Das Wichtigste auf einen Blick
- Die IKO ist die gesetzlich vorgeschriebene Meldestelle für Konsumkredite. Jede gewerbsmässige Kreditgeberin muss dort melden und vor jeder Kreditvergabe abfragen (Art. 23 bis 27 KKG).
- Anders als oft behauptet erfasst die IKO auch Zahlungsausstände: ausstehende Teilzahlungen ab 10 Prozent des Nettokreditbetrags, drei ausstehende Leasingraten oder ein Kartensaldo ab CHF 3'000 nach dreimaliger Nutzung der Kreditoption.
- Gemeldet wird nur, was unter das KKG fällt. Kredite unter CHF 500 und über CHF 80'000 sind ausgenommen, ebenso grundpfandgesicherte Kredite und Laufzeiten bis drei Monate (Art. 7 KKG).
- Gespeichert werden nur laufende Verträge. Ein abgemeldeter Vertrag verschwindet spätestens 14 Tage nach der Abmeldung, Saldomeldungen zwei Monate ab Saldostichtag.
- Deinen Datenbankauszug bestellst du kostenlos über das Online-Formular auf iko-info.ch. Die Zustellung erfolgt ausschliesslich per Briefpost und nur an eine Adresse, die für die IKO überprüfbar und dir zuordenbar ist; bei einer Auslands- oder c/o-Adresse geht es nur mit dem unterschriebenen Formular und einer Ausweiskopie. Die Auskunft kommt in der Regel innert 30 Tagen.
- Die IKO ist nicht die ZEK. Sie erfasst nur KKG-Geschäfte und keine Kreditanfragen, kein Scoring und keine Betreibungen.
Wenn du in der Schweiz einen Kredit beantragst, fragt die Kreditgeberin bei der IKO nach deinen laufenden Verpflichtungen. Sie muss das tun, das schreibt ihr das Gesetz vor. Wir zeigen, was dort gespeichert wird, was ausdrücklich nicht, welche Fristen gelten und wie du deinen Auszug bekommst.
Was die IKO ist
IKO steht für Informationsstelle für Konsumkredit. Sie ist die schweizerische Meldestelle, in der Konsumkredite, Leasingverträge und Kartenkredite natürlicher Personen zu privaten Zwecken erfasst werden. Rechtsgrundlage ist Art. 23 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001.
Getragen wird die Informationsstelle nicht vom Bund, sondern von der Branche selbst. Art. 23 Abs. 1 KKG bestimmt: «Die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen gründen eine Informationsstelle für Konsumkredit.» Der Verein IKO wurde daraufhin am 30. Mai 2002 gegründet und nahm den Betrieb am 1. Januar 2003 auf, zusammen mit dem Inkrafttreten des KKG. Er ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB, seine Statuten und sein Reglement sind vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement bewilligt.
Zwei Punkte zum Rechtsstatus, die häufig fehlen. Erstens untersteht die Informationsstelle nach Art. 23 Abs. 4 KKG der Aufsicht des Departements. Zweitens gilt sie nach Art. 23 Abs. 3 KKG als Bundesorgan im Sinne von Art. 5 Bst. i des Datenschutzgesetzes. Das ist kein Detail für Juristen: Es bestimmt, nach welchen Regeln deine Daten dort behandelt werden.
Ihre Tätigkeit übt die IKO in der ganzen Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein aus. Den technischen Betrieb übernimmt die ZEK als Provider, das Informationssystem läuft bei der IBM Schweiz AG. Getrennt bleiben die Datenbanken trotzdem, dazu weiter unten mehr.
Was gemeldet werden muss und ab welcher Schwelle
Das Gesetz kennt drei Meldearten mit je eigenen Schwellen. Diese Schwellen entscheiden darüber, ob ein Vorgang überhaupt in der Datenbank landet.
