SchKG).
Verlustscheine
Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag einen Verlustschein. Darin wird vermerkt, ob die Forderung vom Schuldner anerkannt oder bestritten wurde (Art. 265 Abs. 1 SchKG).
Wer im Kollokationsplan zuerst kommt
Nach den pfandgesicherten Forderungen folgt die Rangordnung von Art. 219 Abs. 4 SchKG. In der ersten Klasse stehen unter anderem Arbeitnehmerforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, begrenzt auf den nach der obligatorischen Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienst. Dieser beträgt CHF 148'200 (Art. 22 Abs. 1 UVV). Ebenfalls in der ersten Klasse: Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge und familienrechtliche Unterhaltsansprüche der letzten sechs Monate.
Fristen und Beträge im Überblick
| Punkt | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Forderungseingabe nach dem Schuldenruf | 1 Monat ab öffentlicher Bekanntmachung | Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG |
| Erste Gläubigerversammlung | Spätestens 20 Tage nach der Bekanntmachung | Art. 232 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG |
| Erstellung des Kollokationsplans | 60 Tage nach Ablauf der Eingabefrist | Art. 247 Abs. 1 SchKG |
| Frist für Gläubiger nach einer Einstellung mangels Aktiven | 20 Tage, um die Durchführung zu verlangen und Sicherheit zu leisten | Art. 230 Abs. 2 SchKG |
| Betreibung auf Pfändung nach einer Einstellung | 2 Jahre möglich, auch gegen konkursfähige Schuldner | Art. 230 Abs. 3 SchKG |
| Sollfrist für das gesamte Verfahren | 1 Jahr ab Konkurseröffnung, durch die Aufsichtsbehörde verlängerbar | Art. 270 SchKG |
| Verjährung der Verlustscheinforderung | 20 Jahre ab Ausstellung, gegenüber Erben spätestens 1 Jahr nach Eröffnung des Erbgangs | Art. 149a Abs. 1 SchKG |
| Klage über das neue Vermögen | 20 Tage ab Eröffnung des Entscheids über den Rechtsvorschlag | Art. 265a Abs. 4 SchKG |
| Einsichtsrecht Dritter in die Register | Erlischt 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens | Art. 8a Abs. 4 SchKG |
| Gebühr für den Entscheid über die Konkurseröffnung | 40 bis 200 Franken nicht streitig, 50 bis 500 Franken streitig | Art. 52 GebV SchKG |
| Gebühr des Konkursamts je Konkursforderung | 20 Franken, inklusive Kollokationsplan | Art. 46 Abs. 1 lit. a GebV SchKG |
Quellen: SchKG (SR 281.1) und Gebührenverordnung zum SchKG (SR 281.35), konsolidierte Fassungen mit Stand 1. Januar 2026. Geprüft am 21. August 2026.
Der Verlustschein: was nach dem Konkurs bleibt
Der Konkurs löscht keine Schulden. Was ungedeckt bleibt, wird als Konkursverlustschein verurkundet. Für diesen gelten drei Regeln, die oft vermischt werden.
Erstens die Verjährung. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung, gegenüber den Erben des Schuldners jedoch spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs (Art. 149a Abs. 1 SchKG, für den Konkursverlustschein anwendbar über Art. 265 Abs. 2 SchKG).
Zweitens die Zinsfreiheit. Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen (Art. 149 Abs. 4 SchKG, ebenfalls über Art. 265 Abs. 2 anwendbar). Die Schuld wächst also nicht weiter.
Drittens, und das ist der entscheidende Punkt: neues Vermögen. Art. 265 Abs. 2 SchKG hält fest, dass gestützt auf einen Konkursverlustschein «eine neue Betreibung nur eingeleitet werden [kann], wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist». Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.
Wehrt sich der Schuldner mit dem Einwand, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter am Betreibungsort vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet ohne Rechtsmittel. Bewilligt er den Rechtsvorschlag nicht, stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest. Beide Seiten können innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids Klage auf Bestreitung oder Feststellung einreichen (Art. 265a SchKG). Wer diese Einrede erhebt, kann während der Dauer dieser Betreibung nicht selbst die Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG beantragen (Art. 265b SchKG).
