Lexikon

Betreibung in der Schweiz

Das Wichtigste zur Betreibung

  • ⚖️ Die Betreibung ist das Schweizer Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung von Geldforderungen, geregelt im SchKG. 2025 wurden schweizweit 3'147'160 Betreibungen eingeleitet
  • ⏱️ Nach dem Zahlungsbefehl hast du zehn Tage für den Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) und 20 Tage zum Zahlen (Art. 69 SchKG). Der Rechtsvorschlag braucht keine Begründung und kostet nichts
  • 💰 Die Gebühren setzt der Bundesrat fest, sie sind schweizweit gleich: Ein Zahlungsbefehl kostet je nach Forderung 7 bis 400 Franken, ein Betreibungsauszug 17 Franken am Schalter, 18 mit Zustellung und 22 per Einschreiben
  • 📁 Nach fünf Jahren wird der Eintrag nicht gelöscht. Es erlischt nur das Einsichtsrecht Dritter (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Behörden sehen ihn weiterhin
  • 🚪 Vor Ablauf der fünf Jahre verschwindet eine Betreibung nur aus der Auskunft, wenn der Gläubiger sie zurückzieht oder du beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe stellst: nur nach Rechtsvorschlag, frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls, und der Gläubiger kann es innert 20 Tagen abwenden (Gebühr 40 Franken)

Die Betreibung ist das Verfahren, mit dem in der Schweiz Geldforderungen zwangsweise eingetrieben werden. Hier stehen die Fristen, die Gebühren, die Regeln zum Betreibungsregister und was ein Eintrag für einen Kreditantrag wirklich bedeutet.

Was ist eine Betreibung?

Die Betreibung ist die Zwangsvollstreckung für Forderungen, die auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. Sie beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls und wird auf dem Weg der Pfändung, der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt (Art. 38 SchKG). Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs von 1889.

Betrieben wird am Wohnsitz des Schuldners, bei juristischen Personen am Sitz (Art. 46 SchKG). Zuständig ist das Betreibungsamt des jeweiligen Kreises. Die Kantone bestimmen Zahl und Grösse dieser Kreise (Art. 1 SchKG), die Gebühren dagegen legt der Bund fest.

Eine Betreibung beweist gar nichts. In der Schweiz kann jede Person jede andere betreiben, ohne Mahnung, ohne Gerichtsurteil und ohne Nachweis, dass die Forderung überhaupt besteht. Artikel 67 SchKG zählt nur formelle Angaben auf, und Artikel 69 verpflichtet das Amt, nach Empfang des Begehrens den Zahlungsbefehl zu erlassen. Eine inhaltliche Prüfung der Forderung findet nirgends statt.

Genau das unterscheidet die Schweiz von den meisten Nachbarländern: Nicht das Wort «Zwangsvollstreckung» ist die Besonderheit, das Gesetz verwendet es selbst. Die Besonderheit ist, dass am Anfang kein Titel steht. Wer eine unberechtigte Betreibung erhält, muss deshalb selbst aktiv werden.

Kennzahl 2025 Wert Was das heisst
Eingeleitete Betreibungen 3'147'160 Rund 3.0 Millionen Zahlungsbefehle wurden daraus ausgestellt
Verfahren gegen juristische Personen 359'705 Gut jedes zehnte Verfahren, der Rest trifft Privatpersonen
Vollzogene Pfändungen 1'547'788 Etwa die Hälfte der Verfahren, davon 828'751 Einkommenspfändungen
Fruchtlose Pfändungen 658'742 Der Schuldner hatte kein pfändbares Vermögen
Konkurseröffnungen 13'612 12'485 Unternehmen, 1'127 Privatpersonen

Quelle: Bundesamt für Statistik, Betreibungs- und Konkursstatistik 2025, publiziert am 21. Mai 2026.

Der Ablauf und seine Fristen

1

Betreibungsbegehren

Der Gläubiger richtet ein schriftliches oder mündliches Begehren an das Betreibungsamt und gibt Namen, Wohnorte, die Forderungssumme in Franken und den Grund oder die Urkunde der Forderung an (Art. 67 SchKG). Er muss die Kosten vorschiessen (Art. 68 SchKG).