| Meldeart | Was gemeldet wird | Schwelle | Norm |
|---|---|---|---|
| Konsumkredit | der gewährte oder vermittelte Kredit | keine, Meldung bei Vertragsabschluss | Art. 25 Abs. 1 Bst. a KKG |
| Zahlungsausstand beim Kredit | ausstehende Teilzahlungen | ab 10% des Nettokreditbetrags bzw. des Barzahlungspreises | Art. 25 Abs. 1 Bst. b KKG |
| Leasing | Höhe der Verpflichtung, Vertragsdauer, monatliche Raten | keine, Meldung bei Vertragsabschluss | Art. 26 Abs. 1 KKG |
| Zahlungsausstand beim Leasing | der Ausstand | drei ausstehende Leasingraten | Art. 26 Abs. 2 KKG |
| Kredit- und Kundenkarten | der ausstehende Betrag | nach dreimaliger Nutzung der Kreditoption, und nur wenn der Ausstand mindestens CHF 3'000 beträgt | Art. 27 Abs. 1 KKG |
Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1), Erlassstand 1. September 2023. Meldepflichtig sind die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen sowie seit dem 1. April 2019 auch die Schwarmkredit-Vermittlerinnen. Stand: 21. August 2026.
Ebenfalls wichtig und selten erwähnt: Die Abfragepflicht gilt nicht nur beim Neuabschluss. Sie besteht nach Angaben der IKO auch bei der Erneuerung und der Ablösung bestehender Konsumkreditverträge.
Was gar nicht erst unter das KKG fällt
Die IKO sieht nur einen Ausschnitt deiner finanziellen Lage, weil das KKG selbst einen engen Geltungsbereich hat. Art. 7 Abs. 1 KKG nimmt unter anderem aus:
- Kredite unter CHF 500 oder über CHF 80'000 (Bst. e). Koordiniert an dieselbe Person vermittelte Kredite werden dabei zusammengezählt, damit die Grenze nicht durch Aufteilung umgangen wird.
- Direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Kredite (Bst. a). Deshalb erscheint deine Hypothek nicht in der IKO.
- Kredite mit einer Rückzahlungsfrist von höchstens drei Monaten (Bst. f).
- Zins- und gebührenfreie Kredite (Bst. c) sowie Kredite, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckt sind (Bst. b).
Nicht erfasst werden ausserdem Kreditanfragen und abgelehnte Anträge. Die IKO registriert abgeschlossene Verträge, keine Absichten. Genau hier liegt einer der Unterschiede zur ZEK.
Wie lange die Daten gespeichert bleiben
Die Aufbewahrungsfristen stehen nicht im Gesetz. Art. 23 Abs. 2 Bst. b KKG überlässt sie den Statuten der Informationsstelle, die vom Departement genehmigt werden. Der Grundsatz der IKO lautet: In der Datenbank werden nur laufende Verträge gespeichert.
| Informationstyp | Bonitätscode | Aufbewahrungsdauer |
|---|---|---|
| Abgemeldeter Vertrag | keine Angabe | spätestens 14 Tage nach der Abmeldung |
| Abgemeldeter Vertrag | Sondermassnahmen | spätestens 14 Tage nach der Abmeldung |
| Überziehungskredit (Saldomeldung) | ohne | 2 Monate ab Saldostichtag |
| Kartenengagement (Saldomeldung) | ohne | 2 Monate ab Saldostichtag |
Aufbewahrungsfristen gemäss Reglement der IKO, publiziert auf iko-info.ch, abgerufen am 21. August 2026. Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird ein Eintrag automatisch gelöscht. Zusatzregel der IKO: Hat eine Person mehrere Verträge mit guter Bonität, wird lediglich der zuletzt abgemeldete Vertrag aufbewahrt.
Für dich heisst das konkret: Wenn du einen Kredit vollständig zurückzahlst und die Kreditgeberin den Vertrag abmeldet, ist der Eintrag in rund zwei Wochen verschwunden. Eine mehrjährige Nachwirkung wie bei anderen Registern gibt es bei der IKO nicht.
Wer auf die Daten zugreifen darf
Der Zugang ist nach Art. 24 KKG abschliessend geregelt. Zugriff haben ausschliesslich die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und die Schwarmkredit-Vermittlerinnen, und auch sie nur, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dem KKG benötigen. Eine Abfrage aus Neugier oder für andere Zwecke ist unzulässig.
Nicht zugangsberechtigt sind Arbeitgeber, Vermieterinnen, Inkassofirmen und Privatpersonen. Diese Gruppen kommen an die Datenbank nicht heran, weder direkt noch über Dritte.
Wie IKO-Daten deine Kreditchancen beeinflussen
Ein Eintrag ist für sich genommen kein Makel. Er dokumentiert eine laufende Verpflichtung. Entscheidend ist, was die Kreditgeberin damit tun muss.
