Kreditfähigkeit besagt, dass der volljährige Kreditnehmer den Kredit innerhalb von 36 Monaten mit dem pfändbaren Teil des Einkommens zurückzahlen können muss. Die gewählte Laufzeit für den Kredit spielt dabei keine Rolle.
Die Prüfung der Kreditfähigkeit ist für Kredite, die unter das Konsumkreditgesetz fallen, gesetzlich vorgeschrieben und dient dem Schutz vor Überschuldung.
Der pfändbare Teil des Einkommens wird berechnet, indem das Existenzminimum (nach den Richtlinien des Wohnkantons) vom Nettoeinkommen abgezogen wird.
AHV-Renten, IV-Bezüge und ähnliche Leistungen sind nicht pfändbar. Aus diesem Grund erhalten bspw. Rentner in der Regel keine Kredite.
Die Kreditfähigkeit ist neben der Kreditwürdigkeit Teil der Bonitätsprüfung.