Unterschied Kredit und Darlehen
Das Wichtigste auf einen Blick
- 📜 Nur das Darlehen ist ein Vertragstyp: Das Obligationenrecht regelt es in Art. 312 bis 318 OR. Einen «Kreditvertrag» kennt das OR nicht.
- 🔁 Umgekehrt als oft behauptet: Im Konsumkreditgesetz ist «Kredit» der Oberbegriff, und das Darlehen ist eine seiner Formen (Art. 1 Abs. 1 KKG).
- 🛡️ Entscheidend ist das KKG, nicht das Etikett: Fällt dein Vertrag darunter, bekommst du Höchstzins, Kreditfähigkeitsprüfung und 14 Tage Widerrufsrecht, egal wie er heisst.
- 💰 Höchstzins seit 1. Januar 2026: 10% effektiv für Barkredite, 12% für Überziehungskredite und Karten mit Kreditoption. Der Wert ist an den SARON gekoppelt und wird jährlich überprüft.
- ⚠️ Zinslos heisst schutzlos: Ein zins- und gebührenfreies Darlehen fällt aus dem KKG (Art. 7 Abs. 1 Bst. c KKG). Genau deshalb ist beim Familiendarlehen der Vertrag so wichtig.
Kredit oder Darlehen: Viele Ratgeber erklären den Unterschied nach deutschem Recht und liegen für die Schweiz damit falsch. Wir zeigen dir, was im OR und im Konsumkreditgesetz wirklich steht, wann welcher Begriff im Vertrag auftaucht und welche Rechte du daraus hast.
Der Unterschied in zwei Sätzen
Das Darlehen ist ein gesetzlich geregelter Vertragstyp des Obligationenrechts. Der Kredit ist kein Vertragstyp, sondern ein Sammelbegriff aus der Bankpraxis, den einzelne Erlasse für ihren eigenen Zweck definieren, allen voran das Konsumkreditgesetz.
Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet nichts. Massgebend ist, welche Normen auf den konkreten Vertrag anwendbar sind: Art. 312 ff. OR immer, das KKG zusätzlich, wenn sein Geltungsbereich eröffnet ist.
Das Darlehen: der Vertragstyp im OR
Das Obligationenrecht regelt das Darlehen im Neunten Titel, direkt nach der Gebrauchsleihe. Die Definitionsnorm ist knapp:
«Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.»
Art. 312 ORZwei Details lohnen den zweiten Blick. Erstens muss ein Darlehen nicht aus Geld bestehen, auch andere vertretbare Sachen kommen in Frage. Zweitens schuldest du nicht denselben Gegenstand zurück, sondern Sachen gleicher Art, Menge und Güte. Das Eigentum geht auf dich über, deshalb darfst du mit dem Geld machen, was du willst.
Zinsen nur, wenn sie vereinbart sind
Hier trennt das OR sauber zwischen Privatleuten und Geschäftsleben. «Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind» (Art. 313 Abs. 1 OR). Umgekehrt gilt: «Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen» (Art. 313 Abs. 2 OR).
Leihst du deiner Schwester CHF 20'000 ohne ein Wort über Zinsen, ist das Darlehen zinslos. Läuft dasselbe Geschäft zwischen zwei Firmen, sind Zinsen auch ohne Abrede geschuldet. Wie hoch, richtet sich dann nach dem für diese Art von Darlehen üblichen Zinsfuss (Art. 314 Abs. 1 OR). Wenn du wissen willst, wie Zinsen berechnet werden, lohnt sich der Blick auf die Unterscheidung zwischen Nominal- und Effektivzins.
Eine Grenze zieht das Gesetz beim Zinseszins: Die Abrede, dass Zinsen zum Kapital geschlagen und mitverzinst werden, ist zum Voraus ungültig. Vorbehalten bleiben kaufmännische Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnliche Geschäftsformen (Art. 314 Abs. 3 OR).
Die Sechs-Wochen-Regel, die kaum jemand kennt
Das ist die praktisch wichtigste Norm für private Darlehen, und sie fehlt in fast jeder Erklärung:
«Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen.»
Art. 318 ORHabt ihr also nie über die Rückzahlung gesprochen, kann das Geld jederzeit gefordert werden, und du hast sechs Wochen Zeit. Nicht mehr. Wer ein Darlehen über Jahre plant, muss den Termin oder die Kündigungsfrist ausdrücklich vereinbaren.