2

Zahlungsbefehl

Das Amt erlässt ihn nach Empfang des Begehrens (Art. 69 SchKG). Er fordert auf, binnen 20 Tagen zu zahlen, und weist auf das Recht hin, innert zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Zugestellt wird er durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder die Post (Art. 72 SchKG).

3

Rechtsvorschlag oder Zahlung

Der Rechtsvorschlag stellt die Betreibung sofort ein (Art. 78 SchKG). Wer zahlt, beendet sie ebenfalls. Wer nichts tut, lässt sie weiterlaufen.

4

Fortsetzungsbegehren

Frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Gläubiger die Fortsetzung verlangen. Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung (Art. 88 SchKG). Wurde Rechtsvorschlag erhoben, steht die Frist während des Gerichtsverfahrens still.

5

Pfändung oder Konkurs

Bei Privatpersonen folgt die Pfändung, bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern die Konkursbetreibung (Art. 39 SchKG). Die Pfändung vollzieht das Amt unverzüglich nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens und kündigt sie spätestens am Vortag an (Art. 89 und 90 SchKG).

6

Verwertung und Verlustschein

Bewegliche Sachen und Forderungen dürfen frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung verwertet werden, Grundstücke frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren (Art. 116 SchKG). Bleibt die Forderung ungedeckt, gibt es einen Verlustschein.

Frist Wofür sie gilt Grundlage
10 Tage Rechtsvorschlag nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Art. 74 Abs. 1 SchKG
10 Tage Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegen eine Verfügung des Amtes, ab Kenntnis Art. 17 Abs. 2 SchKG
20 Tage Zahlungsfrist im Zahlungsbefehl Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
20 Tage Sperrfrist, bevor der Gläubiger die Fortsetzung verlangen darf Art. 88 Abs. 1 SchKG
20 Tage Aberkennungsklage nach einer provisorischen Rechtsöffnung Art. 83 Abs. 2 SchKG
3 Monate Wartefrist, bevor ein Gesuch um Nichtbekanntgabe gestellt werden kann Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
6 Monate Fortsetzung gestützt auf einen Verlustschein ohne neuen Zahlungsbefehl Art. 149 Abs. 3 SchKG
1 Jahr Höchstdauer einer Einkommenspfändung, und Verfall des Fortsetzungsrechts Art. 93 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 2 SchKG
5 Jahre Danach erlischt das Einsichtsrecht Dritter Art. 8a Abs. 4 SchKG
20 Jahre Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung Art. 149a Abs. 1 SchKG

Quelle: SchKG in der Fassung vom 1. Januar 2026.

Der Rechtsvorschlag ist die entscheidende Handlung

Der Rechtsvorschlag ist die einzige Reaktion, die eine unberechtigte Betreibung sofort stoppt. Du kannst ihn direkt dem Überbringer des Zahlungsbefehls erklären oder innert zehn Tagen nach der Zustellung beim Betreibungsamt, mündlich oder schriftlich (Art. 74 Abs. 1 SchKG).

  • Er braucht keine Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden (Art. 75 Abs. 1 SchKG)
  • Er kostet nichts. Die mit dem Rechtsvorschlag verbundenen Verrichtungen sind gebührenfrei (Art. 18 GebV SchKG), und die Bescheinigung gibt es auf Verlangen ebenfalls gratis (Art. 74 Abs. 3 SchKG)
  • Er kann sich auf einen Teilbetrag beschränken. Dann musst du den bestrittenen Betrag genau angeben, sonst gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG)

Danach ist der Gläubiger am Zug. Er muss seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen und kann die Betreibung nur mit einem vollstreckbaren Entscheid fortsetzen, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Hat er einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, gibt es die definitive Rechtsöffnung (Art. 80), hat er eine unterschriebene Schuldanerkennung, die provisorische (Art. 82). Gegen eine provisorische Rechtsöffnung kannst du innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG).