Bei der Prüfung deiner Kreditfähigkeit sind nach Art. 28 Abs. 3 KKG «in jedem Fall» drei Posten zu berücksichtigen: der tatsächlich geschuldete Mietzins, die nach Quellensteuertabelle geschuldeten Steuern und die bei der Informationsstelle gemeldeten Verpflichtungen. Deine IKO-Einträge sind also nicht optional, sondern zwingender Teil der Rechnung.
Dazu kommt Art. 28 Abs. 4 KKG: Bei der Beurteilung ist von einer Amortisation innerhalb von 36 Monaten auszugehen, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde. Das gilt ausdrücklich auch für frühere Konsumkredite, soweit sie noch nicht zurückbezahlt sind. Ein laufender Kredit über CHF 30'000 wird in der Rechnung also mit rund CHF 833 pro Monat angesetzt, auch wenn du effektiv weniger zahlst.
Ein bestehender Kredit belastet deine nächste Kreditprüfung mit einem Drittel seiner Restschuld pro Jahr, unabhängig von der vereinbarten Laufzeit.
Und eine Warnung, die sich aus Art. 31 KKG ergibt: Die Kreditgeberin darf sich grundsätzlich auf deine eigenen Angaben verlassen. Vorbehalten bleiben nach Abs. 2 aber Angaben, «die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der Informationsstelle widersprechen». Wer einen laufenden Kredit im Antrag verschweigt, fällt über die IKO-Abfrage auf.
IKO und ZEK: der Unterschied
Beide Vereine sitzen in Zürich, teilen sich den technischen Betrieb und werden ständig verwechselt. Sie stellen den Unterschied auf ihren eigenen Startseiten unter der Überschrift «IKO ist nicht gleich ZEK» selbst klar.
| Merkmal | IKO | ZEK |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | gesetzlich vorgeschrieben, Art. 23 KKG | privatrechtlicher Verein, im KKG nicht genannt |
| Erfasste Personen | nur natürliche Personen, private Zwecke | natürliche und juristische Personen |
| Erfasste Geschäfte | nur KKG-unterstellte Kredite, Leasing und Kartenkredite | Kredit-, Leasing- und Kreditkartengeschäfte allgemein |
| Kreditanfragen und Interessenten | nicht erfasst | erfasst |
| Art der Meldungen | Verträge und qualifizierte Zahlungsausstände | positive und negative Bonitätsmeldungen |
| Aufbewahrung | nur laufende Verträge, danach 14 Tage bzw. 2 Monate | eigene reglementarische Fristen, siehe ZEK-Eintrag |
Angaben von iko-info.ch und zek.ch, abgerufen am 21. August 2026, sowie KKG Art. 23 bis 27. Die Details zu den Fristen und Bonitätscodes der ZEK findest du unter ZEK.
Merksatz für die Praxis: Die IKO beantwortet die Frage, was du bereits schuldest. Die ZEK beantwortet die Frage, wie du bisher gezahlt hast. Die gesetzliche Grundlage für beide Prüfungen liefert das Konsumkreditgesetz nur im ersten Fall.
Deinen Datenbankauszug bestellen
Du hast nach Art. 25 des Datenschutzgesetzes Anspruch darauf, zu erfahren, welche Daten über dich gespeichert sind. Nach Abs. 5 kannst du auf dieses Recht nicht im Voraus verzichten, auch nicht per Vertragsklausel.
Online-Formular ausfüllen. Auf iko-info.ch unter «Einträge zu meiner Person» bestellst du den Datenbankauszug kostenlos. Das ist der Normalweg, ein Postversand ist dafür nicht nötig.
Adresse angeben, die verifizierbar ist. Die Zustellung erfolgt aus Datenschutzgründen ausschliesslich per Briefpost und nur dann, wenn die angegebene Lieferadresse für die IKO überprüfbar und dir direkt zuordenbar ist.
Nur bei Auslands- oder Drittadresse: der Postweg. Willst du den Auszug an eine Adresse im Ausland oder an eine c/o-Adresse schicken lassen, geht es nur schriftlich: Formular herunterladen, handschriftlich unterschreiben, Fotokopie eines amtlichen Ausweises beilegen und an IKO, Postfach, 8048 Zürich senden.
