Die Informationsstelle für Konsumkredit ist ein Informationssystem in der Schweiz, welches Daten von Kredit- und Leasinggeschäften natürlicher Personen sammelt.
Die Arbeit der Informationsstelle für Konsumkredit IKO basiert auf dem Konsumkreditgesetz. Die IKO gilt als Bundesorgan und untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD.
Gemäss Verordnung zum Konsumkreditgesetz hat der Kreditgeber der IKO für jeden gewährten Konsumkredit und jedes Leasing zu melden:
- Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum des Kreditnehmers
- Kreditart
- Vertragsbeginn
- Anzahl Raten
- Bruttobetrag des Kredits inkl. vertraglich vereinbarter Zinsen und Kosten
- Vertragsende (soweit vertraglich vereinbart)
- Höhe der Tilgungsraten (soweit vertraglich vereinbart)
- Zahlungsverzüge sind der IKO ebenfalls zu melden
Zusätzlich müssen der IKO gemeldet werden:
- Kredit- und Kundenkarten mit Kreditlimite
- Überziehungslimiten laufender Konten
- ausstehende Zahlungen von mindestens 10 Prozent des Kreditbetrags oder 3 Monatsraten bei einem Leasing
- Überziehungslimiten, wenn über 3 Monate hinweg ein Saldo von über 3000 Franken entstanden ist
Für die Kreditfähigkeitsprüfung müssen Kreditgeber bei der IKO die gemeldeten Verpflichtungen des Kreditnehmers anfragen.
Unterschied zur ZEK
Im Gegensatz zur ZEK erfasst die IKO nur Daten von laufenden Verpflichtungen, die unter das Konsumkreditgesetz fallen. Die IKO hat das Ziel, die Überschuldung des Kreditnehmers zu vermeiden.
Die IKO untersteht dem Datenschutzgesetz. Es besteht ein Recht auf Selbstauskunft. Dazu muss ein handschriftlich unterzeichnetes Formular zur Auskunftserteilung mit Kopie eines amtlichen Ausweises (ID, Pass, Führerschein) an die IKO gesendet werden. Die gesetzliche Frist für die Auskunftserteilung beträgt 30 Tage.
Mehr Informationen zur IKO: www.iko-info.ch