Du darfst die Belege sehen. Seit 2019 kannst du jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger seine Beweismittel samt einer Übersicht über alle fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorlegt (Art. 73 SchKG). Die Vorlegung von Forderungstiteln und Auskünfte darüber sind gebührenfrei (Art. 12 GebV SchKG). Achtung: Die Aufforderung hält keine laufende Frist an. Erhebe zuerst Rechtsvorschlag, dann verlange die Belege.

Zehn Tage sind zehn Tage. Wer die Frist verpasst, kann die Forderung nicht mehr im Betreibungsverfahren bestreiten. Es bleibt nur der Weg über das Gericht: Wer mit Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt oder gestundet ist, kann jederzeit die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG). Das ist aufwendiger und kostet, im Gegensatz zum Rechtsvorschlag.

Was eine Betreibung kostet

Anders als etwa Grundbuch- oder Notariatsgebühren sind die Betreibungsgebühren nicht kantonal. Artikel 16 Absatz 1 SchKG sagt: «Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.» Massgebend ist die Gebührenverordnung zum SchKG, und ihre Ansätze gelten in Zürich gleich wie in Genf.

Forderung Gebühr für den Zahlungsbefehl Gebühr für den Pfändungsvollzug
bis CHF 100 CHF 7 CHF 10
über CHF 100 bis 500 CHF 20 CHF 25
über CHF 500 bis 1'000 CHF 40 CHF 45
über CHF 1'000 bis 10'000 CHF 60 CHF 65
über CHF 10'000 bis 100'000 CHF 90 CHF 90
über CHF 100'000 bis 1'000'000 CHF 190 CHF 190
über CHF 1'000'000 CHF 400 CHF 400

Quelle: Art. 16 und 20 der Gebührenverordnung zum SchKG (SR 281.35), Fassung vom 1. Januar 2026.

Dazu kommen Einzelposten: 7 Franken je Zustellversuch, 5 Franken für die Eintragung eines Begehrens, das vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, und 8 Franken für das Schreiben, mit dem das Amt zur Abholung auffordert, nachdem mindestens ein Zustellversuch gescheitert ist.

Bezahlen muss am Ende der Schuldner, vorschiessen muss der Gläubiger (Art. 68 SchKG). Wird der Vorschuss nicht geleistet, kann das Amt die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.

Betreibungsregister und Betreibungsauszug

Das Betreibungsregister ist nicht öffentlich. Einsicht erhält nur, wer ein Interesse glaubhaft macht (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt (Abs. 2). Das trifft auf Vermieterinnen, Kreditgeber und Leasinggesellschaften zu, auf reine Neugier nicht.

Bezugsweg Kosten Grundlage
Schriftlicher Auszug, am Schalter abgeholt CHF 17 pauschal, unabhängig von der Seitenzahl Art. 12a Abs. 1 GebV SchKG
Zustellung per Post, Fax oder elektronisch CHF 18 inklusive Zustellung Art. 12a Abs. 2 GebV SchKG
Zustellung per eingeschriebener Post CHF 22 inklusive Zustellung Art. 12a Abs. 2 GebV SchKG
Auskunft aus den Akten am Schalter CHF 9, plus CHF 40 je halbe Stunde über der ersten halben Stunde Art. 12 GebV SchKG
Onlinebestellung bei der Post, Zustellung per E-Mail CHF 26.90 inklusive MWST Preisangabe der Schweizerischen Post
Bestellung in einer Postfiliale CHF 35.00 inklusive MWST Preisangabe der Schweizerischen Post

Quellen: Gebührenverordnung zum SchKG, Fassung vom 1. Januar 2026, und post.ch, abgerufen am 21. August 2026.

Bestellen kannst du beim zuständigen Betreibungsamt direkt oder online über EasyGov, das über 400 Betreibungsämter anbindet. Die Ämter erteilen keine Auskünfte per Telefon oder E-Mail, und der Auszug wird aus Datenschutzgründen nicht formlos elektronisch verschickt.

Nach fünf Jahren: was wirklich passiert

Die verbreitete Formulierung, ein Eintrag werde nach fünf Jahren gelöscht, gibt das Gesetz nicht her. Artikel 8a Absatz 4 SchKG sagt: «Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens.»