Warum es keine Restschuldbefreiung gibt
Das SchKG kennt kein Verfahren, an dessen Ende nach einer Wohlverhaltensfrist der Rest der Schulden erlassen wird. Wer den Vergleich mit der deutschen Restschuldbefreiung sucht, findet in der Schweiz nur eine Annäherung, und die läuft über den Nachlassvertrag. Der Verlustschein selbst erlischt nicht durch Zeitablauf im Sinne eines Erlasses, er verjährt nach 20 Jahren. Das Parlament hat im Juni 2026 eine Revision verabschiedet, die das ändern soll; sie ist noch nicht in Kraft und steht weiter unten.
Tilgen kannst du ihn jederzeit durch Zahlung an das Amt, das ihn ausgestellt hat. Nach der Tilgung wird der Eintrag in den Registern gelöscht, und die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt (Art. 149a Abs. 2 und 3 SchKG).
Nachlassvertrag: die Alternative mit Forderungsverzicht
Das Nachlassverfahren ist der Weg, der einem Neuanfang am nächsten kommt, weil der Vertrag einen Verzicht der Gläubiger vorsehen kann. Eingeleitet wird es durch ein Gesuch des Schuldners mit Bilanz, Erfolgsrechnung, Liquiditätsplanung und einem provisorischen Sanierungsplan, oder durch ein Gesuch eines Gläubigers, der ein Konkursbegehren stellen könnte (Art. 293 SchKG).
| Schritt | Dauer und Bedingung | Grundlage |
|---|---|---|
| Provisorische Stundung | Höchstens 4 Monate, in begründeten Fällen um höchstens weitere 4 Monate verlängerbar | Art. 293a Abs. 1 und 2 SchKG |
| Definitive Stundung | 4 bis 6 Monate, sobald Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung besteht | Art. 294 Abs. 1 SchKG |
| Verlängerung | Auf Antrag des Sachwalters auf 12, in besonders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate | Art. 295b Abs. 1 SchKG |
| Zustimmung der Gläubiger | Entweder die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Forderungsbetrags vertreten, oder ein Viertel der Gläubiger mit mindestens drei Vierteln des Betrags | Art. 305 Abs. 1 SchKG |
| Vermögensabtretung | Den Gläubigern wird das Verfügungsrecht über das Vermögen eingeräumt oder dieses an einen Dritten abgetreten; der Vertrag muss den Verzicht auf den ungedeckten Betrag oder ein Nachforderungsrecht ausdrücklich regeln | Art. 317, Art. 318 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG |
| Wenn es scheitert | Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung, eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs | Art. 293a Abs. 3, Art. 294 Abs. 3 SchKG |
Quelle: SchKG (SR 281.1), konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026. Geprüft am 21. August 2026.
Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, sieht das Gesetz einen eigenen Weg vor: Sie können beim Nachlassgericht eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung beantragen und dabei ihre Schulden sowie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen (Art. 333 SchKG). Erscheint eine Einigung nicht von vornherein als ausgeschlossen und sind die Verfahrenskosten sichergestellt, gewährt das Gericht eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter; auf Antrag ist eine Verlängerung auf höchstens sechs Monate möglich (Art. 334 Abs. 1 und 2 SchKG). Während der Stundung kann der Schuldner nur noch für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge betrieben werden (Abs. 3).
Genau dieses Verfahren ist die Vorstufe, die Art. 191 Abs. 2 SchKG meint: Solange dafür Aussicht besteht, wird kein Privatkonkurs eröffnet.
Was sich ändern soll: Sanierungsverfahren für natürliche Personen
Die Revision schafft genau das, was dem heutigen Recht fehlt: ein Verfahren, an dessen Ende eine Restschuldbefreiung steht. Sie führt zwei neue Wege ein, das vereinfachte Nachlassverfahren (Art. 331a bis 331g) und den Sanierungskonkurs für natürliche Personen (Art. 337 bis 350).