Zwei weitere Regeln runden das Bild ab: Der Anspruch auf Aushändigung des Darlehens verjährt in sechs Monaten ab Verzugseintritt (Art. 315 OR). Und der Darleiher darf die Auszahlung verweigern, wenn du seit dem Vertragsabschluss zahlungsunfähig geworden bist (Art. 316 Abs. 1 OR).
Der Kredit: Oberbegriff statt Vertragstyp
Sucht man im OR nach einem «Kreditvertrag», findet man nichts. Der Begriff «Kredit» taucht dort nur in zwei Randfiguren des Auftragsrechts auf, im Kreditbrief und im Kreditauftrag (Art. 407 bis 411 OR), und beide haben mit einem Bankkredit nichts zu tun.
Definiert wird der Kredit stattdessen dort, wo er reguliert wird. Das Konsumkreditgesetz sagt es im ersten Artikel:
«Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den einer Konsumentin oder einem Konsumenten ein Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder versprochen wird.»
Art. 1 Abs. 1 KKGLies den Satz genau: Der Kredit ist das Übergeordnete, das Darlehen eine seiner Erscheinungsformen. Als Konsumkreditverträge gelten zudem Leasingverträge über bewegliche Sachen sowie Kredit- und Kundenkarten und Überziehungskredite, sofern sie mit einer Kreditoption verbunden sind (Art. 1 Abs. 2 KKG). Keine dieser drei Formen ist ein Darlehen nach Art. 312 OR.
OR-Darlehen und KKG-Konsumkredit im Vergleich
Die beiden Regelwerke schliessen sich nicht aus. Ein Barkredit deiner Bank ist gleichzeitig ein Darlehen nach OR und ein Konsumkredit nach KKG. Die Frage ist nur, welche Schutzvorschriften dazukommen.
| Kriterium | Darlehen nach Art. 312 ff. OR | Konsumkredit nach KKG |
|---|---|---|
| Wer kann Vertragspartei sein | jede Person, auch zwei Privatpersonen | Konsumentin oder Konsument auf der einen, gewerbsmässige Kreditgeberin auf der anderen Seite (Art. 1 Abs. 3, Art. 2 KKG) |
| Form | formfrei, auch mündlich gültig | zwingend schriftlich, mit Vertragskopie für die Konsumentin (Art. 9 Abs. 1 KKG) |
| Folge eines Formfehlers | keine, der Vertrag steht | Nichtigkeit; die Kreditsumme ist zurückzuzahlen, «schuldet aber weder Zinsen noch Kosten» (Art. 15 Abs. 2 KKG) |
| Zinsobergrenze | keine im OR; Schranke ist die Übervorteilung nach Art. 21 OR | Höchstzinssatz auf den effektiven Jahreszins (Art. 14 KKG, Art. 1 VKKG) |
| Prüfung vor Vertragsschluss | keine Pflicht | Kreditfähigkeit muss geprüft werden (Art. 27a und 28 KKG) |
| Widerrufsrecht | keines | 14 Tage, schriftlich (Art. 16 KKG) |
| Vorzeitige Rückzahlung | nach Vereinbarung | jederzeit möglich, mit Anspruch auf Zinserlass (Art. 17 KKG) |
| Meldung an eine zentrale Stelle | keine | Meldepflicht an die Informationsstelle für Konsumkredit (Art. 25 KKG) |
Rechtsstand: OR in der Fassung vom 1. Januar 2026, KKG (SR 221.214.1) und VKKG (SR 221.214.11) in der geltenden Fassung.
Wann das KKG greift und wann nicht
Das Gesetz definiert seinen Geltungsbereich über eine Ausschlussliste. Dein Vertrag fällt nicht unter das KKG, wenn einer dieser Punkte zutrifft (Art. 7 Abs. 1 KKG):
- Grundpfand: Der Kredit ist direkt oder indirekt grundpfandgesichert. Deshalb ist eine Hypothek nie ein Konsumkredit.
- Sicherheiten: Der Kredit ist durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten oder eigene Vermögenswerte bei der Kreditgeberin gedeckt.
- Zins- und gebührenfrei: Für den Kredit werden weder Zinsen noch Gebühren verlangt.