Antwort abwarten. Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen seit Eingang deines Begehrens erteilt. Ist das nicht möglich, muss die IKO dich informieren und dir mitteilen, bis wann die Auskunft erfolgt.
Mitgeteilt werden muss dir nach Art. 25 Abs. 2 DSG unter anderem, welche Personendaten bearbeitet werden, zu welchem Zweck, wie lange sie aufbewahrt werden und woher sie stammen. Wenn ein Eintrag falsch ist, führt die IKO dafür einen eigenen Weg unter «Löschung falscher Daten».
Wann ein Eintrag stört und wann nicht
Unproblematisch
- Ein laufender Kredit, den du vertragsgemäss bedienst. Er wird angerechnet, ist aber kein Negativvermerk.
- Ein zurückgezahlter und abgemeldeter Vertrag. Er ist nach spätestens 14 Tagen weg.
- Eine Kreditkarte mit Kreditoption, die du nie oder nur gelegentlich nutzt. Ohne dreimalige Nutzung und ohne Saldo von CHF 3'000 gibt es nichts zu melden.
- Ein Kredit über weniger als CHF 500 oder mehr als CHF 80'000. Er fällt nicht unter das KKG.
Problematisch
- Ein Zahlungsrückstand ab 10 Prozent des Nettokreditbetrags. Er ist meldepflichtig und für jede Kreditgeberin sichtbar.
- Mehrere parallele Kredite. Jeder zählt mit einem Drittel pro Jahr in die Tragbarkeitsrechnung, unabhängig von der Laufzeit.
- Ein verschwiegener Kredit im Antrag. Er widerspricht den IKO-Daten und entwertet deine übrigen Angaben nach Art. 31 Abs. 2 KKG.
- Ein Kartensaldo, den du über drei Abrechnungsperioden mitschleppst. Ab CHF 3'000 wird er gemeldet.
Ein Sonderfall, der in der Praxis überrascht: Ein einzelner Kredit von CHF 90'000 taucht in der IKO nicht auf, weil er über der KKG-Obergrenze liegt. Er belastet dein Budget natürlich trotzdem, und die Kreditgeberin darf nach Art. 31 Abs. 1 KKG einen Betreibungsregisterauszug und Lohnnachweise verlangen. Aus einer leeren IKO-Auskunft folgt also nicht, dass du schuldenfrei dastehst.
Unsere Einschätzung
Bestell deinen Datenbankauszug, bevor du einen Kreditantrag stellst, nicht danach. Er ist kostenlos, kommt in der Regel innert 30 Tagen und zeigt dir genau das, was die Kreditgeberin sehen wird. Zwei Dinge lohnen dabei den Blick: ob wirklich alle abgemeldeten Verträge verschwunden sind, und ob ein Zahlungsausstand vermerkt ist, von dem du nichts weisst. Beides lässt sich vor dem Antrag klären, danach nicht mehr. Und wenn dein Budget ohnehin knapp ist: Die 36-Monats-Regel aus Art. 28 Abs. 4 KKG ist der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern. Rechne einen bestehenden Kredit mit einem Drittel seiner Restschuld pro Jahr in dein Budget ein, dann weisst du vorher, woran du bist. Wer bereits mehrere Kredite trägt, sollte statt eines weiteren Antrags eine Überschuldung ernst nehmen und die kantonale Schuldenberatung einschalten, die mit deiner Zustimmung direkten IKO-Zugang hat.
Diese Einordnung ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Über deinen Antrag entscheidet die Kreditgeberin nach ihrer eigenen Prüfung.
Häufige Fragen
IKO steht für Informationsstelle für Konsumkredit. Sie ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene schweizerische Meldestelle für Konsumkredite, Leasingverträge und Kartenkredite natürlicher Personen zu privaten Zwecken. Ihre Rechtsgrundlage ist Art. 23 des Konsumkreditgesetzes vom 23. März 2001; den Betrieb nahm sie am 1. Januar 2003 auf.
Ja. Das ist der am häufigsten falsch dargestellte Punkt. Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. b KKG sind ausstehende Teilzahlungen zu melden, sobald sie mindestens 10 Prozent des Nettokreditbetrags oder des Barzahlungspreises ausmachen. Bei Leasing sind drei ausstehende Raten zu melden (Art. 26 Abs. 2), bei Kredit- und Kundenkarten der ausstehende Betrag ab CHF 3'000 nach dreimaliger Nutzung der Kreditoption (Art. 27 Abs. 1). Nicht erfasst sind dagegen Scoring, Bonitätsbewertungen und Betreibungen.