Der Unterschied ist praktisch relevant:

Der Eintrag bleibt im Register des Betreibungsamts. Was endet, ist nur die Pflicht und Befugnis, ihn Dritten bekanntzugeben. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines bei ihnen hängigen Verfahrens weiterhin Auszüge verlangen, auch nach den fünf Jahren. Und die Frist läuft ab dem Abschluss des Verfahrens, nicht ab dem Tag, an dem du bezahlt hast.

Ebenso wichtig: Bezahlen allein bringt den Eintrag nicht aus der Auskunft. Eine bezahlte Betreibung erscheint weiterhin, sie ist dann als getilgt vermerkt. «Getilgt» heisst bezahlt, «nicht bekanntgegeben» heisst unsichtbar. Das sind zwei verschiedene Dinge.

Eine Betreibung aus der Auskunft bekommen

Artikel 8a Absatz 3 SchKG zählt abschliessend auf, wann die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben:

Grund Was dafür passieren muss
Die Betreibung ist nichtig oder aufgehoben (lit. a) Aufhebung aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids
Du hast mit einer Rückforderungsklage obsiegt (lit. b) Rechtskräftiges Urteil zu deinen Gunsten
Der Gläubiger zieht die Betreibung zurück (lit. c) Der Rückzug muss vom Gläubiger kommen. Das ist der übliche Weg nach einer Einigung, und der Grund, warum du den Rückzug schriftlich vereinbaren solltest, bevor du zahlst
Gesuch um Nichtbekanntgabe (lit. d) Du hast Rechtsvorschlag erhoben, wartest drei Monate ab der Zustellung des Zahlungsbefehls und stellst das Gesuch beim Betreibungsamt. Der Gläubiger hat dann 20 Tage Zeit, nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Bleibt der Nachweis aus, wird die Betreibung nicht mehr bekanntgegeben

Quelle: Art. 8a Abs. 3 SchKG, Fassung vom 1. Januar 2026.

Das Gesuch geht ans Betreibungsamt, nicht ans Gericht. Es kostet pauschal 40 Franken, damit sind alle nachfolgenden Verfahrensschritte und Auslagen abgegolten. Die Gebühr zahlst du in jedem Fall selbst, auch wenn das Gesuch scheitert (Art. 12b GebV SchKG). Und es funktioniert nur, wenn du zuvor Rechtsvorschlag erhoben hast.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine erweiterte Fassung dieser Regel. Das Gesetz nennt nun ausdrücklich, dass das Gesuch vor dem Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter gestellt werden muss, also innerhalb der fünf Jahre. Neu ist vor allem der Schluss der Bestimmung: Erbringt der Gläubiger den Nachweis nachträglich oder setzt er die Betreibung fort, wird sie Dritten grundsätzlich wieder bekanntgegeben, es sei denn, du weist nach, dass sein Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Wer vor Gericht recht bekommt, muss die Betreibung seither also nicht mehr weiterschleppen.

Was eine Betreibung für einen Kredit bedeutet

Bei einem Konsumkredit entscheidet nicht der Betreibungsauszug allein, sondern die gesetzlich vorgeschriebene Kreditfähigkeitsprüfung. Sie muss vor jedem Vertragsabschluss stattfinden (Art. 27a KKG) und knüpft direkt an das Betreibungsrecht an.

Kreditfähig ist nach Artikel 28 Absatz 2 des Konsumkreditgesetzes, wer den Kredit zurückzahlen kann, ohne den nach Artikel 93 Absatz 1 SchKG nicht pfändbaren Teil seines Einkommens anzutasten. Gerechnet wird nach den Existenzminimum-Richtlinien des Wohnsitzkantons, wobei der tatsächlich geschuldete Mietzins, die Steuern nach Quellensteuertabelle und die gemeldeten Kreditverpflichtungen zwingend einzurechnen sind. Und zwar immer mit einer angenommenen Amortisation innert 36 Monaten, selbst wenn der Vertrag eine längere Laufzeit vorsieht (Art. 28 Abs. 4 KKG). Wer selbst rechnen will, findet im Budgetrechner den Einstieg.