- Betrag: weniger als CHF 500 oder mehr als CHF 80'000, wobei koordiniert an dieselbe Person vermittelte Kredite zusammengezählt werden.
- Kurze Laufzeit: Der Kredit ist innert höchstens drei Monaten zurückzuzahlen.
Die Betragsgrenzen von CHF 500 und CHF 80'000 definieren den Geltungsbereich des Gesetzes, nicht das Produkt. Ein Privatkredit über CHF 90'000 bleibt ein Kredit, er geniesst nur den KKG-Schutz nicht mehr.
Was dir das KKG konkret bringt
Der Höchstzinssatz und wie er zustande kommt
Der Bundesrat legt den höchstzulässigen Zinssatz fest und soll dabei in der Regel 15 Prozent nicht überschreiten (Art. 14 KKG). Die Verordnung macht daraus eine Formel: Basis ist der über drei Monate aufgezinste SARON, darauf kommt ein Zuschlag von 10 Prozentpunkten, das Ergebnis wird kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl gerundet. Nach unten ist bei 10 Prozent Schluss. Für Überziehungskredite auf laufendem Konto sowie Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag 12 Prozentpunkte, mit einem Minimum von 12 Prozent (Art. 1 VKKG).
Höchstzinssatz, gültig seit 1. Januar 2026
- Barkredite: 10 Prozent effektiver Jahreszins
- Überziehungskredite und Karten mit Kreditoption: 12 Prozent effektiver Jahreszins
- Gedeckelt wird der effektive Jahreszins nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b KKG, nicht ein nominaler Zins
- Weil der SARON derzeit nahe null liegt, greifen beide Mindestwerte
- Überprüfung mindestens einmal jährlich per Ende August, Anpassung jeweils auf Januar
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 31. Oktober 2025 zur Senkung per 1. Januar 2026; Berechnungsmechanismus nach Art. 1 VKKG.
Die Kreditfähigkeitsprüfung
Die Kreditgeberin muss deine Kreditfähigkeit vor Vertragsabschluss prüfen (Art. 27a KKG). Kreditfähig bist du, wenn du den Konsumkredit zurückzahlen kannst, ohne den nicht pfändbaren Teil deines Einkommens nach Art. 93 Abs. 1 SchKG anzutasten (Art. 28 Abs. 2 KKG). Berücksichtigt werden in jedem Fall der tatsächlich geschuldete Mietzins, die Steuern nach Quellensteuertabelle und bereits gemeldete Verpflichtungen (Art. 28 Abs. 3 KKG).
Der Massstab ist strenger, als viele erwarten: Gerechnet wird mit einer Amortisation innerhalb von 36 Monaten, selbst wenn im Vertrag eine längere Laufzeit steht (Art. 28 Abs. 4 KKG). Eine Rate, die über 60 Monate tragbar wäre, kann die Prüfung deshalb trotzdem nicht bestehen.
Meldung: Informationsstelle, nicht ZEK
Das KKG verlangt, dass die gewerbsmässigen Kreditgeberinnen gemeinsam eine Informationsstelle für Konsumkredit gründen; sie gilt als Bundesorgan im Sinne des Datenschutzgesetzes (Art. 23 KKG). Gemeldet wird der gewährte Kredit, nicht jede Anfrage, dazu ausstehende Teilzahlungen ab 10 Prozent des Nettokreditbetrags (Art. 25 Abs. 1 KKG). Bei Karten mit Kreditoption entsteht die Meldepflicht, wenn du dreimal hintereinander von der Kreditoption Gebrauch gemacht hast und der ausstehende Betrag CHF 3'000 erreicht (Art. 27 KKG).
Davon zu trennen ist die ZEK. Sie ist eine privatrechtliche Einrichtung der Kreditwirtschaft und im KKG nirgends erwähnt. Beide Stellen existieren nebeneinander, aber nur die Informationsstelle beruht auf dem Gesetz.
Widerruf und vorzeitige Rückzahlung
Du kannst deinen Antrag oder deine Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen (Art. 16 Abs. 1 KKG). Wichtig ist der Fristbeginn: Sie startet nicht mit der Unterschrift, sondern sobald du eine Kopie des Vertrags erhalten hast (Art. 16 Abs. 2 KKG). Die Frist gilt als eingehalten, wenn du die Erklärung am letzten Tag der Kreditgeberin oder der Post übergibst.