| Punkt der Revision | Vorgesehene Regelung | Grundlage im Erlasstext |
|---|---|---|
| Vereinfachtes Nachlassverfahren | Für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen. Stundung von höchstens 6 Monaten, auf Antrag des Sachwalters auf bis zu 12 Monate verlängerbar | Art. 331a, Art. 331b Abs. 1 und 3 |
| Zugang zum Sanierungskonkurs | Offen für natürliche Personen, ausdrücklich auch dann, wenn kein pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist | Art. 337 Abs. 1 |
| Kosten | «Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.» Damit fällt die Hürde weg, an der der heutige Privatkonkurs scheitert | Art. 340 |
| Abschöpfungsdauer | 3 Jahre ab Eröffnung. 4 Jahre, wenn das Gericht eine verlängerte Dauer anordnet, weil du seit mehr als einem Jahr dauernd zahlungsunfähig bist und keine aussichtsreiche Prognose besteht | Art. 345 Abs. 1, Art. 337 Abs. 4 |
| Nur einmal | Voraussetzung ist, dass dir bisher weder nach schweizerischem noch nach ausländischem Recht eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, ausser es liegen aussergewöhnliche Umstände vor. Zusätzlich darf gegen dich kein Strafverfahren wegen eines Konkurs- oder Betreibungsdelikts nach Art. 163 bis 171 StGB aus den letzten zehn Jahren hängig sein und keine solche Verurteilung vorliegen | Art. 337 Abs. 3 lit. d und e |
| Wirkung der Befreiung | Erfasst werden alle vor der Eröffnung entstandenen Forderungen, unabhängig davon, ob sie eingegeben wurden. Diese Forderungen sind gegenüber dem Schuldner nicht mehr durchsetzbar | Art. 349a Abs. 1 und 2 |
| Was nicht befreit wird | Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck sowie Ersatzforderungen nach Art. 71 StGB; Genugtuungsforderungen; familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, soweit nicht das Gemeinwesen dafür aufgekommen ist; Rückerstattungsforderungen wegen unrechtmässig bezogener Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen. Für die ungedeckten Beträge dieser Forderungen wird weiterhin ein Konkursverlustschein ausgestellt | Art. 349b Abs. 1 und 2 |
| Bürgen und Mitschuldner | Die Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete bleiben unberührt. Wer für dich gebürgt hat, wird durch deine Restschuldbefreiung nicht frei | Art. 349a Abs. 3 |
| Vermögen nach dem Verfahren | Fällt dir innert 20 Jahren nach Schluss des Sanierungskonkurses ausserordentlich Vermögen an, namentlich durch Erbschaft, Schenkung oder Lotteriegewinn, wird es nachträglich zur Konkursmasse gezogen | Art. 350 Abs. 1 |
| Steuern | Der Forderungsuntergang durch die Restschuldbefreiung ist steuerfrei | Art. 24 lit. l DBG, Art. 7 Abs. 4 lit. o StHG |
| Beratung | Die Kantone müssen dafür sorgen, dass sich zahlungsunfähige natürliche Personen kostenlos an eine öffentliche oder private Beratungsstelle wenden können | Art. 25 |
Quelle: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Sanierungsverfahren für natürliche Personen), Änderung vom 19. Juni 2026, BBl 2026 1768. Stand: 21. August 2026, Referendumsfrist laufend.
Auch die oben zitierte Eröffnungsvoraussetzung wird angepasst: Art. 191 Abs. 2 SchKG soll künftig lauten, dass das Gericht den Konkurs eröffnet, «es sei denn, bei einer natürlichen Person bestehe Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages nach den Artikeln 293 bis 331g oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 bis 336». Solange die Revision nicht in Kraft ist, gilt die heutige Fassung.
Ausführlicher steht die Revision im Eintrag zur Restschuldbefreiung nach Schweizer Recht; wann eine Zahlungsunfähigkeit rechtlich als dauernd gilt, behandelt der Eintrag zur dauernden Zahlungsunfähigkeit.
Folgen eines Konkurses
Für Privatpersonen
- Das Vermögen geht in die Masse: Auch was während des Verfahrens noch anfällt, gehört dazu (Art. 197 Abs. 2 SchKG).
- Kompetenzstücke bleiben: Die in Art. 92 SchKG aufgezählten Gegenstände werden zur freien Verfügung überlassen, aber im Inventar aufgezeichnet (Art. 224 SchKG).
- Die Schulden bleiben: Als Verlustschein, zinsfrei, für 20 Jahre, neu betreibbar nur bei neuem Vermögen.
