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Insolvenzverfahren

Ein Privatinsolvenzverfahren untergliedert sich in mehrere Schritte. Ziel des Verfahrens ist die teilweise Befriedigung der Gläubiger und die Restschuldbefreiung des Schuldners. Das Verfahren kann sich über mehrere Jahre erstrecken.

1. Versuch einer außergerichtlichen Einigung

Aufgabe des Schuldners ist es zunächst, alle Gläubiger anzuschreiben, um sich von ihnen die Schulden genau beziffern zu lassen. Dies dient dem Zweck einer exakten Aufstellung aller Schulden, auf deren Basis ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden kann. Im Rahmen der außergerichtlichen Einigung wird zuerst ein Vergleich angestrebt, der jedoch der Zustimmung aller Schuldner bedarf. Bleibt diese aus, gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert, ansonsten wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Dazu reicht es bereits aus, dass nur ein einziger Gläubiger dem Vergleich nicht zustimmt. Von einer Insolvenzverschleppung spricht man, wenn trotz der Kenntnis über eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit kein Insolvenzantrag gestellt wird. Dies ist jedoch nur bei juristischen Personen eine Straftat.

2. Gerichtlicher Ablauf Insolvenzverfahren

Die Beantragung der Privatinsolvenz erfolgt beim zuständigen Amtsgericht. Hierfür ist noch eine Bescheinigung nötig, aus der hervorgeht, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist. Diese kann von einem Rechtsanwalt oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle eingeholt werden. Zusätzlich wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Benötigt wird außerdem eine detaillierte Vermögensübersicht und ein Verzeichnis der Gläubiger inklusive einer Aufstellung aller ausstehenden Forderungen.

Danach liegt es im Ermessen des Gerichts, ob ein Privatinsolvenzantrag überhaupt zielführend ist. Stimmt das Gericht dem Antrag zu, wird der Schuldenbereinigungsplan an die einzelnen Gläubiger verschickt. Diese können sich binnen eines Monats dazu äußern. Damit das Privatinsolvenzverfahren vollzogen werden kann, müssen mehr als die Hälfte aller Gläubiger diesem Plan zustimmen. Bestandteil des Privatinsolvenzverfahrens ist auch die Ableistung eines Offenbarungseids. Mit diesem wird bekundet, dass sich keine pfändbaren Güter mehr im Besitz des Schuldners befinden.

Sollte keine Zustimmung erfolgen, wird ein sogenanntes vereinfachtes Insolvenzverfahren in die Wege geleitet. Dieses Verfahren setzt voraus, dass von Seiten des Schuldners genügend Einkommen bzw. Vermögen vorhanden ist, um Gerichtskosten und Insolvenzverwalter bezahlen zu können. Ist auch dies nicht gegeben, kommt es zu einer nachträglichen Stundung der angefallenen Kosten. Der Insolvenzverwalter wird fortan mit der Betreuung des Insolvenzverfahrens beauftragt und nimmt Kontakt mit dem Schuldner auf, um sich einen persönlichen Eindruck von ihm und seiner Situation machen zu können.

3. Verfahren zur Restschuldbefreiung

Bis zur Restschuldbefreiung durchläuft der Schuldner die sogenannte Wohlverhaltensphase. Diese ist Massgeblich für die Insolvenzverfahren Dauer und erstreckt sich derzeit über 6 Jahre. Zukünftig soll das Verfahren jedoch auf bis zu drei Jahre reduziert werden, was maßgeblich von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners abhängig sein wird. Während dieser Phase ist er dazu verpflichtet, überschüssiges Einkommen an seine Gläubiger abzutreten. Ihm selbst verbleibt nur eine Grundsicherung, mit der die Kosten der Lebenshaltung abgedeckt werden. Nach Ablauf dieser Wohlverhaltensphase erwirkt das Gericht die Restschuldbefreiung. Unabhängig von den noch ausstehenden Forderungen können ab diesem Zeitpunkt keinerlei Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

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