Zurückzahlen kannst du jederzeit vorzeitig, mit Anspruch auf Erlass der Zinsen und angemessene Ermässigung der Kosten für die nicht beanspruchte Laufzeit (Art. 17 KKG). Und gerätst du in Verzug, darf der Verzugszins den vereinbarten Zinssatz nicht übersteigen (Art. 18 Abs. 3 KKG).
Das Darlehen unter Familie und Freunden
Hier zeigt sich, warum die Unterscheidung mehr ist als Wortklauberei. Ein zins- und gebührenfreies Darlehen fällt aus dem KKG heraus (Art. 7 Abs. 1 Bst. c KKG). Damit entfallen Schriftform, Widerrufsrecht, Höchstzins und Kreditfähigkeitsprüfung auf einen Schlag. Es bleibt allein das OR, und das ist formfrei.
Was du deshalb schriftlich festhalten solltest:
Betrag und Auszahlung. Wann ist das Geld geflossen, auf welches Konto. Ohne Beleg wird aus dem Darlehen im Streitfall schnell eine Schenkung.
Rückzahlung. Termin, Raten oder Kündigungsfrist. Fehlt das, greift Art. 318 OR mit seinen sechs Wochen ab erster Aufforderung.
Zinsen. Ausdrücklich «zinslos» oder ein konkreter Satz. Unter Privaten gilt sonst Zinsfreiheit (Art. 313 Abs. 1 OR), im geschäftlichen Verkehr das Gegenteil.
Sobald Zinsen oder Gebühren dazukommen und die Kreditgeberin gewerbsmässig handelt, kippt der Vertrag in den Anwendungsbereich des KKG. Für das gelegentliche Darlehen im Familienkreis ist das nicht der Fall.
Wann die Bezeichnung egal ist und wann nicht
Egal, wie es heisst
- Bei einem Barkredit deiner Bank: Er ist immer beides, Darlehen nach OR und Konsumkredit nach KKG.
- Für deine Rechte auf Widerruf, Zinserlass und Höchstzins. Sie hängen am Geltungsbereich, nicht am Titel des Dokuments.
- Für die Meldung an die Informationsstelle.
Nicht egal
- Bei einer Hypothek: grundpfandgesichert, also kein KKG, also kein Widerrufsrecht und kein Höchstzins.
- Beim zinslosen Privatdarlehen: kein KKG, keine Formvorschrift, keine Prüfung.
- Bei Leasing und Karten mit Kreditoption: kein Darlehen nach OR, aber trotzdem KKG.
- Bei Beträgen über CHF 80'000 oder Laufzeiten bis drei Monate: der Schutz fällt weg.
Der Grenzfall, an dem es teuer wird: Du nimmst zwei Kredite über je CHF 45'000 bei verschiedenen Anbietern auf, vermittelt über dieselbe Stelle. Einzeln liegen beide im KKG-Bereich, zusammengezählt sind es CHF 90'000. Weil koordiniert vermittelte Konsumkredite nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG zusammengerechnet werden, kann der Schutz für beide entfallen. Die Aufteilung auf zwei Verträge hilft dir also nicht, sie kann dich den Schutz kosten.
Fazit
Wer den Unterschied zwischen Kredit und Darlehen in der Schweiz erklären will, muss die deutsche Faustformel vergessen. Das Darlehen ist der Vertragstyp im OR, der Kredit der Oberbegriff im KKG. Für dich als Kreditnehmerin oder Kreditnehmer zählt am Ende weder das eine noch das andere Wort, sondern eine einzige Frage: Fällt dein Vertrag unter das Konsumkreditgesetz?
Konkrete Empfehlung: Geh die Ausschlussliste von Art. 7 KKG durch, bevor du unterschreibst. Grundpfand, Zinsfreiheit, Betrag unter CHF 500 oder über CHF 80'000, Laufzeit bis drei Monate. Trifft nichts davon zu, hast du Anspruch auf Schriftform, Höchstzins, Kreditfähigkeitsprüfung, 14 Tage Widerruf und vorzeitige Rückzahlung mit Zinserlass. Trifft eines davon zu, verhandelst du diese Punkte selbst in den Vertrag oder du verzichtest bewusst darauf.