- Register: Das Einsichtsrecht Dritter in die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines hängigen Verfahrens weiterhin Auszüge verlangen.
- Kredit: Hast du einen Verlustschein, bestehst du die Kreditfähigkeitsprüfung nach dem Konsumkreditgesetz in aller Regel nicht. Welche Spielräume bleiben, behandelt der Beitrag Kredit trotz Betreibung; wie Kreditgeber die Zahlungsfähigkeit einschätzen, steht im Eintrag zur Bonität, und welche Meldungen dabei sichtbar werden, im Eintrag zur ZEK.
Für Unternehmen
Bei einer juristischen Person führt der Konkurs zur Liquidation und zur Löschung im Handelsregister. Die Organe können bei schuldhaftem Verhalten persönlich haftbar werden. Führt eine Überschuldung zur Anzeige beim Gericht, ist der Konkurs die Regelfolge.
Konkurse in Zahlen
| Kennzahl | Wert | Veränderung |
|---|---|---|
| Eröffnete Konkursverfahren 2025, total | 13'612 | +4'444 gegenüber 2024, +48.5% |
| davon Unternehmen | 12'485 | +4'742, +61.2% |
| davon Privatpersonen | 1'127 | −298, −20.9% |
| Abgeschlossene Verfahren 2025 | 19'894 | +10.2%; davon 55.9% mangels Aktiven eingestellt, 32.6% liquidiert, 11.5% anders erledigt |
| Verlust aus Konkursverlustscheinen 2025 | Fast CHF 1.8 Milliarden | +17.8% |
| An Gläubiger ausbezahlter Erlös 2025 | Knapp über CHF 192 Millionen | 2025 erstmals erhoben |
| Auflösungen wegen Mängeln in der Organisation 2025 | 2'755 | −2.8% |
Quelle: Bundesamt für Statistik, Betreibungs- und Konkursstatistik 2025, publiziert am 21. Mai 2026. Der Erhebungsfragebogen wurde wegen der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Weisung Nr. 10 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs überarbeitet; das Bundesamt weist selbst darauf hin, dass Vergleiche mit Vorjahren dadurch erschwert sind.
Zwei Zahlen aus dieser Tabelle gehören nebeneinander gelesen: CHF 1.8 Milliarden Verlust stehen knapp CHF 192 Millionen gegenüber, die tatsächlich an Gläubiger flossen. Und mehr als die Hälfte aller abgeschlossenen Verfahren endete, bevor überhaupt etwas verteilt werden konnte.
Erstes Halbjahr 2026: Nach der Erhebung von Dun & Bradstreet stieg die Zahl der Firmenkonkurse auf 7'496, gegenüber 4'845 im ersten Halbjahr 2025. Das sind 54.7% mehr und der höchste Halbjahreswert seit 1994. Die meisten Fälle meldeten das Handwerk (1'053), das Gastgewerbe (770) und der Einzelhandel (626). Das Baugewerbe war die einzige Branche mit einem Rückgang (−12.5%). Von 26 Kantonen verzeichneten 25 einen Anstieg, einzig Schwyz einen Rückgang.
Quelle: Dun & Bradstreet, Auswertung vom 12. August 2026. Die Zählweise weicht von jener des Bundesamts für Statistik ab: Für das Gesamtjahr 2025 weist Dun & Bradstreet 11'856 Firmenkonkurse aus, das Bundesamt 12'485 Unternehmenskonkurse. Wer beide Reihen mischt, rechnet falsch.
Hilfe bei Schulden
Je früher jemand eine Beratungsstelle aufsucht, desto mehr Wege stehen noch offen. Die einvernehmliche Schuldenbereinigung nach Art. 333 SchKG setzt voraus, dass eine Einigung überhaupt noch denkbar ist.
- Schuldenberatung Schweiz (schulden.ch), Dachverband der anerkannten Fachstellen, vermittelt an die kantonale Stelle.
- Caritas Schuldenberatung (caritas.ch), in jedem Kanton erreichbar und unabhängig von der Konfession.
- Kantonale Fachstellen, etwa schulden-zh.ch für den Kanton Zürich.