Den Betreibungsauszug darf die Kreditgeberin einfordern, verpflichtet ist sie dazu nicht (Art. 31 Abs. 1 KKG). Zweifelt sie aber an den Angaben, muss sie diese anhand amtlicher oder privater Dokumente überprüfen und darf sich dabei nicht mit dem Auszug und dem Lohnnachweis begnügen (Art. 31 Abs. 3 KKG). In der Praxis verlangen die meisten Anbieter den Auszug deshalb ohnehin.

Drei Register, drei verschiedene Dinge:

  • Betreibungsregister: geführt vom Betreibungsamt, enthält Betreibungen unabhängig davon, ob die Forderung berechtigt war
  • IKO: die gesetzlich vorgeschriebene Informationsstelle für Konsumkredit (Art. 23 KKG). Kreditgeberinnen müssen ihr jeden Konsumkredit melden und vor jeder Vergabe eine Auskunft einholen. Betreibungen stehen dort nicht
  • ZEK: ein privater Verein, der Meldungen seiner Mitgliedfirmen aus Kredit-, Leasing- und Kartengeschäften sammelt, dazu Amtsinformationen wie Konkurse. Eine Betreibung allein löst keinen ZEK-Eintrag aus, ein gemeldeter Zahlungsausfall bei einem laufenden Vertrag schon

Für die Kreditwürdigkeit zählt daher weniger die Zahl der Einträge als ihre Art: eine bestrittene und mit Rechtsvorschlag gestoppte Betreibung wiegt anders als ein Verlustschein. Was bei einem laufenden Eintrag noch geht und was nicht, steht im Ratgeber Kredit trotz Betreibung.

Pfändung, Verlustschein und die Grenze zum Konkurs

Bleibt die Betreibung unbestritten und unbezahlt, folgt bei Privatpersonen die Pfändung. Gepfändet werden darf Erwerbseinkommen nur so weit, als es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG), und höchstens für die Dauer eines Jahres ab Pfändungsvollzug (Abs. 2). Ändern sich die massgebenden Verhältnisse, passt das Amt die Pfändung an.

Reicht das Ergebnis nicht, erhält jeder beteiligte Gläubiger für den ungedeckten Betrag einen Verlustschein. Dieser gilt als Schuldanerkennung, berechtigt den Gläubiger, während sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl fortzusetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG), und trägt keine Zinsen (Abs. 4). Die verurkundete Forderung verjährt erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Eine Restschuldbefreiung nach ausländischem Muster kennt dieses Verfahren nicht.

Bei Schuldnern, die im Handelsregister eingetragen sind, läuft die Fortsetzung nicht über die Pfändung, sondern über den Konkurs. Hier hat sich per 1. Januar 2025 etwas Wesentliches geändert: Bis Ende 2024 waren öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuern, Abgaben, Gebühren und Bussen sowie die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung von der Konkursbetreibung ausgeschlossen. Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses hat diese Ausnahmen in Artikel 43 SchKG aufgehoben. Seither unterliegen alle im Handelsregister eingetragenen Schuldner auch für solche Forderungen der ordentlichen Konkursbetreibung. Die Unternehmenskonkurse stiegen 2025 entsprechend um 61.2 Prozent.

Worauf du dich verlassen kannst, und worauf nicht

Das gibt dir das Verfahren

  • Der Rechtsvorschlag stoppt jede Betreibung sofort, ohne Begründung und ohne Gebühr
  • Der Gläubiger muss danach vor Gericht, nicht du
  • Die Gebühren sind bundesrechtlich fixiert und damit vorhersehbar
  • Du kannst verlangen, dass der Gläubiger seine Beweismittel beim Amt zur Einsicht vorlegt
  • Gegen Verfügungen des Amtes steht die Beschwerde offen, bei Rechtsverweigerung oder Verzögerung sogar jederzeit

Das gibt es nicht

  • Keine Vorprüfung: Jede beliebige Person kann dich für eine erfundene Forderung betreiben
  • Keine automatische Löschung nach fünf Jahren, nur das Ende des Einsichtsrechts Dritter
  • Kein Anspruch darauf, dass ein Eintrag nach Bezahlung verschwindet
  • Kein Anspruch gegenüber dem Gericht auf Nichtbekanntgabe, zuständig ist das Betreibungsamt
  • Keine Fristverlängerung, weil du den Zahlungsbefehl nicht abgeholt hast