Häufige Fragen zu Kredit und Darlehen
Nicht ganz. Das Darlehen ist ein eigener Vertragstyp des Obligationenrechts (Art. 312 ff. OR). «Kredit» ist kein Vertragstyp, sondern ein Oberbegriff; das Konsumkreditgesetz nennt das Darlehen ausdrücklich als eine von mehreren Kreditformen neben dem Zahlungsaufschub und ähnlichen Finanzierungshilfen (Art. 1 Abs. 1 KKG). Ein Barkredit der Bank ist gleichzeitig beides.
Stimmt es, dass «Darlehen» der Oberbegriff ist?Für Deutschland ja, für die Schweiz nein. Im BGB ist das Darlehen der Oberbegriff mit dem Verbraucherdarlehensvertrag als Sonderfall. Im Schweizer Recht regelt das OR das Darlehen als einzelnen Vertragstyp, und im KKG ist umgekehrt «Kredit» das übergeordnete Wort. Erklärungen, die diese Formel auf die Schweiz übertragen, verweisen auf die falschen Schutznormen.
Wie hoch darf der Zins auf einem Konsumkredit sein?Seit dem 1. Januar 2026 höchstens 10 Prozent effektiver Jahreszins bei Barkrediten und 12 Prozent bei Überziehungskrediten auf laufendem Konto sowie Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption. Der Wert ist nicht fix: Er berechnet sich aus dem über drei Monate aufgezinsten SARON plus einem Zuschlag von 10 beziehungsweise 12 Prozentpunkten und wird mindestens einmal jährlich per Ende August überprüft (Art. 1 VKKG).
Gilt der Höchstzins auch für eine Hypothek?Nein. Direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Kredite sind vom KKG ausgenommen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a KKG). Für Hypotheken gibt es deshalb weder einen gesetzlichen Höchstzins noch ein Widerrufsrecht nach KKG. Die Grenze bildet dort die allgemeine Übervorteilung nach Art. 21 OR.
Ab wann läuft die Widerrufsfrist von 14 Tagen?Nicht ab Unterschrift, sondern sobald du eine Kopie des Vertrags erhalten hast (Art. 16 Abs. 2 KKG). Der Widerruf muss schriftlich erfolgen und ist rechtzeitig, wenn du ihn am letzten Tag der Frist der Kreditgeberin oder der Post übergibst.
Muss ein Darlehen unter Privatpersonen schriftlich sein?Rechtlich nein, das OR schreibt für den Darlehensvertrag keine Form vor. Praktisch ja: Ohne Schriftstück lässt sich weder beweisen, dass überhaupt ein Darlehen und keine Schenkung vorlag, noch was zur Rückzahlung vereinbart war. Fehlt eine Abrede zur Rückzahlung, ist das Darlehen innerhalb von sechs Wochen ab der ersten Aufforderung fällig (Art. 318 OR).
Wird jede Kreditanfrage gemeldet?Nein. Gemeldet wird der gewährte oder vermittelte Konsumkredit, nicht jede Anfrage, dazu ausstehende Teilzahlungen ab 10 Prozent des Nettokreditbetrags (Art. 25 Abs. 1 KKG). Empfängerin ist die Informationsstelle für Konsumkredit, die das KKG vorschreibt. Die ZEK ist eine davon getrennte, privatrechtliche Einrichtung und im Gesetz nicht erwähnt.
Was passiert, wenn im Kreditvertrag Pflichtangaben fehlen?Fehlen die in Art. 9 bis 11 KKG verlangten Angaben, ist der Konsumkreditvertrag nichtig. Du zahlst dann die Kreditsumme bis zum Ablauf der Kreditdauer zurück, «schuldest aber weder Zinsen noch Kosten» (Art. 15 Abs. 2 KKG). Dazu gehören unter anderem der Nettokreditbetrag, der effektive Jahreszins, die Rückzahlungsmodalitäten und der Hinweis auf das Widerrufsrecht.
Du willst wissen, was die Anbieter aktuell verlangen? Dann vergleiche die Kreditangebote und achte dabei auf den effektiven Jahreszins, nicht auf den beworbenen Ab-Zins. Einen Überblick über die Produktarten findest du in der Übersicht zu Krediten in der Schweiz.