Ein Eintrag über einen laufenden, vertragsgemäss bedienten Kredit ist neutral. Er dokumentiert eine Verpflichtung, die bei der nächsten Kreditprüfung angerechnet wird. Problematisch wird es in zwei Fällen: wenn die Summe aller angerechneten Verpflichtungen dein pfändbares Einkommen übersteigt, oder wenn ein qualifizierter Zahlungsausstand gemeldet wurde.
Massgebend ist nicht eine Meldeschwelle, sondern der Geltungsbereich des Gesetzes. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG gilt das KKG nicht für Kredite unter CHF 500 oder über CHF 80'000, wobei koordiniert an dieselbe Person vermittelte Kredite zusammengezählt werden. Was ausserhalb dieser Spanne liegt, wird nicht gemeldet. Ebenfalls ausgenommen sind grundpfandgesicherte Kredite, zins- und gebührenfreie Kredite und solche mit einer Rückzahlungsfrist von höchstens drei Monaten.
In der Datenbank der IKO werden nur laufende Verträge geführt. Ein abgemeldeter Vertrag wird spätestens 14 Tage nach der Abmeldung gelöscht. Saldomeldungen zu Überziehungskrediten und Kartenengagements bleiben zwei Monate ab Saldostichtag gespeichert. Diese Fristen stehen nicht im Gesetz, sondern im Reglement der IKO, das nach Art. 23 Abs. 2 Bst. b KKG vom Departement genehmigt wird.
Über das Online-Formular auf iko-info.ch unter «Einträge zu meiner Person». Der Auszug ist kostenlos und wird aus Datenschutzgründen ausschliesslich per Briefpost zugestellt, an eine Adresse, die für die IKO verifizierbar und dir direkt zuordenbar ist. Nur bei einer Lieferadresse im Ausland oder an einer c/o-Adresse musst du das Formular herunterladen, handschriftlich unterschreiben und mit einer Fotokopie eines amtlichen Ausweises an IKO, Postfach, 8048 Zürich senden.
Nichts. Art. 25 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes verpflichtet zur kostenlosen Auskunft. Eine Kostenbeteiligung ist nur zulässig, wenn die Auskunft unverhältnismässigen Aufwand verursacht; sie beträgt dann höchstens CHF 300 und muss dir vorher mitgeteilt werden. Die ältere Regel, wonach eine zweite Auskunft innert zwölf Monaten etwas kosten dürfe, ist mit der Revision des Datenschutzrechts per 1. September 2023 weggefallen.
Die IKO ist gesetzlich vorgeschrieben und erfasst ausschliesslich Verträge natürlicher Personen, die dem KKG unterstehen. Die ZEK ist ein privatrechtlicher Verein und erfasst Bonitätsinformationen zu natürlichen und juristischen Personen, einschliesslich Kreditanfragen und positiver wie negativer Meldungen. Beide sitzen in Zürich und teilen sich den technischen Betrieb, führen aber getrennte Datenbanken.
Nein. Nach Art. 24 Abs. 1 KKG haben ausschliesslich gewerbsmässig tätige Kreditgeberinnen und Schwarmkredit-Vermittlerinnen Zugang, und auch sie nur, soweit sie die Daten für ihre gesetzlichen Pflichten benötigen. Zusätzlich haben nach Abs. 2 im Einzelfall die von den Kantonen bezeichneten Institutionen der Schuldensanierung Zugang, sofern du zustimmst. Arbeitgeber, Vermieterinnen, Inkassofirmen und Privatpersonen kommen nicht an die Daten.
Nein. Art. 7 Abs. 1 Bst. a KKG nimmt direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Kredite vom Geltungsbereich des Gesetzes aus. Da die IKO nur KKG-unterstellte Geschäfte erfasst, taucht eine Hypothek dort nicht auf.
Wenn du vor einem Kreditantrag stehst, lohnt sich der Blick auf die Konditionen mehrerer Anbieter. Unser Kreditvergleich zeigt dir die aktuellen Zinssätze im Überblick.