Der Fall, an dem das konkret wird: Ein Streit über eine Rechnung von 800 Franken endet mit einer Einigung, du zahlst, die Sache ist für dich erledigt. Ein Jahr später lehnt eine Vermieterin deine Bewerbung ab, weil im Auszug eine Betreibung über 800 Franken steht, vermerkt als getilgt. Bezahlen war der falsche Hebel: Aus der Auskunft verschwindet die Betreibung nur, wenn der Gläubiger sie nach Artikel 8a Absatz 3 lit. c zurückzieht. Wer zahlt, ohne den Rückzug schriftlich zu vereinbaren, kauft sich fünf Jahre lang einen sichtbaren Eintrag. Die Reihenfolge entscheidet, nicht der Betrag.

Unsere Einschätzung

Die teuersten Fehler bei einer Betreibung passieren in den ersten zehn Tagen und beim Bezahlen. In den ersten zehn Tagen, weil der Rechtsvorschlag gratis ist, keine Begründung braucht und das Verfahren sofort stoppt, während jede spätere Korrektur über das Gericht läuft. Beim Bezahlen, weil eine bezahlte Betreibung fünf Jahre lang sichtbar bleibt, wenn der Rückzug nicht mitvereinbart wurde.

Konkret: Erhebe im Zweifel Rechtsvorschlag, auch wenn die Forderung vielleicht berechtigt ist. Er verschliesst dir nichts, du kannst danach immer noch zahlen. Und wenn du dich mit dem Gläubiger einigst, halte den Rückzug der Betreibung schriftlich fest, bevor Geld fliesst. Wer sich schon in einer Überschuldung befindet, sollte zusätzlich eine anerkannte Schuldenberatung beiziehen, statt Betreibungen einzeln abzuarbeiten.

Häufige Fragen zur Betreibung

Wie viele Mahnungen braucht es vor einer Betreibung?

Keine. Das SchKG kennt keine Mahnpflicht. Die Betreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG), und das Betreibungsamt prüft nur die formellen Angaben des Begehrens. Ein Gläubiger kann also direkt nach Fälligkeit betreiben.

Was kostet es, jemanden zu betreiben?

Die Gebühr für den Zahlungsbefehl richtet sich nach der Forderung und ist bundesrechtlich festgelegt: 7 Franken bis 100 Franken Forderung, 20 Franken bis 500, 40 Franken bis 1'000, 60 Franken bis 10'000, 90 Franken bis 100'000, 190 Franken bis 1 Million und 400 Franken darüber (Art. 16 GebV SchKG). Der Gläubiger schiesst vor, tragen muss die Kosten am Ende der Schuldner.

Was passiert, wenn ich den Zahlungsbefehl nicht abhole?

Die zehntägige Frist für den Rechtsvorschlag läuft ab der Zustellung (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Wird niemand angetroffen, darf an eine erwachsene Person deines Haushalts oder an einen Angestellten zugestellt werden, sonst an einen Gemeinde- oder Polizeibeamten zuhanden des Schuldners (Art. 64 SchKG). Nach mindestens einem erfolglosen Versuch fordert dich das Amt schriftlich zur Abholung auf. Wer sich beharrlich der Zustellung entzieht, dem wird sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 4 SchKG). Nichtabholen beendet die Betreibung also nicht, es verzögert sie nur.

Kann ich eine Betreibung anfechten?

Ja, mit dem Rechtsvorschlag innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 74 SchKG). Er stellt die Betreibung ein (Art. 78 SchKG) und zwingt den Gläubiger, seinen Anspruch im Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren durchzusetzen (Art. 79 SchKG). Gegen Verfügungen des Betreibungsamts selbst gibt es zusätzlich die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, innert zehn Tagen ab Kenntnis (Art. 17 SchKG).

Verschwindet ein Eintrag nach fünf Jahren?