Ein realistisches Bild der eigenen Lage ist der erste Schritt. Bevor du mit Gläubigern verhandelst, rechne im Budgetrechner durch, wie viel dir nach den fixen Kosten monatlich bleibt.
Wann der Konkurs hilft und wann nicht
Der Konkurs kann der richtige Weg sein, wenn
- verwertbares Vermögen vorhanden ist, das geordnet auf alle Gläubiger verteilt werden soll.
- eine überschuldete juristische Person liquidiert werden muss und die Organe ihre Pflichten erfüllen wollen.
- laufende Einzelbetreibungen den Alltag lahmlegen und eine Gesamtbereinigung Ruhe schafft.
- der Kostenvorschuss aufgebracht werden kann, notfalls durch Dritte.
Der Konkurs bringt nichts, wenn
- du erwartest, danach schuldenfrei zu sein. Die Forderungen leben als Verlustscheine 20 Jahre weiter.
- gar kein verwertbares Vermögen da ist: Dann wird mangels Aktiven eingestellt, und auch die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert (BGE 133 III 614).
- eine einvernehmliche Schuldenbereinigung noch Aussicht hat. Dann eröffnet das Gericht den Konkurs gar nicht erst (Art. 191 Abs. 2 SchKG).
- du nur einen einzelnen Gläubiger loswerden willst. Der Konkurs erfasst zwingend alle.
Edge Case: Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, ist die Sache nicht ausgestanden. Nach der Einstellung kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG), und zwar auch dann, wenn er sonst der Konkursbetreibung unterliegt. Aus dem Konkurs wird also wieder Einzelvollstreckung.
Wenn du über den Privatkonkurs nachdenkst, beantworte zuerst zwei Fragen: Gibt es verwertbares Vermögen, und bringst du CHF 1'800 bis 5'000 Vorschuss auf? Fällt eine der beiden Antworten negativ aus, ist dir der Weg praktisch verschlossen, und die einvernehmliche Schuldenbereinigung nach Art. 333 SchKG über eine anerkannte Fachstelle ist deine realistischere Option. Und wenn du den Konkurs schaffst, rechne nicht mit einem Neustart: Die Verlustscheine bleiben zwanzig Jahre bestehen. Zinsfrei zwar, aber jederzeit wieder betreibbar, sobald neues Vermögen da ist.
Häufige Fragen zum Konkurs
Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners bildet eine einzige Masse (Art. 197 Abs. 1 SchKG), wird vom Konkursamt inventarisiert, verwertet und nach dem Kollokationsplan an die Gläubiger verteilt. Rechtshandlungen, die der Schuldner nach der Eröffnung über Massegegenstände vornimmt, sind gegenüber den Konkursgläubigern ungültig (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Für ungedeckte Forderungen werden Verlustscheine ausgestellt.
Kann ich als Privatperson Konkurs anmelden?Ja, über die Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG, unabhängig von einem Handelsregistereintrag. Der Richter eröffnet den Konkurs aber nur, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht, und er verlangt vorher einen Kostenvorschuss. 2025 wurden in der ganzen Schweiz 1'127 Konkurse über Privatpersonen eröffnet.
Was kostet ein Privatkonkurs?Die Entscheidgebühr des Gerichts beträgt 40 bis 200 Franken in nicht streitigen Fällen (Art. 52 GebV SchKG). Entscheidend ist aber der Kostenvorschuss nach Art. 169 Abs. 2 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 SchKG, und der ist kantonal verschieden: Das Bezirksgericht Zürich verlangt CHF 1'800 in bar, St. Gallen CHF 3'000 bis 3'500 bei Gesamtkosten von CHF 4'000 bis 5'000, Aargau und Schaffhausen je CHF 4'000, Bern in einfachen Fällen rund CHF 5'000. Ohne Vorschuss wird der Konkurs nicht eröffnet.
Werden meine Schulden durch den Konkurs gelöscht?Nein. Ungedeckte Forderungen werden als Konkursverlustscheine verurkundet. Diese verjähren erst 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG), sind zinsfrei (Art. 149 Abs. 4 SchKG) und können jederzeit durch Zahlung getilgt werden. Bei einer juristischen Person ist es anders: Sie wird liquidiert und im Handelsregister gelöscht, womit die Schuldnerin selbst verschwindet.
