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Insolvenz

Mit dem Begriff Privatinsolvenz (auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt) wird ein Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die Zahlungsunfähig geworden sind, bezeichnet. Ziel dieses Verfahrens ist die Restschuldbefreiung der Privatperson in einem vorgegebenen Zeitraum von derzeit noch sechs Jahren und die zumindest teilweise Befriedigung der Gläubiger. Im Gegensatz zu einer Firmeninsolvenz ist das Verfahren der Privatinsolvenz stark vereinfacht. Die Privatinsolvenz Dauer beträgt derzeit sechs Jahre. Aktuell gibt es jedoch vonseiten der Gesetzgebung das Bestreben, das Verfahren zu vereinfachen und damit auch zu verkürzen.

Wie kann es zu einer Insolvenz kommen?

Der häufigste Grund für eine Privatinsolvenz ist die Überschuldung eines Haushalts. Diese entsteht durch ein Missverhältnis zwischen Einkommen und Ausgaben, wobei letztere meist deutlich überwiegen. Auslöser für dieses Missverhältnis sind in vielen Fällen Kredite, die wegen ausbleibender Ratenzahlungen vom Gläubiger gekündigt werden. Der Kredit muss in einem solchen Fall sofort komplett getilgt werden. Wenn dies dem Kreditnehmer nicht möglich ist, bleibt nur der Weg in die Privatinsolvenz, um auf Dauer eine Restschuldbefreiung erlangen zu können.
Im Gegensatz dazu führt eine Firmeninsolvenz oftmals zu einer Auflösung im Zuge der geordneten Abwicklung des Verfahrens, sofern die Zahlungsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann. Insolvenz kann darüber hinaus bereits bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit angemeldet werden.

Welchem Zweck dient die Privatinsolvenz?

Die private Insolvenz soll einerseits dazu führen, dass die Ansprüche der Gläubiger zumindest teilweise befriedigt werden. Auf der anderen Seite soll sie eine Restschuldbefreiung des Schuldners erwirken. Dazu wird zunächst ein Schuldenplan erstellt, auf dessen Basis ein Insolvenzvergleich, also eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden soll. Hierbei wird genau aufgelistet, welche Verbindlichkeiten der Schuldner bei welchem Gläubiger hat und auf welche Höhe sich die Schulden belaufen. Verbraucher ziehen an dieser Stelle am besten einen Schuldenberater hinzu, der mit Ablauf und Materie vertraut ist. Die außergerichtliche Einigung bedarf jedoch auch der Zustimmung der Gläubiger. Die Folgen eines solchen Vergleichs können sein, dass verwertbares Vermögen aufgelöst und pfändbares Einkommen an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abgetreten werden muss. Dies gilt für eine Privatinsolvenz Dauer von sechs Jahren.

Welche Folgen zieht die Insolvenz nach sich?

Wer sich in der Insolvenz befindet, muss über die Privatinsolvenz Dauer von sechs Jahren den pfändbaren Anteil seines Einkommens abtreten, um damit die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen. Konkret ist damit Einkommen oberhalb der Grenze von 1.030 Euro gemeint. Diese Phase wird auch als Wohlverhaltensperiode bezeichnet. Darüber hinaus muss jede zumutbare Beschäftigung angenommen werden und sich die in der Insolvenz befindliche Person um die Jobsuche bemühen. Außerdem besteht eine Meldepflicht bei Wohnungs- und Jobwechsel. Werden alle Auflagen über den gesamten Zeitraum hinweg erfüllt, wird die insolvente Person nach sechs Jahren vom Gericht für schuldenfrei erklärt. Dabei spielt es keine Rolle, wie bzw. wodurch diese Schulden entstanden sind. Die Ansprüche bisheriger Gläubiger entfallen durch die gerichtliche Restschuldbefreiung ebenfalls.

Welche Änderungen sollen vorgenommen werden?

Das Verfahren zur Privatinsolvenz soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers in Zukunft deutlich verkürzen, sofern hierfür die entsprechenden Voraussetzungen vonseiten des Schuldners vorliegen. Laut einem aktuellen Gesetzentwurf soll eine Restschuldbefreiung bereits nach fünf Jahren stattfinden, wenn der Schuldner dazu in der Lage ist, die Verfahrenskosten selbst zu tragen. Eine Restschuldbefreiung nach nur drei Jahren kann erlangen, wer mindestens ein Viertel der Verbindlichkeiten an seine Gläubiger zurückzahlt.

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