Nicht ganz. Nach fünf Jahren ab Abschluss des Verfahrens erlischt das Einsichtsrecht Dritter (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Der Eintrag bleibt im Register des Betreibungsamts, er wird nur nicht mehr in der Auskunft ausgewiesen. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines bei ihnen hängigen Verfahrens weiterhin Auszüge verlangen.

Ich habe bezahlt. Warum steht die Betreibung noch im Auszug?

Weil Bezahlen kein Grund für die Nichtbekanntgabe ist. Artikel 8a Absatz 3 SchKG zählt die Gründe abschliessend auf, und der praktisch wichtigste ist der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger (lit. c). Vereinbare den Rückzug deshalb schriftlich, bevor du zahlst. Sonst erscheint die Betreibung fünf Jahre lang, mit dem Vermerk, dass sie getilgt ist.

Wie stelle ich ein Gesuch um Nichtbekanntgabe?

Beim Betreibungsamt, nicht beim Gericht. Voraussetzung ist, dass du Rechtsvorschlag erhoben hast und seit der Zustellung des Zahlungsbefehls drei Monate vergangen sind (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Das Amt setzt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen, um nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Die Gebühr beträgt pauschal 40 Franken und ist unabhängig vom Ausgang von dir zu bezahlen (Art. 12b GebV SchKG).

Was kostet ein Betreibungsauszug?

Der schriftliche Auszug kostet pauschal 17 Franken, unabhängig von der Seitenzahl. Mit Zustellung per Post, Fax oder elektronisch sind es 18 Franken, per eingeschriebener Post 22 Franken (Art. 12a GebV SchKG). Eine Auskunft aus den Akten am Schalter kostet 9 Franken. Über die Schweizerische Post kostet die Onlinebestellung mit Zustellung per E-Mail 26.90 Franken, die Bestellung in der Filiale 35.00 Franken.

Sieht mein Arbeitgeber meine Betreibungen?

Nur, wenn er einen Grund hat, den er glaubhaft machen kann, oder wenn eine Lohnpfändung läuft. Bei der Einkommenspfändung wird der Arbeitgeber angewiesen, den pfändbaren Teil direkt an das Amt zu überweisen, und erfährt damit unweigerlich davon. Ohne Lohnpfändung müsste er selbst ein Auskunftsgesuch stellen und ein Interesse glaubhaft machen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Für die meisten Anstellungen ist das nicht üblich, in einzelnen Branchen mit Vertrauensfunktionen dagegen schon.

Wie lange darf mein Lohn gepfändet werden?

Höchstens ein Jahr ab Pfändungsvollzug (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Gepfändet werden darf nur der Teil des Einkommens, der für dich und deine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Ändern sich die massgebenden Verhältnisse während der Pfändung, passt das Amt sie an. Auf Antrag weist es den Arbeitgeber zusätzlich an, die laufenden Krankenkassenprämien direkt an das Amt zu überweisen, soweit sie zum Existenzminimum gehören (Art. 93 Abs. 4 SchKG).

Bekomme ich mit einer Betreibung noch einen Kredit?

Es wird deutlich schwieriger, weil die gesetzliche Kreditfähigkeitsprüfung streng rechnet: Kreditfähig ist nur, wer den Kredit zurückzahlen kann, ohne den unpfändbaren Teil seines Einkommens anzutasten, gerechnet mit einer Amortisation innert 36 Monaten (Art. 28 KKG). Eine bestrittene Betreibung, die mit Rechtsvorschlag gestoppt wurde, wiegt dabei anders als ein Verlustschein. Die Bonität hängt also nicht an der blossen Zahl der Einträge.

Kann ich sehen, worauf sich die Forderung stützt?

Ja. Seit 2019 kannst du jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger seine Beweismittel samt einer Übersicht über alle gegenüber dir fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorlegt (Art. 73 SchKG). Kommt er dem nicht nach, berücksichtigt das Gericht das bei den Prozesskosten eines späteren Rechtsstreits. Wichtig: Diese Aufforderung hält keine laufende Frist an, der Rechtsvorschlag geht vor.

Synonyme

BetreibungSchuldenabbauSchuldeneintreibungZahlungszwangForderungseintreibungExekutionZwangsvollstreckung