Kann ich nach dem Konkurs erneut betrieben werden?Nur, wenn du zu neuem Vermögen gekommen bist. Art. 265 Abs. 2 SchKG lässt eine neue Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein ausdrücklich nur unter dieser Bedingung zu; als neues Vermögen gelten auch Werte, über die du wirtschaftlich verfügst. Bestreitest du das, legt das Betreibungsamt deinen Rechtsvorschlag dem Richter vor (Art. 265a SchKG). Beim Pfändungsverlustschein gilt diese Hürde nicht.
Gibt es in der Schweiz eine Restschuldbefreiung?Nein. Das SchKG kennt kein Verfahren, das nach einer Wohlverhaltensfrist zum Erlass der Restschulden führt. Am nächsten kommt der Nachlassvertrag: Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung muss der Vertrag regeln, ob die Gläubiger auf den nicht gedeckten Forderungsbetrag verzichten oder ob ein Nachforderungsrecht bestehen bleibt (Art. 318 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Zustimmen müssen entweder die Mehrheit der Gläubiger mit zwei Dritteln des Forderungsbetrags oder ein Viertel der Gläubiger mit drei Vierteln des Betrags (Art. 305 Abs. 1 SchKG).
Wie lange dauert ein Konkursverfahren?Das Gesetz nennt eine Sollfrist: Das Verfahren soll innert einem Jahr nach der Konkurseröffnung durchgeführt sein, nötigenfalls verlängert die Aufsichtsbehörde diese Frist (Art. 270 SchKG). Wie lange es tatsächlich dauert, hängt vom Verfahrenstyp ab. Mehr als die Hälfte aller 2025 abgeschlossenen Verfahren (55.9%) wurde mangels Aktiven eingestellt und endete damit früh.
Warum sind die Firmenkonkurse seit 2025 so stark gestiegen?Weil öffentlich-rechtliche Forderungen neu auf Konkurs betrieben werden können. Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG nahmen Steuern, Abgaben, Bussen und die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung von der Konkursbetreibung aus; beide Ziffern wurden durch das Bundesgesetz vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses per 1. Januar 2025 aufgehoben. Das Bundesamt für Statistik führt den Anstieg grösstenteils darauf zurück, betont aber, dass sich der Anteil nicht beziffern lässt.
Wie lange ist ein Konkurs im Register sichtbar?Das Einsichtsrecht Dritter in die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines bei ihnen hängigen Verfahrens weiterhin Auszüge verlangen.
Was ist der Unterschied zwischen Betreibung und Konkurs?Die Betreibung auf Pfändung ist Einzelvollstreckung: Ein Gläubiger setzt eine Forderung durch, gepfändet wird nur so viel, wie diese deckt. Der Konkurs ist Gesamtvollstreckung: Das ganze pfändbare Vermögen wird erfasst und auf alle Gläubiger verteilt. Welcher Weg gilt, entscheidet Art. 39 SchKG anhand des Handelsregistereintrags, nicht die Höhe der Schulden.
Kommt in der Schweiz eine Restschuldbefreiung?Sie ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Das Parlament hat die SchKG-Revision «Sanierungsverfahren für natürliche Personen» am 19. Juni 2026 verabschiedet (BBl 2026 1768). Sie sieht einen kostenlosen Sanierungskonkurs mit einer Abschöpfungsdauer von drei, in bestimmten Fällen vier Jahren vor, an dessen Ende eine Restschuldbefreiung steht. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum mit Frist bis zum 8. Oktober 2026; das Inkrafttreten bestimmt danach der Bundesrat. Bis dahin gilt das heutige Recht, und Verlustscheine bleiben 20 Jahre bestehen.
Wo finde ich Hilfe bei Schulden?Bei den anerkannten Fachstellen: Schuldenberatung Schweiz (schulden.ch) vermittelt an die kantonale Stelle, die Caritas-Schuldenberatung (caritas.ch) ist in jedem Kanton erreichbar, und einzelne Kantone führen eigene Angebote wie schulden-zh.ch. Wichtig ist der Zeitpunkt: Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach Art. 333 SchKG setzt voraus, dass eine Einigung mit den Gläubigern nicht von vornherein ausgeschlossen ist.